Sitzung: 29.03.2011 Gemeinderat
Beschluss:
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen und beachtet; auf Standorte alter Einzelbäume wird im Rahmen der Planung Rücksicht genommen. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) wurde inzwischen durchgeführt. Das Ergebnis wird im Fazit in Kapitel 6 des Berichtes zur saP des Planungsbüros ANNUVA, Nürnberg, vom 14.03.2011 wie folgt dargestellt:
„Bei den durch den
Bebauungsplan „Rudelsweiherstraße“ in der Gemeinde Bubenreuth betroffenen
FFH-Anhang-IV-Arten und den europäischen Vogelarten bleibt die kontinuierliche
ökologische Funktionalität der Fortpflanzungsstätten im räumlichen Kontext
unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen erhalten. Auch
bleiben unter Berücksichtigung der dargelegten Vermeidungsstrategien Störungen
mit Auswirkungen auf die lokalen Populationen und signifikante Erhöhungen des
Mortalitätsrisikos aus. Somit werden für keine Arten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten gem. Art. 1 der
Vogelschutzrichtlinie die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1,
2 und 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Es wird daher keine
Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG für das
Vorhaben benötigt.“
Die Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung werden in Kapitel 3.1 des Berichtes beschrieben:
„Folgende
Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten
des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäischen Vogelarten zu vermeiden oder
zu mindern:
·
Rodung
von Bäumen und Gehölzen grundsätzlich außerhalb der Brutsaison der europäischen
Vogelarten, also im Zeitraum
Oktober bis Februar
·
Rodung
von Fledermaushabitatbäumen nur
im Zeitraum Oktober und November und innerhalb des 20-m-Gehölzschutzstreifens
nur mit einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung der Regierung
von Mittelfranken
·
Erhaltungsgebot
für Bäume ab einem Stammumfang von 60 cm: Bäume ab einem Stammumfang von 60 cm sind grundsätzlich zu erhalten.
Sollten solche Bäume gefällt werden müssen, wird grundsätzlich die CEF-Maßnahme
aus Kap. 3.2. notwendig.
·
Flächiges
Erhaltungsgebot eines 20 m breiten Gehölzstreifens entlang der
Rudelsweiherstraße, da hier v. a.
die alten Eichenbestände mit Höhlen und Spaltenvorhanden sind. Eine Beseitigung
von Bäumen und Sträuchern innerhalb des 20 m Streifens ist nicht zulässig.
Für den Fall, dass doch die Fällung eines Baumes im Schutzstreifen notwendig
werden sollte, ist die genaue Verfahrensweise im Bebauungsplan geregelt.
·
Erhalt
und Kennzeichnung des potenziellen Eremiten-Baums an der südöstlichen Ecke des
Flurstücks Nr. 497/1, Gmkg. Bubenreuth. Bei einer möglichen Beseitigung ist eine artenschutzrechtliche
Ausnahmegenehmigung der Regierung von Mittelfranken einzuholen.
·
Zufahrten
zu den Häusern Rudelsweiherstraße 22 und 24: Die Zuwegung auf dem Flurstück 485/115 (Haus Nr. 22) wird von der östlichen
an die westliche Grundstücksgrenze verlegt, um v.a. alte Eichen im östlichen
Bereich zu erhalten. Die neu geplante Zufahrt zum Flurstück 485/93 (Haus Nr.
24) kann auf der jetzigen Zuwegung verbleiben. Der Erhalt der alten Eichen wird
gesichert.“
In Kapitel 3.2 des Berichtes wird weiter festgestellt:
„Folgende
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind
erforderlich:
- Aufhängen von Fledermaus-Spaltenkästen:
Sollten in einem speziellen
Fall Bäume über einem Stammumfang von 60 cm gefällt werden müssen, ist in
jedem Falle das Anbringen von drei Fledermaus-Spaltenkästen pro
beseitigten Habitatbaum im 20-m-Gehölzschutzstreifen notwendig sowie die
Nachpflanzung eines Laubbaumes. Diese Maßnahme muss fotodokumentarisch belegt
werden.“
In den Bebauungsplan (Entwurfsstand vom 17.03.2011) sind Festsetzungen aufgenommen worden, die allen Forderungen aus der saP (wie sie oben dargestellt sind) entsprechen.
Wortprotokoll:
Die Untere Naturschutzbehörde teilt mit, dass keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan bestehen. Es werde jedoch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen, die zu Gehölzrodung und Eingriffen in den Oberboden führen, darauf hingewiesen, dass die Erarbeitung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) durchzuführen ist.
Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Planungsbereich einen hohen Anteil an Altbäumen besitzt und an Waldbestand angrenzt. Der Planbereich biete Lebensraum für in der saP zu untersuchende Amphibien, Vogelarten, Kleinsäuger, v.a. Fledermäuse.
Anwesend: |
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/ mit |
14 |
gegen |
1 |
Stimme |