Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 2

Beschluss:

 

Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Rudelsweiherstraße“ (Fassung des Entwurfs vom 17.03.2011) werden ergänzt und wie folgt gefasst:

 

 

1. Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

(1) Die Festsetzung dient dem Schutz und der Entwicklung der für das Villengebiet typischen waldartigen Eingrünung zur Rudelsweiherstraße hin. Der innerhalb der Schutzzone vorhandene geschlossene Bestand an Laubbäumen und Hecken ist auf Dauer zu erhalten. Abgehende (absterbende bzw. abgestorbene oder aus Gründen der Verkehrssicherung zu beseitigende) Pflanzen sind in gleicher Art – heimische standorttypische (autochthone) Gehölze – und Anzahl zu ersetzen; einzuhalten sind folgende Pflanzenqualitäten:

·         Laubbäume: mindestens viermal verschult mit Drahtballierung, Stammumfang 20 cm bis 25 cm,

·         Sträucher: mindestens zweimal verschulte Wurzelware mit einer Höhe von 60 cm bis 100 cm.

 

Die Ersatzpflanzung hat am Standort des zu ersetzenden Gehölzes oder, wenn dies nicht möglich ist, im unmittelbaren Umgriff zu erfolgen.

 

(2) Von dem flächigen Erhaltungsgebot dürfen zur Herstellung der erforderlichen Grundstückszufahrten (siehe Festsetzung Nr. 3) Ausnahmen nach den folgenden Maßgaben zugelassen werden. Ausnahmen für Laubbäume ab einem Stammumfang von 60 cm, gemessen in einer Stammhöhe von 1 m, dürfen nur dann zugelassen werden, wenn eine vorherige fachliche Begutachtung ergeben hat, dass es sich nicht um einen Habitatbaum für Fledermaus, Mittelspecht oder Eremit handelt oder, wenn es sich um einen solchen Habitatbaum handelt, die dann erforderliche artenschutzrechtlichen Befreiung durch die Höhere Naturschutzbehörde (Regierung von Mittelfranken) vorliegt. Die Bäume dürfen nur in den Monaten Oktober und November gefällt werden. Für jeden beseitigten Baum sind als Maßnahme zur Erhaltung der ökologischen Funktionalität (cef-Maßnahme) drei Fledermaus-Flachkästen in der nach Nr. 1 festgesetzten Schutzzone anzubringen; über die Maßnahme ist ein fotodokumentarischer Nachweis zu erbringen.

 

 

2. Schutz von Einzelgehölzen außerhalb der Schutzzone nach Nr. 1

(1) Laubbäume ab einem Stammumfang von 60 cm, gemessen in einer Stammhöhe von 1 m, sind dauerhaft zu erhalten. Im Zuge der Bautätigkeit abgehende Laubbäume sind auf dem Grundstück nachzupflanzen; Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(2) Von dem Erhaltungsgebot dürfen Ausnahmen zugelassen werden, wenn auf dem Grundstück zur Errichtung von Wohngebäuden die maximal zulässige Grundfläche nicht anders verwirklicht oder eine ausreichende Grundstückszufahrt sonst nicht geschaffen werden kann; dies ist anhand aussagefähiger Unterlagen (Grundstücksvermessung mit lagemäßiger Erfassung der Baumstandorte) zu belegen; Nr. 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

3. Garagen, Stellplätze, Zufahrten

Die Anzahl der auf dem Grundstück nachzuweisenden Stellplätze richtet sich nach der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth vom 18.08.2006.

 

Die Flächen der Stellplätze und Zufahrten sind mit versickerungsfähigen Belägen (z.B. Rasenfugenpflaster mit breiter Rasenfuge) zu gestalten.

 

Für die private Erschließung der Grundstücke sind innerhalb der nach Nr. 1 festgesetzten Schutzzone die im Plan gekennzeichneten Flächen der bestehenden bzw. der auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/115 neu vorgesehenen Zufahrten zu nutzen. Bei Errichtung von Garagen und Carports ist zur Rudelsweiherstraße hin ein Stauraum von mindestens 5 m einzuhalten, der nicht eingefriedet werden darf.

 

4. Einfriedungen

(Text wie bisher unter Nr. 3)

 

Die bisherige Nr. 5 entfällt.


Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 29.03.2011 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans nach dem Stand vom 17.03.2011 gebilligt sowie seine öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden verfügt (Beschluss Nr. 10.3). Die Öffentlichkeits- und die Behördenbeteiligung (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB) sind noch nicht erfolgt.

 

Zwischenzeitlich hat ein Eigentümer eines Grundstücks, das von der 20 m breiten Zone des „flächigen Erhaltungsgebotes“ (Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) erfasst wird, die Frage an die Gemeinde gerichtet, ob er denn die in dem Bereich vorhandenen nicht mehr standsicheren, von Efeu überwucherten Torsi mehrerer Bäume entfernen dürfe, und wenn ja, ob und wie er dafür Ersatz schaffen müsse. Eine Antwort darauf gibt der (bisher nur im Entwurf vorliegende) Bebauungsplan nicht.

 

Im Bebauungsplan wird in der Erklärung der zeichnerischen Festsetzungen zu der Festsetzung der 20-m-Zone ausgeführt: „Der auf diesen Flächen vorhandene Bestand an Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten“ (Unterstreichung durch den Verf.). Da es aber Ziel ist, nicht nur die jetzt dort vorhandenen einzelnen Bäume und Sträucher zu schützen, sondern die das Gebiet prägende waldartige Eingrünung als solche auf Dauer zu erhalten, bedarf es ergänzend einer Regelung, ob und wie auf natürliche Weise abgehende einzelne Gehölze nachgepflanzt (ersetzt) werden müssen.

 

Dazu wird vorgeschlagen, die textlichen Festsetzungen im Entwurf des Bebauungsplans zu erweitern wie es im Beschlussvorschlag ausgeführt wird (siehe Festsetzung Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 – fett gedruckt). Darüberhinaus werden die Ausnahmetatbestände zu den Erhaltungsfestsetzungen in der Schutzzone und für die Einzelgehölze (der jeweilige Absatz 2 zu den neuen Nummern 1 und 2 der Festsetzungen) vereinheitlicht. Die sonstigen Änderungen sind nur redaktioneller Art.

 

In der Beratung stellt GRM Horner den Antrag auf Schluss der Debatte, dem einvernehmlich stattgegeben wird.

 

Sodann beschließt der Gemeinderat:

 


Anwesend:

17

/ mit

15

gegen

2

Stimmen