Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

 

Verordnung der Gemeinde Bubenreuth

zur Aufhebung der Verordnung über die Freigabe von Verkaufssonntagen
aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen

 

Vom (Ausfertigungsdatum)

 

 

Aufgrund des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl I S. 744), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Verordnung:

 

§ 1

Aufhebung einer Verordnung

 

Die Verordnung der Gemeinde Bubenreuth über die Freigabe von Verkaufssonntagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen vom 25. September 1995 wird aufgehoben.

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

(Ausfertigung)

 


Sachverhalt:

 

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des (Bundes-)Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den „geschäftlichen Verkehr mit den Kunden“ – gemeint ist ein allgemeiner Verkauf an jedermann – geschlossen sein. Gemäß § 14 Abs. 1 LadSchlG dürfen davon abweichend Verkaufsstellen „aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen – in Bayern sind das die Gemeinden – durch Rechtsverordnung freigegeben. Auch die Gemeinde Bubenreuth hat am 25.09.1995 eine Verordnung auf der Grundlage des § 14 LadSchLG erlassen und den jeweils ersten Sonntag im März und Oktober für den Verkauf freigegeben.

 

Gesetzliche Voraussetzung zur Freigabe der (höchstens vier) Sonn- und Feiertage für einen Verkauf ist, dass an diesen Tagen eine behördlich von der Gemeinde festgesetzte besondere Veranstaltung (Markt, Messe oder ähnliche Veranstaltung) stattfindet, „die einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherzustrom anzieht“ (Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 10.11.2004, AllMBl 2004, S. 621). Fehlt es an dieser Voraussetzung, dem sog. „Anlassgebot“, ist die Verordnung nicht von ihrer Ermächtigungsnorm im Ladenschlussgesetz gedeckt und folglich rechtswidrig. So ist es auch hier: in Bubenreuth finden zu den genannten Sonntagen keine besonderen Veranstaltungen statt.

 

Um einer rechtsaufsichtlichen Beanstandung durch das Landratsamt zuvorzukommen, wird empfohlen, die Verordnung aufzuheben – von der Möglichkeit der Ladenöffnung hat die Geschäftswelt von Bubenreuth in den letzten Jahren ohnehin keinen Gebrauch mehr gemacht.

 

Ohne weitere Aussprache beschließt der Gemeinderat wie folgt:

 


Anwesend:

15

/ mit

15

gegen

0

Stimmen

(GRM Johrendt ist während der Beschlussfassung nicht im Sitzungssaal anwesend.)