Beschluss:

 

Die Stellungnahme vom 29.10.2009 wird zur Kenntnis genommen. Zu den dort angesprochenen Punkten äußert sich die Gemeinde wie folgt:

 

Zu 1.:

In die bestehenden Waldflächen wird bewusst nicht eingegriffen. Diese Flächen sind ein Teil der städtebaulichen Konzeption einer schonenden Nachverdichtung unter Beibehaltung des typischen Charakters des Quartiers an der Rudelsweiherstraße. Die Waldflächen tragen zur Gliederung des Bebauungsplangebietes bei und dienen dem Artenschutz. Zum Erhalt des gesamten in seinem Gebiet vorhandenen Walds („Wald“ im Sinne des Bayer. Waldgesetzes) setzt der Bebauungsplan (Entwurfsstand vom 17.03.2011) Flächen für Wald gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB fest. Da demnach kein Eingriff in den Wald erfolgt, ist auch ein Ausgleich nicht erforderlich.

 

Zu 2.:

Aufgabe der Bauleitplanung ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten (§ 1 Abs. 1 BauGB). Zweck des Bebauungsplans ist demnach eine auf die Zukunft gerichtete Ordnung des Gebietes. Es kann deshalb nicht Aufgabe des bauplanungsrechtlichen Aufstellungsverfahrens sein, Defizite aus abgeschlossenen bauordnungsrechtlichen Verfahren im Nachhinein auszugleichen. Die Forderung nach einer Ersatzaufforstung bezieht sich auf einen mit der Baugenehmigung und schon vor dem Aufstellungsbeschluss erfolgten Eingriff und wird deshalb zurückgewiesen.

 

Zu 3.:

Neben dem vorhandenen Waldbestand befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches große baumbestandene Flächen ohne Waldeigenschaft. Zusammen mit den bereits bestehenden Wohngebäuden auf großen Grundstücken wird die besondere städtebauliche Eigenart des Bereiches nördlich der Rudelsweiherstraße geprägt. Bäume sind generell auf oder in der Nähe von bebauten Flächen erwünscht – dies zeigen insbesondere auch die Festsetzungsmöglichkeiten von Pflanz- und Erhaltungsgeboten im Bebauungsplan. Jedoch sind im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen auch die Belange der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen und in die gemeindliche Abwägung einzu­stellen.

Der Stellungnahme des Forstamtes vom 29.10.2009 liegt das Vorkonzept des Bebauungsplans nach dem Stand vom 22.09.2009 zugrunde, das vorgesehen hatte, die überbaubaren Grundstücksflächen festzusetzen. Der zwischenzeitlich erreichte Planungsstand nimmt davon allerdings wieder Abstand, da sich im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens gezeigt hat, dass es dafür kein planerisches Erfordernis gibt, weil die ortsplanerischen Ziele (behutsame Nachverdichtung unter Erhalt des Charakters der Villensiedlung und der schützenswerten Gehölzstrukturen einschließlich des Waldes) auch ohne die Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien (also ohne „Baufenster“) schon dadurch erreicht werden können, dass (neben u.a. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung) die nicht überbaubaren, zu schützenden Flächen festgesetzt werden. Mit dem Verzicht auf Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen ist es den Bauherren überlassen zu bestimmen, wie sie die Vorhaben auf den Grundstücken außerhalb der nicht überbaubaren Flächen platzieren. Für diese somit „negativ definierten überbaubaren Grundstücksflächen“ ist die Gefahr eines Baumwurfs abzuschätzen.

Greift man den vom Forstamt zum früheren Planungsstand (mit Baufenstern) unterbreiteten Vorschlag, einen dem Baumfallbereich von 25 m entsprechenden Sicherheitsabstand ständig bewohnter Gebäude zum Wald hin einzuhalten, auf und bezieht ihn auf den Planungsstand vom 17.03.2011 (ohne Baufenster), so würde dies bedeuten, dass um die Waldflächen ein 25 m breiter nicht bebaubarer Schutzstreifen festzusetzen wäre, der die Bebaubarkeit der Grundstücke zusätzlich zu den Festsetzungen über Wald und zu erhaltende Gehölze weiter einschränkt.

Damit zeichnet sich ein Konflikt ab zwischen dem Interesse an einer Nachverdichtung, die dem schonenden Umgang mit Grund und Boden dient (Schlagwort: „Flächensparen“) und dem naturschutzfachlichen und städtebaulichen Interesse an der Erhaltung der Gehölzstrukturen.

Soll der Wald im Geltungsbereich erhalten bleiben und hält man zu ihm und dem außerhalb des Gel­tungsbereichs angrenzenden Wald einen Sicherheitsabstand von 25 m, so ist eine dem Quartier adäquate Bebauung praktisch nicht mehr realisierbar, weil sich die dann noch zur Verfügung stehenden Flächen auf ein nicht mehr sinnvoll und wirtschaftlich zu bebauendes Minimum reduzieren. Die Verdichtung würde scheitern.

Sollen sowohl eine Verdichtung ermöglicht als auch der Sicherheitsabstand eingehalten werden, hätte dies großflächige Rodungen des Waldes im Plangebiet zur Folge mit äußerst negativen Auswirkungen auf die Natur und das städtebauliche Erscheinungsbild der Siedlung. Die wesentlichen Planungsziele, nämlich die Bewahrung des villen­artigen Gebietscharakters, die Einbindung des Plangebietes in die von Wald geprägte Landschaft und der Erhalt der vor allem mit ihrem Umfang prägenden Gehölzbe­stände sowie des Waldes, ließen sich nicht mehr verwirklichen.

Nachdem sich die Gefahr des Baumwurfs naturgemäß zwar nicht auf Null reduzieren, so aber doch minimieren und (wie die in der Vergangenheit bauordnungsrechtlich genehmigten Bauvorhaben gezeigt haben) beherrschen lässt, kann auf die Festsetzung eines Sicherheitsabstands von 25 m als generell nicht bebaubare Flächen verzichtet werden. Eine potentielle Bebauung soll hier nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

Es wird aber im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass bei einer Bebauung innerhalb des potentiellen Baumfallbereiches des Waldes (vom Forstamt mit 25 m zum Waldrand angegeben) eine erhöhte Gefährdung durch umstürzende Bäume oder herab fallende Äste besteht. Es wird empfohlen diesen Sicherheitsabstand nach Möglichkeit einzuhalten. Bei einer Bebauung innerhalb dieses Abstandes wird empfohlen, im Rahmen der Standortfestlegung des Gebäudes die jeweilige Gefährdungsabschätzung für das konkrete Bauvorhaben vorzunehmen und in Absprache mit der Baugenehmigungsbehörde notwendige Schutzmaßnahmen festzulegen.

Bezüglich der Bestandssituation ist ergänzend zu bemerken, dass an den Grenzen des Bebau­ungs­plans entweder schon eine Bebauung vorhanden ist, die nach dem jetzigen Stand keine Nachverdichtung erwarten lässt, oder aber dort eine Bebauung wegen der Festsetzung von Waldflächen ohnehin ausgeschlossen wird.

Die Gefahr des Baumwurfes aus Gehölzen innerhalb des Gebiets des Bebauungsplans, die kein Wald sind, musste nicht näher untersucht werden, da die vorhandene Wohnbebauung den Eigentümern bzw. Nutzern der Grundstücke schon jetzt abverlangt, ihre Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Da aber auch hier nicht jede Gefahr des Baumwurfs ausgeschlossen werden kann, wird den Bauherren empfohlen, als Vorsichtsmaßnahme und um unverhältnismäßige Einschränkungen der Bebaubarkeit der Fläche zu vermeiden, jeweils zu untersuchen, ob durch eine verstärkte Ausbildung des Gebäudes, insbesondere verstärkter Dachkonstruktionen, ein etwa noch bestehende Restrisiko weiter in Richtung Null vermindert werden kann. Damit wird auch einer Empfehlung des Landratsamtes entsprochen.


Wortprotokoll:

 

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (nachfolgend verkürzt als „Forstamt“ bezeichnet) hat seiner Stellungnahme vom 29.10.2009 einen Plan über die im Plangebiet vorhandenen Waldflächen i.S.d. Art 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) beigefügt uns sich wie folgt geäußert:

1.    Der im Plan eingetragene Wald sei nach den Zielen des Regionalplanes zu erhalten. Sollten Waldflächen im Zuge einer künftigen Planung zur Rodung vorgesehen werden, so könne gemäß Art 9 Abs. 5 BayWaldG einer Rodung nur dann zugestimmt werden, wenn der Waldverlust durch eine flächengleiche Ersatzaufforstung im Verdichtungsraum innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werde.

2.    Bei der Bebauung der Grundstücke mit den Flur­stücksnummern 485/779, 485/780 und 485/781 sei die Forstverwaltung am baurechtlichen Verfahren nicht beteiligt worden und habe somit die für die durchgeführten Maßnahmen erforderlichen Ersatzaufforstungen von ca. 3.600m² nicht einfordern können. Das Amt bittet in der Stellungnahme um den Vorschlag entsprechender Ersatzaufforstungsflächen.

3.    Außerdem weist das Forstamt in seiner Stellungnahme vom 29.10.2009 darauf hin, dass die Abstände der Gebäude zu bestehendem Wald in der vorliegenden Planung teilweise nur 10 m betrügen und dass innerhalb des Baumfallbereiches von 25 m eine potentielle Gefährdung durch umstürzende Bäume und herabfallende Äste bestehe. Zusätzlich ergäben sich für den Besitzer des angrenzenden Waldes eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht und eine deutliche Bewirtschaftungserschwernis. Anzustreben wäre nach Aussagen des Amtes somit ein entsprechender Sicherheitsabstand ständig bewohnter Gebäude zum Wald hin.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 24.03.2011 werden vom Forstamt „nicht unerhebliche Bedenken“ in Bezug auf eine Wohnbebauung innerhalb des Baumfallbereiches des Waldes erhoben.

 


Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme