Beschluss:
Satzung über die Erhebung von
Gebühren
für die Benutzung der Mittagsbetreuung
der Gemeinde Bubenreuth
(Mittagsbetreuungs-Gebührensatzung)
Vom (Ausfertigungsdatum)
Auf Grund von Art. 2 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Bubenreuth
folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht
Die Gemeinde erhebt für die
Benutzung ihrer Mittagsbetreuung (§ 1 der Mittagsbetreuungssatzung) Gebühren.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind,
a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in der
Mittagsbetreuung aufgenommen wird,
b)
diejenigen, die
das Kind zur Aufnahme in die Mittagsbetreuung angemeldet haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner
sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren i. S. von § 5 Abs. 1
entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Mittagsbetreuung (Einrichtung);
im übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines
Monats.
(2) Die Essensgebühr i. S. von § 5 Abs. 2
entsteht erstmals (für die erste Woche) mit der Anmeldung zur Teilnahme am
Mittagessen; im Übrigen fortlaufend jeweils mit Beginn der Woche, wenn nicht
eine Abbestellung gem. Abs. 4 erfolgt.
(3) Das Mittagessen kann nur im
voraus für eine ganze Woche bestellt werden.
(4) Abbestellungen können nur
berücksichtigt werden, wenn sie der Einrichtung bis spätestens am Vortag
gemeldet werden. Andernfalls muss die Essensgebühr bezahlt werden, auch wenn
das Kind nicht am Essen teilgenommen hat.
(5) Die Gebühren werden jeweils
am 10. des der Betreuung folgenden Monats für den gesamten vorausgegangenen Monat
fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung
für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.
(6) Für die im Rahmen der
Mittagsbetreuung angebotene Hausaufgabenbetreuung werden keine gesonderten Gebühren
erhoben.
§ 4
Gebührenmaßstab
Die Höhe der Gebühren i. S. des
§ 5 Abs. 1
richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Einrichtung.
(1) Für die Betreuung während
der jeweiligen Betreuungszeiten werden für jeden angefangenen Monat mit
Ausnahme des Monats August folgende Betreuungsgebühren erhoben:
a) regelmäßige Betreuungszeit 36,00 Euro,
b) kurze Betreuungszeit 20,00
Euro,
c) lange Betreuungszeit 55,00
Euro.
(2) Für die Teilnahme an der
Mittagsverpflegung wird für jedes bestellte Essen eine Gebühr von
2,70 Euro erhoben.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine
Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Gebührensatzung für die Einrichtung „Mittagsbetreuung“ an der Grundschule vom
21. September 1994 außer Kraft.
(Ausfertigung)
Sachverhalt:
Wie schon die Mittagsbetreuungssatzung ist auch die Gebührensatzung zu dieser Satzung neu zu fassen. Aus rechtlichen Gründen neu aufzunehmen waren insbesondere Regelungen über die Fälligkeit der Gebühren, deren Fehlen die Nichtigkeit einer Gebührensatzung zur Folge hat. Aus diesem Grund muss die Gebührensatzung neu erlassen werden – eine schlichte Änderung genügt nicht.
Die Gebühren werden in der Höhe festgesetzt, wie sie bisher erhoben wurden – mit dem Neuerlass der Satzung geht keine Gebührenerhöhung einher. Dies betrifft auch die Gebühren für die lange Betreuungszeit und das Mittagessen, die bisher noch in der Satzung fehlten.
Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |