Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 3

Beschluss:

 

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, mit der Kinderkrippe „Mäuseland“, vertreten durch deren Betreiberin, Frau Monique Schüßler, einen Kooperationsvertrag entsprechend dem beigefügten Entwurf nach dem Stand vom 03.12.2010 abzuschließen.

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 06.09.2010 hat die Betreiberin der privaten Kinderkrippe „Mäuseland“, Frau Monique Schüßler, darum gebeten, mit ihr eine Kooperationsvereinbarung über den Betrieb der Einrichtung abzuschließen. Damit solle ihr wirtschaftliches Risiko einer Unterbelegung abgesichert und so der dauerhafte Bestand der Krippe gewährleistet werden. Frau Schüßler hat ergänzend telefonisch mitgeteilt, dass auch das Landratsamt, Jugendamt, als Aufsichtsbehörde über die Kindertagesstätten auf den Abschluss einer derartigen Vereinbarung dränge.

 

Die Gemeinde hat bereits mit der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bubenreuth eine Kooperationsvereinbarung über deren Krippe abgeschlossen (Beschluss Nr. 84.1 vom 10.11.2009). Unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wird sich die Gemeinde gegenüber dem „Mäuseland“ einer vergleichbaren Zusage zur teilweisen Übernahme unvermeidlicher Defizite nicht entziehen können.

 

Der beigefügte Entwurf stellt den Stand der Verhandlungen vom 03.12.2010 dar und entspricht inhaltlich nahezu vollständig dem mit der evangelischen Kirchengemeinde abgeschlossenen Vertrag. Da die Kapazität der Einrichtung auf 24 Plätze ausgelegt ist (evangelische Krippe: 30 Plätze), wurde die Deckelung des Defizitzuschusses entsprechend auf 80 % des mit der evangelischen Kirchengemeinde vereinbarten Wertes heruntergebrochen und auf 12.000 EUR festgelegt (§ 3 Abs. 2 Satz 5 des Vertrags). Das Gleiche gilt für die dem Betriebsaufwand zugrunde gelegten pauschalen Verwaltungskosten des Trägers, die mit 4.800 EUR berücksichtigt werden sollen (Anlage 1 des Vertrags, Punkt B 7). Die Gemeinde ist zum Defizitausgleich nicht verpflichtet, wenn und soweit der Träger dafür Rücklagenmittel – aus etwaigen Überschüssen von Vorjahren – einsetzen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags), wobei der Einrichtung zur Sicherung ihrer Liquidität eine Mindestrücklage 15.000 EUR verbleibt. In dem Punkt, dass Rücklagenmittel zum Defizitausgleich verwendet werden müssen, weicht der Entwurf von dem mit der Kirche abgeschlossenen Vertrag ab, der dies nicht vorsieht; die Kirche hatte sich ausbedungen, Rücklagemittel nach ihren Vorstellungen zu verwenden, insbesondere aber um Erhaltungs- und gegebenenfalls Verbesserungsmaßnahmen am Krippengebäude daraus bestreiten zu können.

 

Wie der Musikkindergarten befindet sich auch das „Mäuseland“ in einer vom Betreiber gemieteten Liegenschaft. Der Musikkindergarten erhält von der Gemeinde einen Zuschuss zu seinen Mietaufwendungen bzw. werden ihm Miete und Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft teilweise erlassen. Diese Förderung beträgt etwa 9.350 EUR pro Jahr. Aus Gründen der Gleichbehandlung und um dem in der kindbezogenen Förderung zum Ausdruck kommenden Wettbewerb unter gleichartigen Betreuungseinrichtungen (Krippen, Kindergärten und Horte) nicht zu verzerren, müsste nach Auffassung der Verwaltung eine entsprechende Regelung auch dem „Mäuseland“ zu Gute kommen. Dazu ist ein Vorschlag unter § 3 Abs. 1 des Vertragsentwurfs aufgenommen. Auch im Hinblick auf die evangelische Kirche sei dies sachgerecht, da deren Krippe anstelle eines Mietzuschusses mit erheblichen staatlichen und gemeindlichen Investitionszuschüssen zur Errichtung des Gebäudes gefördert werde.

 

Nach ausführlicher Diskussion, insbesondere über den freiwilligen Mietzuschuss, fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:

 


Anwesend:

15

/ mit

12

gegen

3

Stimmen