Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Beschluss:

 

Der Bebauungsplan „Rudelsweiherstraße“ dient der Innenentwicklung, da er ausschließlich die Nachverdichtung eines im wesentlichen schon bebauten Gebiets bewirken soll. Die zusätzlich zulässige Grundfläche (ohne Berücksichtigung der Bestandsgebäude und vorhandenen Grundstückzufahrten) beträgt weniger als 20.000 m2, so dass der Bebauungsplan im „beschleunigten Verfahren“ nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt wird.

 

Gegenüber der Öffentlichkeit wird auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 2 BauGB verzichtet (§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB).


Sachverhalt:

 

Am 12.05.2009 hat der Gemeinderat beschlossen, für das Gebiet an der Rudelsweiherstraße einen Bebauungsplan für ein Reines Wohngebiet aufzustellen. Anlass des Beschlusses war ein Bauantrag für eine aus drei größeren Grundstücken bestehende Baulücke, zu dem über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden war. Eigentlicher Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans ist jedoch, eine klare Rechtslage zu schaffen, die sowohl das Landratsamt (als Baugenehmigungsbehörde) als auch die Regierung von Mittelfranken (als Genehmigungsbehörde für den Flächennutzungsplan) immer wieder angemahnt hatten. So war in der Vergangenheit mit jedem neuen Bauantrag seitens des Landratsamtes und der Gemeinde die Frage zu klären, ob es sich denn nun um Außenbereich oder Innenbereich (den im Zusammenhang bebauten Ortsteil) handelt, und wenn letzteres zu bejahen war, ob sich die vorgesehene Bebauung „einfügt“.

 

In Folge des Aufstellungsbeschlusses hat das von der Gemeinde beauftragte Büro für Städtebau „Projekt 4“, Nürnberg, in Zusammenarbeit mit der Verwaltung ein Vorkonzept für einen Bebauungsplan mit Festsetzungen über die Art (Reines Wohngebiet) und das Maß der baulichen Nutzung (nur Einzelhäuser) sowie über die Bauweise (offene Bauweise) und die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) entwickelt, das den wichtigsten Trägern öffentlicher Belange zur Äußerung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB übersandt wurde (siehe Anlage). Es wurde dabei bewusst darauf verzichtet, einen vollständigen Plan auszuarbeiten, da zunächst die wichtigsten Planinhalte und das weitere Verfahren mit den zuständigen Stellen geklärt werden sollten, bevor dem Gemeinderat ein – dann konsens- und realisierungsfähiger – Entwurf zur Beratung vorgelegt wird.

 

Zum Verfahren konnte mittlerweilen abgesichert werden, dass der Bebauungsplan der „Innenentwicklung“ dient, da er ausschließlich die Nachverdichtung eines im wesentlichen schon bebauten Gebiets bewirken soll. Die zusätzlich zulässige Grundfläche (ohne Berücksichtigung der Bestandsgebäude und vorhandenen Grundstückzufahrten) wird weniger als 20.000 m2 betragen, so dass er im „beschleunigten Verfahren“ nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt und in diesem Zusammenhang von einer förmlichen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Es werden auch keine Ausgleichsflächen benötigt, da die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als bereits vor der planerischen Entscheidung als erfolgt oder zulässig gelten (§ 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Dies entbindet gleichwohl die den Plan aufstellende Gemeinde nicht von der Pflicht, materielles Umweltrecht (Naturschutz, Artenschutz) zu beachten – der Umweltschutz nahm im bisherigen Verfahren weiten Raum ein, wie nachfolgend in der Würdigung der Äußerungen der Naturschutzbehörden noch dargestellt wird.

 

Auf der Grundlage von § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann darüber hinaus von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, gegenüber der Öffentlichkeit auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB zu verzichten. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt im weiteren Verfahren dann nach § 3 Abs. 2 BauGB (nur) zum Entwurf des Bebauungsplans; gleichwohl muss der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden, sich über die allgemeinen Ziele, Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten sowie sich dazu zu äußern.

 

Die Verwaltung erläutert kurz die Rechtslage, sodann beschließt der Gemeinderat wie folgt:


Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme