Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Satzung
für die Mittagsbetreuung
der Gemeinde Bubenreuth

(Mittagsbetreuungssatzung)

Vom (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

ERSTER TEIL:

Allgemeines

§ 1
Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde betreibt für die Schülerinnen und Schüler an der Grundschule Bubenreuth eine Mittagsbetreuung mit Hausaufgabenbetreuung und Verpflegungsmöglichkeit als eine öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig.

§ 2
Personal

Die Gemeinde stellt im Rahmen der rechtlichen Erfordernisse das für den Betrieb der Mittagsbetreuung notwendige Personal, das über eine ausreichende pädagogische Ausbildung verfügen soll.

§ 3
Betreuungszeiten

Betreuungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung entsprechend der Betreuungsvereinbarung (§ 4) besucht. Die Betreuung findet an den örtlichen Schultagen in der Zeit von 11.15 Uhr bis 14.30 Uhr (regelmäßige Betreuungszeit) bzw. verkürzt bis 13.00 Uhr (kurze Betreuungszeit) oder verlängert bis 16.00 Uhr (lange Betreuungszeit) statt.

ZWEITER TEIL:

Aufnahme in die Mittagsbetreuung

§ 4
Anmeldung; Betreuungsvereinbarung

(1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Mittagsbetreuung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten in einer Betreuungsvereinbarung mit der Gemeinde Betreuungszeiten (§ 3) für das Betreuungsjahr (Schuljahr) festzulegen.

(3) Die Änderung der Betreuungszeiten ist nur in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zulässig und bedarf einer ergänzenden schriftlichen Vereinbarung.

§ 5
Aufnahme

(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit der Schule. Die Gemeinde teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit.

(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

1.   Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;

2.   Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;

3.   Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung bedürfen,

4.   Kinder, deren beide Eltern berufstätig sind.

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen. Ein Anspruch auf Vereinbarung einer bestimmten Betreuungszeit besteht nicht.

(3) Die Aufnahme erfolgt in der Regel bis zum Ende des jeweiligen Betreuungsjahres.

(4) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 5 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.

(5) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

DRITTER TEIL:

Abmeldung und Ausschluss

§ 6
Abmeldung; Ausscheiden

(1) Das Ausscheiden aus der Mittagsbetreuung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten.

(2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen zulässig.

§ 7
Ausschluss

(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Mittagsbetreuung ausgeschlossen werden, wenn

a)     es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,

b)    die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Betreuungszeiten nicht einhalten,

c)     das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,

d)    die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind,

e)     sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.

(2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und die Schule zu hören.

§ 8
Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Mittagsbetreuung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

(2) Erkrankungen sind der Mittagsbetreuung unverzüglich, bei meldepflichtigen Krankheiten unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

VIERTER TEIL:

Sonstiges

§ 9
Mitwirkung der Personensorgeberechtigten; regelmäßiger Besuch

(1) Die Mittagsbetreuung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

(2) Mit dem Personal der Mittagsbetreuung können bei Bedarf Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden.

§ 10
Unfallversicherungsschutz

Kinder in der Mittagsbetreuung sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Nachhauseweg unverzüglich zu melden.

§ 11
Haftung

Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Mittagsbetreuung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

FÜNFTER TEIL:

Schlussbestimmungen

§ 13
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Einrichtung „Mittagsbetreuung“ an der Grundschule Bubenreuth vom 21.September 1994 außer Kraft.

 

(Ausfertigung)

 


Sachverhalt:

 

Nach der bislang geltenden Mittagsbetreuungssatzung ist die gemeindliche Einrichtung „Mittagsbetreuung“ an den Schulbetrieb angegliedert und wird von der Schulleitung verantwortet (§ 2 Abs. 3 der Satzung). Die Mittagsbetreuung gehört aber weder zum Schulbetrieb, der mit staatlichem Personal gewährleistet wird, noch zum Sachaufwand, den die Gemeinde zu tragen hat. Es ist deshalb fraglich, ob es in der Vergangenheit mittels einer gemeindlichen Satzung überhaupt möglich gewesen ist, die Mittagsbetreuung – ohne Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen – in die Verantwortung der Schulleitung zu legen, die ja auch keinen gemeindlichen Weisungen unterworfen ist. Dies kann aber mittlerweilen dahingestellt bleiben, denn die Mittagsbetreuung wurde in den letzten Jahren, insbesondere in organisatorischer, personeller und finanzieller Hinsicht, in die Verantwortung der Gemeinde überführt.

 

In der bisherigen Satzung noch nicht berücksichtigt ist die neuerdings verlängerte Betreuungszeit mit der Möglichkeit der Teilnahme an einer Hausaufgabenbetreuung. Für eine flexible Organisation hinderlich und deshalb überaus entbehrlich ist auch die – in der Vergangenheit ohne jede Bedeutung gebliebene – Begrenzung auf eine Höchstzahl aufzunehmender Kinder. Die Satzung bewirkt keinerlei Veränderung des bisher praktizierten Betreuungsumfangs.

 

Die neue Satzung lehnt sich an ein Muster an, das für Kindertagesstätten entwickelt wurde. Diese Einrichtungen sind mit der die Mittagsbetreuung durchaus vergleichbar. Genauer geregelt werden in der neuen Satzung An- und Abmeldung in der Mittagsbetreuung sowie Aufnahme und Ausschluss.

 

Die Verwaltung erläutert den Sachverhalt kurz. Sodann beschließt der Gemeinderat wie folgt:

 

 


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen