Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines weiteren Wohngebäudes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 149/1 kann nicht in Aussicht gestellt werden, da nach Auffassung des Bau- und Umweltausschusses die Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB nicht in vollem Umfang eingehalten werden. Insbesondere wird durch diese Nachverdichtung in zweiter Reihe befürchtet, dass für Nutzer, Angrenzer und in der näheren Umgebung lebende Einwohner gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr im vollen Umfang gewährt werden können und bei einer Häufung derartiger Bauvorhaben nach und nach auch das ganze Ortsbild nachhaltig negativ beeinträchtigt wird.


Sachverhalt:

 

Das Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. 149/1 soll durch eine neue Grundstücksteilung zu Lasten des Vorderliegergrundstücks 149/3 um ca. 226 m² auf eine neue Größe von rund 560 m² gebracht werden. Dieses neue Grundstück, das derzeit mit einem kleineren Werkstattgebäude bebaut ist, soll als Baugrundstück dienen. Die Antragstellerin möchte nun wissen, ob sich die Gemeinde Bubenreuth – vorbehaltlich einer noch durchzuführenden Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde – dort eine Bebauung in zweiter Reihe vorstellen kann und ob hierzu das gemeindliche Einvernehmen erteilt würde.

 

In einer ausführlichen Diskussion wird vor allem festgestellt, dass sich in den letzten Jahren leider gezeigt hat, dass durch eine „nichtgeplante“ sporadische Nachverdichtung einzelner Grundstücke erhebliche, vor allem verkehrstechnische, Probleme auf die Gemeinde zukommen (z.B. können die vorgeschriebenen 2 Stellplätze oft nur dicht gedrängt und an ungeeigneter Stelle auf den Baugrundstücken untergebracht werden, sind dadurch nur sehr unbequem anfahrbar mit der Folge, dass die Fahrzeuge dann doch im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden). Zudem wird die Wohnqualität auf diesen durch die Grundstücksteilung ohnehin recht kleinen Grundstücken bei Anlage der erforderlichen Zufahrten zu den Hinterliegergrundstücken – auf Kosten der Vorderlieger – zusätzlich beeinträchtigt. In Summe entsteht so eine nicht gewollte Lebens- und Wohnsituation, die sich nicht nur negativ auf die Nutzer der betroffenen Baugrundstücke, sondern auch auf die angrenzenden Nachbarn bzw. auf den ganzen Ort auswirkt. Da sich eine Bebauung im der Straße abgewandten Teil eines Grundstücks, das von seinem Zuschnitt und seiner Größe her ursprünglich meistens nur für 1 Wohngebäude gedacht war, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Ortsbild im Ganzen nach und nach erheblich beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass durch die Errichtung von zusätzlichen Wohngebäuden der typische Mischgebietscharakter in diesem Gebiet noch mehr aufgeweicht wird.


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen