Beschluss:

 

Die Anregungen (zu Nrn. 1 bis 3) werden zur Kenntnis genommen und sind als Hinweise in den Bebauungsplan (Entwurfsstand vom 17.03.2011) eingearbeitet worden.

 

Zu Nr. 4 wird festgestellt, dass das Gebiet an die zentrale Wasserversorgung in der Stadt Erlangen angeschlossen ist und von einer ausreichend dimensionierten Leitung der Erlanger Stadtwerke versorgt wird.

 

Ergänzend wird auf einen am 17.11.2010 mit dem Wasserwirtschaftsamt zur Erörterung der wasserwirtschaftlichen Belange abgehalten Vor-Ort-Termin Bezug genommen, dessen Ergebnis in in einer Besprechungsnotiz wie folgt festgehalten wurde:

 

„Zweck der Besprechung war es festzustellen, welche wasserwirtschaftlichen Belange des Rudelsweihergrabens bei der Aufstellung des Bebauungsplans „Rudelsweiherstraße“ zu berücksichtigen sind und wie ihnen gegebenenfalls Rechnung getragen werden kann.

 

Wie anhand von Kartenmaterial und der Vorermittlungen festzustellen ist, handelt es sich bei dem Rudelsweihergraben heute nur noch um ein Restgewässer, dessen Einzugsbereich durch Versiegelung großer Flächen und der damit verbundenen Abtrennung von kleineren Zuflüssen in den letzten Jahren und Jahrzehnten erheblich verkleinert worden ist.

 

Östlich des Verbindungsweges vom Waldkrankenhaus nach Bubenreuth befindet sich ein Quellbereich, der zum Zeitpunkt der Ortseinsicht – in den Tagen davor gab es größere Regenfälle – mit Wasser gefüllt ist (große Lachen, Sumpf). Unterhalb des Quellbereichs versickert der kleine Bach und kommt dann als Rinnsal immer wieder zu Tage.

 

Im Grundstück Fl.-Nr. 485/781 (…) tritt der Bach in den Planbereich ein, wird dort offen durch den Garten und mittels eines Rohres unter der privaten Erschließungsstraße hindurch­geführt, quert dann noch verrohrt das westlich an die Erschließungsstraße angrenzende Grundstück Fl.- Nr. 485/331 (…) und zeigt sich sodann wieder im Zufluss des kleinen Teiches im Grundstück Fl.-Nr. 485/116 (…). Ob dieser Teich aber allein vom Wasser des Grabens gespeist wird oder ob der Teich auch einen Grundwasseraufschluss darstellt, ist ungewiss.

 

Nach Aussage von Herrn Bayer hat der Bach noch Bedeutung für die Entwässerung des ihm nördlich gelegenen Bischofsmeilwaldes, von dem ihm auch kleinere Gräben zulaufen. Seine Bedeutung für die Entwässerung der von ihm durchflossenen bebauten Grundstücke ist vernachlässigbar. Aus diesem Grunde wäre es wasserwirtschaftlich in Erwägung zu ziehen, den Bach in den Bischofsmeilwald zu verlegen, wofür aber erhebliche Kosten entstehen dürften, die allein von der Gemeinde als Gewässerunterhaltspflichtigen (mangels eines anderen Verpflichteten) zu tragen wären.

 

Belange des Hochwasserschutzes sind nicht berührt. Nach Auffassung von Herrn Bayer können besondere Maßnahmen und Vorkehrungen für einen Hochwasserschutz entbehrt werden. Es darf demnach darauf verzichtet werden, ein mehrjähriges (z.B. hundertjähriges) Hochwasser zu berechnen, sein potentielles Schadensmaß zu quantifizieren und auf den Hochwasserschutz bezogene Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen.

 

Das Bebauungsplan-Vorkonzept sieht Standorte neuer Gebäude auf bisherigen Weiherflächen vor (der Bebauungsplan nach dem Stand des Entwurfs vom 17.03.2011 setzt davon abweichend keine überbaubaren Flächen als „Baufenster“ mehr fest; Anm. d. Verf.). Das Landratsamt, Fachbereich Wasserrecht, hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass jeweils in wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen sei, ob eine Verfüllung der Weiher genehmigungsfähig sei und falls ja, wie sie zu erfolgen habe. Da mit einem Bebauungsplan (einklagbares) Baurecht geschaffen werden soll, ist zu klären, ob dies bedeutet, dass jedes mögliche rechtliche Bauhindernis beseitigt werden muss. Wäre dem so, müssten die erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans abgeschlossen werden. Auch insoweit träfe dann wieder die Kostenpflicht die Gemeinde.

(…)“

 


Wortprotokoll:

 

Das Wasserwirtschaftsamt weist auf folgendes hin:

 

  1. Vor Baubeginn sollte durch geeignete Untersuchungen abgeklärt werden, wie hoch das Grundwasser ansteht.

 

  1. Permanente Grundwasserabsenkungen können grundsätzlich nicht befürwortet werden. Sollten hohe Grundwasserstände angetroffen werden, müssen die Keller als wasserdichte Wannen ausgebildet werden.

 

  1. Die vorübergehende der Absenkung bzw. die Entnahme (Bauwasserhaltung) während der Bauarbeiten stellt einen Benutzungstatbestand nach § 3 WHG dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 17a BayWG.

 

  1. Der Anschluss an die zentrale Wasserversorgung ist sicherzustellen.

Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme