Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

 

>>Satzung der Gemeinde Bubenreuth
über die Verlängerung der Veränderungssperre
für den Bereich „Rudelsweiherstraße“

Vom (Ausfertigungsdatum)

 

Aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 BauGB erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

§ 1

Die mit Satzung vom .2. Juni 2009 erlassene Veränderungssperre für das Gebiet „Rudelsweiherstraße“ wird um ein Jahr verlängert.

§ 2

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

(Ausfertigung)


Sachverhalt:

 

Mit Beschluss vom 12.05.2009 hat der Gemeinderat entschieden, für das Gebiet „Rudelsweiherstraße“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich hat der Gemeinderat am 26.05.2009 weiter beschlossen, gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) eine Veränderungssperre zu erlassen. Die Veränderungssperre verhindert jedwede Bautätigkeit, damit die Gemeinde bis zum Erlass des Bebauungsplans als Satzung nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird, insbesondere nicht vor solche, die ihren Planungszielen zuwiderlaufen. Für die Grundstückseigentümer wiegt die Veränderungssperre naturgemäß schwer, weshalb ihre Geltungsdauer zunächst auf zwei Jahre beschränkt ist. Die Veränderungssperre ist mit ihrer Veröffentlichung am 04.06.2009 in Kraft getreten und würde demnach am 04.06.2011, 24.00 Uhr, ablaufen, wenn sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert wird. Die Verlängerung ist möglich, wenn der Bebauungsplan innerhalb der zweijährigen Frist nicht aufgestellt werden konnte und die Voraussetzungen für die Veränderungssperre, also ein Sicherungsbedürfnis, weiter bestehen. Dies ist hier der Fall.

 

Im Aufstellungsverfahren waren komplexe Sachverhalte zu ermitteln, dies betrifft den Natur- und Artenschutz, den Schutz des Waldes sowie die Situation und Funktion des Rudelsweihergrabens als Gewässer dritter Ordnung. Der Planungsverlauf hat sich dadurch verzögert.

 

Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald der Bebauungsplan rechtsgültig aufgestellt ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 04.06.2012.

 

Der Gemeinderat nimmt diesen Sachverhalt zur Kenntnis und beschließt ohne weitere Beratung wie folgt:


Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme

(Keines der abstimmenden Gemeinderatsmitglieder ist persönlich beteiligt.)