Beschluss:

 

Wird zur Kenntnis genommen. Zum Erhalt des gesamten im Plangebiet vorhandenen Walds („Wald“ im Sinne des Bayer. Waldgesetzes) setzt der Bebauungsplan (Entwurfsstand vom 17.03.2011) Flächen für Wald gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst b BauGB fest. Da kein Eingriff erfolgt, ist auch ein Ausgleich nicht erforderlich.

 


Wortprotokoll:

 

Der Regionsbeauftragte erklärt, dass das Vorhaben nicht überörtlich bedeutsam sei. Er weist aber auf das Ziel B IV 4.1 des Regionalplanes hin, wonach die Flächensubstanz des Waldes im großen Verdichtungsraum N/FÜ/ER erhalten werden solle. Sofern bei dem Vorhaben Wald in Anspruch genommen werde, wäre ein entsprechender Ausgleich zu leisten.


Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme