Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 29.03.2011 stellt die SPD-Fraktion den Antrag, die Verwaltung möge alle Straßen in der Gemeinde Bubenreuth in die sie betreffende Kategorie nach der Straßenausbaubeitragssatzung einordnen und den Gemeinderat darüber beschließen lassen.

 

Die Zuordnung einer abzurechnenden Straße unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Abzustellen ist auf die Funktion. Dafür sind bedeutend die Verkehrsplanung der Gemeinde Bubenreuth, der Ausbauzustand, die straßenrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verhältnisse. Der maßgebliche Zeitpunkt ist das Entstehen der Beitragspflicht.

 

Für die Kategorisierung einer einzelnen Straße ist neben den gesetzlichen Vorgaben auch die Definition der Satzung auszulegen.

 

Nach der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Gemeinde Bubenreuth sind Straßen

  • „Anliegerstraßen“, wenn sie „ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS),
  • „Haupterschließungsstraßen“, wenn sie „der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS), also in etwa gleichgewichtig beide Funktionen erfüllen,
  • „Hauptverkehrsstraßen“, wenn sie „ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS), der Anteil des Durchgangsverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen also mehr als 75 % beträgt.

 

Auch ist entscheidend auf die aus dauerhaften Kriterien zu ermittelnde Zweckbestimmung der Straße abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich als Bestätigungsmerkmal können auch die tatsächlichen Verhältnisse von Bedeutung sein.

 

In einer den Gemeinderatsmitgliedern vorliegenden Liste hat die Gemeindeverwaltung die Zuordnung für alle Straßen in der Gemeinde Bubenreuth nach dem derzeitigen Stand vorgenommen. Dabei wurden alle relevanten Kriterien berücksichtigt.

 

In der Aussprache wird es – auch nach entsprechenden Hinweisen der Rechtsaufsichtsbehörde – nicht für erforderlich gehalten, über die Einordnung der Straßen Beschluss zu fassen. Der Gemeinderat nimmt gleichwohl die von der Verwaltung ausgearbeitete Liste zur Kenntnis, die nach heutigem Stand der Beitragserhebung zu Grunde gelegt würde. Maßgeblich für die Abrechnung einer Straße sind aber die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht, also dann, wenn die Straße endgültig fertiggestellt ist. Die Verwaltung wird – in Wahrnehmung der „laufenden Angelegenheiten (Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung) – die Einordnung der jeweiligen abzurechnenden Straße zu dem maßgeblichen Zeitpunkt noch einmal überprüfen.

 

Aus dem Gremium heraus wird allerdings angezweifelt, ob die Frankenstraße, wie in der Liste dargestellt, einheitlich als Haupterschließungsstraße einzuordnen ist oder ob nicht vielmehr deren südlicher Teil als Anliegerstraße zu klassifizieren wäre.

 

Auch die Bewertung der Scherleshofer Straße als Haupterschließungsstraße – woran Bedenken geäußert werden – ist nur vorläufig; von der Verwaltung wird momentan im Rahmen einer Verkehrsbeobachtung versucht zu klären, ob sie bereits eine Hauptverkehrsstraße darstellt.

 

Die – um die beiden obengenannten Punkte – bereinigte Liste wird im Mitteilungsblatt veröffentlicht.