Beschluss:

 

Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen und beachtet; auf Standorte alter Einzelbäume wird im Rahmen der Planung Rücksicht genommen. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) wurde inzwischen durchgeführt. Das Ergebnis wird im Fazit in Kapitel 6 des Berichtes zur saP des Planungsbüros ANNUVA, Nürnberg, vom 14.03.2011 wie folgt dargestellt:

 

„Bei den durch den Bebauungsplan „Rudelsweiherstraße“ in der Gemeinde Bubenreuth betroffenen FFH-Anhang-IV-Arten und den europäischen Vogelarten bleibt die kontinuierliche ökologische Funktionalität der Fortpflanzungsstätten im räumlichen Kontext unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen erhalten. Auch bleiben unter Berücksichtigung der dargelegten Vermeidungsstrategien Störungen mit Auswirkungen auf die lokalen Populationen und signifikante Erhöhungen des Mortalitätsrisikos aus. Somit werden für keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Es wird daher keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG für das Vorhaben benötigt.“

 

Die Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung werden in Kapitel 3.1 des Berichtes beschrieben:

 

„Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern:

·         Rodung von Bäumen und Gehölzen grundsätzlich außerhalb der Brutsaison der europäischen Vogelarten, also im Zeitraum Oktober bis Februar

·         Rodung von Fledermaushabitatbäumen nur im Zeitraum Oktober und November und innerhalb des 20-m-Gehölz­schutzstreifens nur mit einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung der Regierung von Mittelfranken

·         Erhaltungsgebot für Bäume ab einem Stammumfang von 60 cm: Bäume ab einem Stammumfang von 60 cm sind grundsätzlich zu erhalten. Sollten solche Bäume gefällt werden müssen, wird grundsätzlich die CEF-Maßnahme aus Kap. 3.2. notwendig.

·         Flächiges Erhaltungsgebot eines 20 m breiten Gehölzstreifens entlang der Rudelsweiherstraße, da hier v. a. die alten Eichenbestände mit Höhlen und Spaltenvorhanden sind. Eine Beseitigung von Bäumen und Sträuchern innerhalb des 20 m Streifens ist nicht zulässig. Für den Fall, dass doch die Fällung eines Baumes im Schutzstreifen notwendig werden sollte, ist die genaue Verfahrensweise im Bebauungsplan geregelt.

·         Erhalt und Kennzeichnung des potenziellen Eremiten-Baums an der südöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 497/1, Gmkg. Bubenreuth. Bei einer möglichen Beseitigung ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der Regierung von Mittelfranken einzuholen.

·         Zufahrten zu den Häusern Rudelsweiherstraße 22 und 24: Die Zuwegung auf dem Flurstück 485/115 (Haus Nr. 22) wird von der östlichen an die westliche Grundstücksgrenze verlegt, um v.a. alte Eichen im östlichen Bereich zu erhalten. Die neu geplante Zufahrt zum Flurstück 485/93 (Haus Nr. 24) kann auf der jetzigen Zuwegung verbleiben. Der Erhalt der alten Eichen wird gesichert.“

 

In Kapitel 3.2 des Berichtes wird weiter festge­stellt:

„Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind erforderlich:

  • Aufhängen von Fledermaus-Spaltenkästen: Sollten in einem speziellen Fall Bäume über einem Stammumfang von 60 cm gefällt werden müssen, ist in jedem Falle das Anbringen von drei Fledermaus-Spaltenkästen pro beseitigten Habitatbaum im 20-m-Gehölzschutz­streifen notwendig sowie die Nachpflanzung eines Laubbaumes. Diese Maßnahme muss fotodokumentarisch belegt werden.“

 

In den Bebauungsplan (Entwurfsstand vom 17.03.2011) sind Festsetzungen aufgenommen worden, die allen Forderungen aus der saP (wie sie oben dargestellt sind) entsprechen.


Wortprotokoll:

 

Die Untere Naturschutzbehörde teilt mit, dass keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan bestehen. Es werde jedoch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen, die zu Gehölzrodung und Eingriffen in den Oberboden führen, darauf hingewiesen, dass die Erarbeitung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) durchzuführen ist.

 

Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Planungsbereich einen hohen Anteil an Altbäumen besitzt und an Waldbestand angrenzt. Der Planbereich biete Lebensraum für in der saP zu untersuchende Amphibien, Vogelarten, Kleinsäuger, v.a. Fledermäuse.

 


Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme