Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Mittagsbetreuung
der Gemeinde Bubenreuth

(Mittagsbetreuungs-Gebührensatzung)

Vom (Ausfertigungsdatum)

 

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Bubenreuth
folgende Satzung:

§ 1
Gebührenpflicht

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Mittagsbetreuung (§ 1 der Mittagsbetreuungssatzung) Gebühren.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind,

a)     die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in der Mittagsbetreuung aufgenommen wird,

b)    diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Mittagsbetreuung angemeldet haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren i. S. von § 5 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Mittagsbetreuung (Einrichtung); im übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.

(2) Die Essensgebühr i. S. von § 5 Abs. 2 entsteht erstmals (für die erste Woche) mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen; im Übrigen fortlaufend jeweils mit Beginn der Woche, wenn nicht eine Abbestellung gem. Abs. 4 erfolgt.

(3) Das Mittagessen kann nur im voraus für eine ganze Woche bestellt werden.

(4) Abbestellungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Einrichtung bis spätestens am Vortag gemeldet werden. Andernfalls muss die Essensgebühr bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat.

(5) Die Gebühren werden jeweils am 10. des der Betreuung folgenden Monats für den gesamten vorausgegangenen Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.

(6) Für die im Rahmen der Mittagsbetreuung angebotene Hausaufgabenbetreuung werden keine gesonderten Gebühren erhoben.

§ 4
Gebührenmaßstab

Die Höhe der Gebühren i. S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Einrichtung.

§ 5
Gebührensatz

(1) Für die Betreuung während der jeweiligen Betreuungszeiten werden für jeden angefangenen Monat mit Ausnahme des Monats August folgende Betreuungsgebühren erhoben:

a)     regelmäßige Betreuungszeit                                           36,00 Euro,

b)    kurze Betreuungszeit                                                      20,00 Euro,

c)     lange Betreuungszeit                                                     55,00 Euro.

 (2) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird für jedes bestellte Essen eine Gebühr von 2,70 Euro erhoben.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Einrichtung „Mittagsbetreuung“ an der Grundschule vom 21. September 1994  außer Kraft.

 

(Ausfertigung)

 


Sachverhalt:

 

Wie schon die Mittagsbetreuungssatzung ist auch die Gebührensatzung zu dieser Satzung neu zu fassen. Aus rechtlichen Gründen neu aufzunehmen waren insbesondere Regelungen über die Fälligkeit der Gebühren, deren Fehlen die Nichtigkeit einer Gebührensatzung zur Folge hat. Aus diesem Grund muss die Gebührensatzung neu erlassen werden – eine schlichte Änderung genügt nicht.

 

Die Gebühren werden in der Höhe festgesetzt, wie sie bisher erhoben wurden – mit dem Neuerlass der Satzung geht keine Gebührenerhöhung einher. Dies betrifft auch die Gebühren für die lange Betreuungszeit und das Mittagessen, die bisher noch in der Satzung fehlten.

 

Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

 


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen