Beschluss:

 

Die Gemeinde nimmt zu den Äußerungen wie folgt Stellung:

 

 

Zu 1.:    

Die allgemeinen Belange des Brandschutzes werden zur Kenntnis genommen und bei Bedarf mit dem Kreisbrandrat, soweit sie für das Bebauungsplanverfahren Relevanz besitzen, abgestimmt.

 

 

Zu 2.:    

Der abwehrende Brandschutz wird durch die personell und materiell gut bis sehr gut aufgestellte Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bubenreuth in jeder Hinsicht gewährleistet.

Innerhalb des „Reinen Wohngebietes“ gem. § 3 BauNVO) wird ausnahmslos Wohnnutzung vorgesehen. Die Geschossigkeit der Gebäude wird hierbei auf 2 Vollgeschosse begrenzt. Neben dem „Reinen Wohngebiet“ befinden sich noch Waldflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.

 

 

Zu 3.:    

Die Ausführungen zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges betreffen – wie schon die Bezugnahme auf die Bayerische Bauordnung erweist – sicherheitsrechtliche Fragen, die beim Bau der Gebäude zu berücksichtigen und Gegenstand des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens sind, in den Bebauungsplans als Festsetzung aber nicht aufgenommen werden können. Darüber hinaus verfügt die Gemeinde Bubenreuth über eine Feuerwehrdrehleiter (DLK 18/12).

Der zweite Rettungsweg wird innerhalb der Hilfsfrist über die Drehleiterfahrzeuge der Feuerwehr Erlangen und der Feuerwehr Bubenreuth sichergestellt (zur Hilfsfrist siehe auch die nachfolgenden Ausführungen).

 

 

Zu 4.:    

Die Hilfsfrist wird sowohl von der Feuerwehr Bubenreuth als auch der Feuerwehr Erlangen gewährleistet.

 

 

Zu 5.:    

Die Löschwasserversorgung wird mittels Hydranten in der Rudelsweiherstraße (Stadtgebiet Erlangen) sichergestellt, die an einer ausreichend dimensionierten Versorgungsleitung der Erlanger Stadtwerke (DN 200) angeschlossen sind. Eine weitergehende öffentliche Erschließung ist weder erforderlich noch vorgesehen (siehe unten).

 

 

Zu 6.:    

Die Flächen und die bestehenden Gebäude innerhalb des Bebauungsplanes werden bereits durch die Rudelsweiherstraße erschlossen. Die Anlage öffentlicher Verkehrsflächen ist derzeit nicht beabsichtigt. Die Erschließung soll über die bestehenden Grundstücke erfolgen.

In der BayBO (i.d.F.d. Bek. v. 14.08.2007) wird unter Art 5 Abs. 1 Satz 4 geregelt: „Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.“ Die Belange des Brandschutzes gelten unabhängig vom Bebauungsplan. In den Bebauungsplan (Stand des Entwurfs vom 17.03.2011) wurde ergänzend ein Hinweis auf Art 5 BayBO aufgenommen, um auf den erforderlichen Abklärungsbedarf bei Gebäuden ab einer Grundstückstiefe von 50 m aufmerksam zu machen.

Das Plangebiet ist bereits zu großen Teilen bebaut, die bereits bebauten Flächen liegen durchweg weiter von der Straße entfernt als die neu zur Bebauung vorgesehenen Flächen. Dementsprechend wird davon ausgegangen, dass die Belange der Feuerwehr auch dort ausreichend berücksichtigt werden können. Die Anregung wird dahingehend berücksichtigt, als in den Textteil des Planes ein Hinweis auf Art. 5 BayBO aufgenommen wird.

Es werden keine öffentlichen Verkehrsflächen bzw. Sackgassen geplant.

 

 

Zu 7.:    

Wird zur Kenntnis genommen. Direkt an den Gel­tungsbereich anschließend befinden sich ausschließlich Wohnnutzung und Wald.

 

 

Zu 8.:    

Im Planungsbereich befinden sich ausschließlich Wohnnutzung und Wald und es sind ausschließlich ein- bis zweigeschossige Wohngebäude zulässig.

Forderungen bezüglich der Löschwasserrückhaltung werden von dem für den Gewässerschutz zuständigen Landratsamt Erlangen-Höchstadt nicht erhoben.

 

 

Zu 9.:    

Besondere brandschutztechnische Risiken sind derzeit nicht bekannt oder erkennbar.

Hochspannungsfreileitungen sind im Geltungsbereich nicht vorhanden.

 

 

 


Wortprotokoll:

 

Der Kreisbrandrat des Landkreises Erlangen-Höchstadt, Herr Harald Schattan, hat sich wie folgt geäußert:

1.    Bei der Aufstellung und Änderung von Bebau­ungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit ihm abzustimmen. Für Beratungen stehen auch die Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz bei der Regierung zur Verfügung.

2.    Gewährleistung des Brandschutzes durch die gemeindliche Feuerwehr:

Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst sind Pflichtaufgaben der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BayFwG). Die Gemeinden haben in Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ihre gemeindlichen Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten (Art. 1 (2) BayFwG), damit im eigenen Wirkungskreis dafür gesorgt ist, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden können sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (Art. 1 Abs. 1 BayFwG).

Die Feuerwehr ist deshalb bei der Zulässigkeit von Sonderbauten, Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z. B. Verwender von Radioisotopen oder anderen Gefahrstoffen) im Geltungsbereich eines Bebau­ungsplanes, die aufgrund der Personenanzahl, Betriebsgröße und -art und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z. B. radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten und auszubilden. Sollten diese Festlegungen in den Bebauungsplänen noch nicht erfolgt sein, muss bei Bekanntwerden der jeweiligen Nutzung die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr auf die sich daraus ergebenden Gefahren in Absprache mit dem Kreisbrandrat abgestimmt werden.

3.    Sicherstellung des zweiten Rettungsweges:

Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen wie Wohnungen, Praxen, selbständigen Betriebs- und Arbeitsstätten muss in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen; ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Der erste Rettungsweg muss für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe sein oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt (Art. 15 Abs. 2 BayBO).

Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann oder aufgrund der betroffenen Personengruppe im Gebäude eine Rettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr zu zeitaufwendig oder nicht möglich ist, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

Bei Maisonnettewohnunqen, welche teilweise oder ganz im Dachgeschoss liegen, ist eine direkte Anbindung aller Geschosse an einen notwendigen Treppenraum oder eine Außentreppe erforderlich (erster baulicher Rettungsweg). Zusätzlich muss zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges, falls dieser nicht durch eine andere bauliche Maßnahme sichergestellt ist, mindestens ein Fenster jeder Nutzungseinheit anleiterbar sein.

Sollte zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges Feuerwehrgerät notwendig sein, sollten Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr im Bebauungsplan festgehalten werden.

4.    Einhaltung der Hilfsfristen nach Nr. 1.1 VollzBekBayFwG:

Jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle muss von der gemeindlichen Feuerwehr in höchstens 10 Minuten nach Eingang der Brandmeldung bei der Alarm auslösenden Stelle (Hilfsfrist) erreicht werden können (Nr. 1.1 VollzBekBayFwG). Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sollte die Einhaltung der Hilfsfrist durch Rückfrage mit mir überprüft und abgeklärt werden.

5.    Löschwasserversorgung:

Die Gemeinden haben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit notwendige Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten (Art. 1 (2) Satz 2 BayFwG).

Der Grundschutz durch das Hydrantennetz für die Gesamtheit des Baugebietes ist nach dem Merkblatt Nr. 1.9-6 vom 25.04.1994 des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft und nach den Techn. Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 auszubauen.

Für die Genehmigungsfähigkeit des "individuellen Gebäudes" können sich bei einem den Grundschutz überschreitenden Löschwasserbedarf für ein Einzelobjekt möglicherweise für den Objektschutz weiter gehende Forderungen ergeben (zutreffend bei EinzeIobjekten mit hoher Brandlast in einem Baugebiet, dessen Löschwasserversorgung aufgrund der überwiegend brandlastarmen Bebauung für geringe Brandlast ausgelegt wurde). Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz kann im Einzelfall nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayer. Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz ermittelt werden.

Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat oder seinem Vertreter gegenzuzeichnen.

6.    Erschließung für Feuerwehreinsätze:

Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auf -die "Richtlinie über Flächen für die -Feuerwehr auf Grundstücken - Fassung April 1997 -" Anlage D aus "Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln - Fassung November 1996 - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. November 1998 Nr. II B 9 - 4132014/91" - AIIMBI Nr. 25/1998 verwiesen.

Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.

Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist für Feuerwehrfahrzeuge (ausgenommen Drehleiterfahrzeuge DL 23/12 bzw. DLK 23/12) ein Wendeplatzdurchmesser nach EAE '85/95 analog der Forderungen für 2-achsige Müllfahrzeuge, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL 23/12 ein Durchmesser von mindestens 21 m anzustreben, ggf. sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.

7.    Wechselbeziehungen zwischen Planungsbereich und anderen Gebieten:

Etwaige Wechselbeziehungen des Planungsbereiches hinsichtlich des Brandschutzes mit anderen Gebieten oder wesentliche brandschutztechnische Risiken (z. B. Auswirkungen von Gefahrgut- bzw. Störfallbetrieben im benachbarten Baugebiet auf das geplante Baugebiet) sollten berücksichtigt werden.

8.    Wesentliche brandschutztechnische Risiken im Planungsbereich:

Im Einvernehmen mit mir oder meinem Vertreter sind für Objekte mit wesentlichen brandschutztechnischen Risiken Feuerwehrpläne nach DIN 14095 zu fertigen. Auf das Merkblatt "Einsatzpläne" des ehemaligen Bayer. Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz wird hingewiesen. Werden in diesen Betrieben Gefahrgüter gelagert oder verarbeitet, sind vom Betreiber ständig zu aktualisierende Gefahrgutdatenblätter vorzuhalten. Feuerwehreinsatzplan und Gefahrgutdatenblätter sind im Gebäude so zu hinterlegen, dass ein Zugriff jederzeit möglich ist. Im Einvernehmen mit der Feuerwehr ist zusätzlich eine Weitergabe dieser Daten an die zuständige Feuerwehr sinnvoll. Eine Begehung dieser Sonderbauten bzw. Betrieb mit der örtlich zuständigen Feuerwehr ist zur Erlangung der nötigen Ortskenntnis unerlässlich.

Bezüglich der Löschwasserrückhaltung sind die für den Gewässerschutz zuständigen Stellen zur Festlegung der evtl. notwendigen Löschwasserrückhaltemenge einzuschalten.

9.    Besondere brandschutztechnische Risiken:

Besondere brandschutztechnische Risiken im Bebauungsgebiet durch vorhandene Gefahren oder sich aus der späteren Bebauung ergebenden Gefahren sollten Berücksichtigung finden. Hierunter fallen z. B. Hochspannungsleitungen, Ölfernleitungen oder die mögliche Ansiedlung von Gefahrgutbetrieben im Baugebiet.

Bei einer Bebauung im Bereich von Hochspannungsfreileitungen sind die in DIN VDE 0132 angegebenen Sicherheitsabstände zu beachten.

 


Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme