Sitzung: 29.03.2011 Gemeinderat
Beschluss:
Die Anregungen (zu Nrn. 1 bis 3) werden zur Kenntnis genommen und sind als Hinweise in den Bebauungsplan (Entwurfsstand vom 17.03.2011) eingearbeitet worden.
Zu Nr. 4 wird festgestellt, dass das Gebiet an die zentrale Wasserversorgung in der Stadt Erlangen angeschlossen ist und von einer ausreichend dimensionierten Leitung der Erlanger Stadtwerke versorgt wird.
Ergänzend wird auf einen am 17.11.2010 mit dem Wasserwirtschaftsamt zur Erörterung der wasserwirtschaftlichen Belange abgehalten Vor-Ort-Termin Bezug genommen, dessen Ergebnis in in einer Besprechungsnotiz wie folgt festgehalten wurde:
„Zweck der Besprechung war es
festzustellen, welche wasserwirtschaftlichen Belange des Rudelsweihergrabens
bei der Aufstellung des Bebauungsplans „Rudelsweiherstraße“ zu berücksichtigen
sind und wie ihnen gegebenenfalls Rechnung getragen werden kann.
Wie anhand von Kartenmaterial
und der Vorermittlungen festzustellen ist, handelt es sich bei dem Rudelsweihergraben
heute nur noch um ein Restgewässer, dessen Einzugsbereich durch Versiegelung
großer Flächen und der damit verbundenen Abtrennung von kleineren Zuflüssen in
den letzten Jahren und Jahrzehnten erheblich verkleinert worden ist.
Östlich des Verbindungsweges
vom Waldkrankenhaus nach Bubenreuth befindet sich ein Quellbereich, der zum
Zeitpunkt der Ortseinsicht – in den Tagen davor gab es größere Regenfälle – mit
Wasser gefüllt ist (große Lachen, Sumpf). Unterhalb des Quellbereichs
versickert der kleine Bach und kommt dann als Rinnsal immer wieder zu Tage.
Im Grundstück Fl.-Nr. 485/781 (…)
tritt der Bach in den Planbereich ein, wird dort offen durch den Garten und
mittels eines Rohres unter der privaten Erschließungsstraße hindurchgeführt,
quert dann noch verrohrt das westlich an die Erschließungsstraße angrenzende
Grundstück Fl.- Nr. 485/331 (…) und zeigt sich sodann wieder im Zufluss des
kleinen Teiches im Grundstück Fl.-Nr. 485/116 (…). Ob dieser Teich aber allein
vom Wasser des Grabens gespeist wird oder ob der Teich auch einen
Grundwasseraufschluss darstellt, ist ungewiss.
Nach Aussage von Herrn Bayer
hat der Bach noch Bedeutung für die Entwässerung des ihm nördlich gelegenen
Bischofsmeilwaldes, von dem ihm auch kleinere Gräben zulaufen. Seine Bedeutung
für die Entwässerung der von ihm durchflossenen bebauten Grundstücke ist
vernachlässigbar. Aus diesem Grunde wäre es wasserwirtschaftlich in Erwägung zu
ziehen, den Bach in den Bischofsmeilwald zu verlegen, wofür aber erhebliche
Kosten entstehen dürften, die allein von der Gemeinde als
Gewässerunterhaltspflichtigen (mangels eines anderen Verpflichteten) zu tragen wären.
Belange des Hochwasserschutzes
sind nicht berührt. Nach Auffassung von Herrn Bayer können besondere Maßnahmen
und Vorkehrungen für einen Hochwasserschutz entbehrt werden. Es darf demnach
darauf verzichtet werden, ein mehrjähriges (z.B. hundertjähriges) Hochwasser zu
berechnen, sein potentielles Schadensmaß zu quantifizieren und auf den
Hochwasserschutz bezogene Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen.
Das Bebauungsplan-Vorkonzept
sieht Standorte neuer Gebäude auf bisherigen Weiherflächen vor (der Bebauungsplan nach dem
Stand des Entwurfs vom 17.03.2011 setzt davon abweichend keine überbaubaren
Flächen als „Baufenster“ mehr fest; Anm. d. Verf.). Das Landratsamt, Fachbereich Wasserrecht, hat in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen, dass jeweils in wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen sei,
ob eine Verfüllung der Weiher genehmigungsfähig sei und falls ja, wie sie zu
erfolgen habe. Da mit einem Bebauungsplan (einklagbares) Baurecht geschaffen
werden soll, ist zu klären, ob dies bedeutet, dass jedes mögliche rechtliche
Bauhindernis beseitigt werden muss. Wäre dem so, müssten die erforderlichen
wasserrechtlichen Verfahren vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans
abgeschlossen werden. Auch insoweit träfe dann wieder die Kostenpflicht die
Gemeinde.
(…)“
Wortprotokoll:
Das Wasserwirtschaftsamt weist auf folgendes hin:
- Vor Baubeginn sollte durch geeignete Untersuchungen abgeklärt werden, wie hoch das Grundwasser ansteht.
- Permanente Grundwasserabsenkungen können grundsätzlich nicht befürwortet werden. Sollten hohe Grundwasserstände angetroffen werden, müssen die Keller als wasserdichte Wannen ausgebildet werden.
- Die vorübergehende der Absenkung bzw. die Entnahme (Bauwasserhaltung) während der Bauarbeiten stellt einen Benutzungstatbestand nach § 3 WHG dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 17a BayWG.
- Der Anschluss an die zentrale Wasserversorgung ist sicherzustellen.
Anwesend: |
15 |
/ mit |
14 |
gegen |
1 |
Stimme |