Sitzung: 29.03.2011 Gemeinderat
Beschluss:
Die Gemeinde nimmt zu den Äußerungen wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Die allgemeinen Belange des Brandschutzes werden zur Kenntnis genommen und bei Bedarf mit dem Kreisbrandrat, soweit sie für das Bebauungsplanverfahren Relevanz besitzen, abgestimmt.
Zu 2.:
Der abwehrende Brandschutz wird durch die personell und
materiell gut bis sehr gut aufgestellte Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde
Bubenreuth in jeder Hinsicht gewährleistet.
Innerhalb des „Reinen Wohngebietes“ gem. § 3 BauNVO) wird ausnahmslos
Wohnnutzung vorgesehen. Die Geschossigkeit der Gebäude wird hierbei auf 2
Vollgeschosse begrenzt. Neben dem „Reinen Wohngebiet“ befinden sich noch
Waldflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Zu 3.:
Die Ausführungen zur Sicherstellung des zweiten
Rettungsweges betreffen – wie schon die Bezugnahme auf die Bayerische
Bauordnung erweist – sicherheitsrechtliche Fragen, die beim Bau der Gebäude zu
berücksichtigen und Gegenstand des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens
sind, in den Bebauungsplans als Festsetzung aber nicht aufgenommen werden
können. Darüber hinaus verfügt die Gemeinde Bubenreuth über eine
Feuerwehrdrehleiter (DLK 18/12).
Der zweite Rettungsweg wird innerhalb der Hilfsfrist über die
Drehleiterfahrzeuge der Feuerwehr Erlangen und der Feuerwehr Bubenreuth
sichergestellt (zur Hilfsfrist siehe auch die nachfolgenden Ausführungen).
Zu 4.:
Die Hilfsfrist wird sowohl von der Feuerwehr Bubenreuth als auch der Feuerwehr Erlangen gewährleistet.
Zu 5.:
Die Löschwasserversorgung wird mittels Hydranten in der Rudelsweiherstraße (Stadtgebiet Erlangen) sichergestellt, die an einer ausreichend dimensionierten Versorgungsleitung der Erlanger Stadtwerke (DN 200) angeschlossen sind. Eine weitergehende öffentliche Erschließung ist weder erforderlich noch vorgesehen (siehe unten).
Zu 6.:
Die Flächen und die bestehenden Gebäude innerhalb des
Bebauungsplanes werden bereits durch die Rudelsweiherstraße erschlossen. Die
Anlage öffentlicher Verkehrsflächen ist derzeit nicht beabsichtigt. Die
Erschließung soll über die bestehenden Grundstücke erfolgen.
In der BayBO (i.d.F.d. Bek. v. 14.08.2007) wird unter Art 5
Abs. 1 Satz 4 geregelt: „Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr
als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten
oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen
Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des
Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.“ Die Belange des Brandschutzes gelten
unabhängig vom Bebauungsplan. In den Bebauungsplan (Stand des Entwurfs vom 17.03.2011)
wurde ergänzend ein Hinweis auf Art 5 BayBO aufgenommen, um auf den
erforderlichen Abklärungsbedarf bei Gebäuden ab einer Grundstückstiefe von
50 m aufmerksam zu machen.
Das Plangebiet ist bereits zu großen Teilen bebaut, die bereits bebauten Flächen
liegen durchweg weiter von der Straße entfernt als die neu zur Bebauung
vorgesehenen Flächen. Dementsprechend wird davon ausgegangen, dass die Belange
der Feuerwehr auch dort ausreichend berücksichtigt werden können. Die Anregung
wird dahingehend berücksichtigt, als in den Textteil des Planes ein Hinweis auf
Art. 5 BayBO aufgenommen wird.
Es werden keine öffentlichen Verkehrsflächen bzw. Sackgassen geplant.
Zu 7.:
Wird zur Kenntnis genommen. Direkt an den Geltungsbereich anschließend befinden sich ausschließlich Wohnnutzung und Wald.
Zu 8.:
Im Planungsbereich befinden sich ausschließlich
Wohnnutzung und Wald und es sind ausschließlich ein- bis zweigeschossige
Wohngebäude zulässig.
Forderungen bezüglich der Löschwasserrückhaltung werden von dem für den Gewässerschutz
zuständigen Landratsamt Erlangen-Höchstadt nicht erhoben.
Zu 9.:
Besondere brandschutztechnische Risiken sind derzeit nicht
bekannt oder erkennbar.
Hochspannungsfreileitungen sind im Geltungsbereich nicht vorhanden.
Wortprotokoll:
Der Kreisbrandrat des Landkreises Erlangen-Höchstadt, Herr Harald Schattan, hat sich wie folgt geäußert:
1. Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit ihm abzustimmen. Für Beratungen stehen auch die Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz bei der Regierung zur Verfügung.
2. Gewährleistung des Brandschutzes durch die
gemeindliche Feuerwehr:
Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst sind Pflichtaufgaben
der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1
BayFwG). Die Gemeinden haben in Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ihre gemeindlichen
Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten (Art. 1 (2) BayFwG),
damit im eigenen Wirkungskreis dafür gesorgt ist, dass drohende Brand- und
Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden können sowie
ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im
öffentlichen Interesse geleistet wird (Art. 1 Abs. 1 BayFwG).
Die Feuerwehr ist deshalb bei der Zulässigkeit von Sonderbauten, Industrie- und
Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z. B. Verwender von
Radioisotopen oder anderen Gefahrstoffen) im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes,
die aufgrund der Personenanzahl, Betriebsgröße und -art und/oder der
gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z. B. radioaktive
Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen
Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten und auszubilden. Sollten
diese Festlegungen in den Bebauungsplänen noch nicht erfolgt sein, muss bei Bekanntwerden
der jeweiligen Nutzung die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr auf die sich daraus
ergebenden Gefahren in Absprache mit dem Kreisbrandrat abgestimmt werden.
3. Sicherstellung des zweiten Rettungsweges:
Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen wie Wohnungen, Praxen, selbständigen
Betriebs- und Arbeitsstätten muss in jedem Geschoss über mindestens zwei
voneinander unabhängige Rettungswege verfügen; ein zweiter Rettungsweg ist
nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in den
Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Der erste
Rettungsweg muss für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über
mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine
weitere notwendige Treppe sein oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr
erreichbare Stelle, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte
verfügt (Art. 15 Abs. 2 BayBO).
Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend
ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann oder
aufgrund der betroffenen Personengruppe im Gebäude eine Rettung über
Rettungsgeräte der Feuerwehr zu zeitaufwendig oder nicht möglich ist, sind zwei
voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit
Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Bei Maisonnettewohnunqen, welche teilweise oder ganz im Dachgeschoss liegen,
ist eine direkte Anbindung aller Geschosse an einen notwendigen Treppenraum
oder eine Außentreppe erforderlich (erster baulicher Rettungsweg). Zusätzlich
muss zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges, falls dieser nicht durch eine
andere bauliche Maßnahme sichergestellt ist, mindestens ein Fenster jeder
Nutzungseinheit anleiterbar sein.
Sollte zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges Feuerwehrgerät notwendig
sein, sollten Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr im Bebauungsplan
festgehalten werden.
4. Einhaltung der Hilfsfristen nach Nr. 1.1
VollzBekBayFwG:
Jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle muss von der gemeindlichen
Feuerwehr in höchstens 10 Minuten nach Eingang der Brandmeldung bei der Alarm
auslösenden Stelle (Hilfsfrist) erreicht werden können (Nr. 1.1 VollzBekBayFwG).
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sollte die Einhaltung der Hilfsfrist
durch Rückfrage mit mir überprüft und abgeklärt werden.
5. Löschwasserversorgung:
Die Gemeinden haben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit notwendige
Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten (Art. 1 (2)
Satz 2 BayFwG).
Der Grundschutz durch das Hydrantennetz für die Gesamtheit des Baugebietes ist
nach dem Merkblatt Nr. 1.9-6 vom 25.04.1994 des Bayer. Landesamtes für
Wasserwirtschaft und nach den Techn. Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und
Wasserfaches e. V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 auszubauen.
Für die Genehmigungsfähigkeit des "individuellen Gebäudes" können sich
bei einem den Grundschutz überschreitenden Löschwasserbedarf für ein
Einzelobjekt möglicherweise für den Objektschutz weiter gehende Forderungen
ergeben (zutreffend bei EinzeIobjekten mit hoher Brandlast in einem Baugebiet,
dessen Löschwasserversorgung aufgrund der überwiegend brandlastarmen Bebauung
für geringe Brandlast ausgelegt wurde). Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz
kann im Einzelfall nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen
Bayer. Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz ermittelt werden.
Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat oder seinem Vertreter gegenzuzeichnen.
6. Erschließung für Feuerwehreinsätze:
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der
Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr
jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu
für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auf -die
"Richtlinie über Flächen für die -Feuerwehr auf Grundstücken - Fassung
April 1997 -" Anlage D aus "Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der
Bayerischen Bauordnung (BayBO); Liste der als Technische Baubestimmungen
eingeführten technischen Regeln - Fassung November 1996 - Bekanntmachung des
Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. November 1998 Nr. II B 9 -
4132014/91" - AIIMBI Nr. 25/1998 verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in
einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar
sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch
für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist für Feuerwehrfahrzeuge
(ausgenommen Drehleiterfahrzeuge DL 23/12 bzw. DLK 23/12) ein Wendeplatzdurchmesser
nach EAE '85/95 analog der Forderungen für 2-achsige Müllfahrzeuge, für
Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL 23/12 ein Durchmesser von mindestens
21 m anzustreben, ggf. sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.
7. Wechselbeziehungen zwischen Planungsbereich
und anderen Gebieten:
Etwaige Wechselbeziehungen des Planungsbereiches hinsichtlich des Brandschutzes
mit anderen Gebieten oder wesentliche brandschutztechnische Risiken (z. B.
Auswirkungen von Gefahrgut- bzw. Störfallbetrieben im benachbarten Baugebiet
auf das geplante Baugebiet) sollten berücksichtigt werden.
8. Wesentliche brandschutztechnische Risiken
im Planungsbereich:
Im Einvernehmen mit mir oder meinem Vertreter sind für Objekte mit wesentlichen
brandschutztechnischen Risiken Feuerwehrpläne nach DIN 14095 zu fertigen. Auf
das Merkblatt "Einsatzpläne" des ehemaligen Bayer. Landesamtes für
Brand- und Katastrophenschutz wird hingewiesen. Werden in diesen Betrieben
Gefahrgüter gelagert oder verarbeitet, sind vom Betreiber ständig zu aktualisierende
Gefahrgutdatenblätter vorzuhalten. Feuerwehreinsatzplan und Gefahrgutdatenblätter
sind im Gebäude so zu hinterlegen, dass ein Zugriff jederzeit möglich ist. Im
Einvernehmen mit der Feuerwehr ist zusätzlich eine Weitergabe dieser Daten an
die zuständige Feuerwehr sinnvoll. Eine Begehung dieser Sonderbauten bzw.
Betrieb mit der örtlich zuständigen Feuerwehr ist zur Erlangung der nötigen
Ortskenntnis unerlässlich.
Bezüglich der Löschwasserrückhaltung sind die für den Gewässerschutz zuständigen
Stellen zur Festlegung der evtl. notwendigen Löschwasserrückhaltemenge
einzuschalten.
9. Besondere brandschutztechnische Risiken:
Besondere brandschutztechnische Risiken im Bebauungsgebiet durch vorhandene
Gefahren oder sich aus der späteren Bebauung ergebenden Gefahren sollten
Berücksichtigung finden. Hierunter fallen z. B. Hochspannungsleitungen, Ölfernleitungen
oder die mögliche Ansiedlung von Gefahrgutbetrieben im Baugebiet.
Bei einer Bebauung im Bereich von Hochspannungsfreileitungen sind die in DIN
VDE 0132 angegebenen Sicherheitsabstände zu beachten.
Anwesend: |
15 |
/ mit |
14 |
gegen |
1 |
Stimme |