Beschluss:

 

Der Hinweis auf die wasserrechtliche Gestattungspflicht wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die im Vorentwurf des Bebauungsplans noch enthaltenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) werden in den Entwurf nicht übernommen; das Verfahren wird folglich zur Aufstellung eines lediglich „einfachen Bebauungsplan“ fortgeführt. Bei einem Wunsch nach Überbauung der Weiherflächen ist seitens der Bauherren in einem wasserrechtlichen Verfahren eine entsprechende Gestattung einzuholen. Ein Hinweis auf die wasserrechtliche Gestattungspflicht ist in den Bebauungsplan (Entwurfsstand vom 17.03.2011) aufgenommen worden.

 

Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg wurde am Verfahren beteiligt.


Wortprotokoll:

 

Die Untere Wasserbehörde stellt fest, dass im Bebauungsplan auf verschiedenen Grundstücken Gebäudestandorte vorgesehen sind, an denen sich derzeit Weiher befinden, die durch Gräben miteinander verbunden sind. Ob eine Verfüllung erfolgen dürfe, sei in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen und festzulegen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen die Verpflichtung zur Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens unberührt. Es werde vorgeschlagen einen Hinweis auf die wasserrechtliche Gestattungspflicht für die Verfüllung in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

Im übrigen werde empfohlen, den Bebauungsplan dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg vorzulegen.

 


Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme