Beschluss: zurückgestellt

Sachverhalt:

 

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes sind Beiträge für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen zu erheben.

 

Bei den Baumaßnahmen an der Rathsberger Steige mit Erneuerung des Straßenunterbaus handelt es sich um einen beitragsfähigen Ausbau, wohingegen die auf die Erneuerung der Asphalttrag- und -deckschicht beschränkte Maßnahme an der Hirtenstraße lediglich eine nicht beitragsfähige Unterhaltungsmaßnahme darstellt.

 

Die Höhe der für die Maßnahme an der Rathsberger Steige zu erhebenden Straßenausbaubeiträge wird maßgeblich davon beeinflusst, welcher Straßenkategorie im beitragsrechtlichen Sinne die Straße zuzuordnen ist. Nach der Definition der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Gemeinde Bubenreuth sind Straßen

  • „Anliegerstraßen“, wenn sie „ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS).
  • „Haupterschließungsstraßen“, wenn sie „der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS),
  • „Hauptverkehrsstraßen“, wenn sie „ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen“.

 

Die Rathsberger Steige erschließt nicht nur die anliegenden Grundstücke, sondern dient auch dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr, dessen Ziel oder Quelle sich in den von ihr abgehenden größeren (Anlieger-)Straßen befindet. Sie ist deshalb im Sinne der ABS als „Haupterschließungsstraße“ anzusehen. Diese tatbestandliche Würdigung mit der daraus folgenden Klassifizierung der Straße wird vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, Herr Baumann, bestätigt (telefonische Mitteilung vom 28.02.2011). Sie ist im übrigen keine Ermesssensentscheidung, sondern in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar.

 

Der von den Beitragspflichtigen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 bzw. 1.2 ABS zu tragende Anteil des Herstellungsaufwandes beläuft sich bei einer Haupterschließungsstraße (in Klammern Angaben für eine Anliegerstraße) hinsichtlich

·        der Fahrbahn auf                                                   50 % (80 %)

·        der Gehwege auf                                                    65 % (80 %)

·        der unselbständigen Parkplätze auf                   65 % (80 %)

·        der Beleuchtung und Entwässerung auf          65 % (80 %)

 

Die Verwaltung stellt die Rechtslage dar. Eine Beschlussfassung ist erst in der nächsten Gemeinderatssitzung vorgesehen (siehe Vorspann zur Niederschrift).

 

In der intensiven Aussprache wird an die Verwaltung die Bitte (auch als schriftlicher Antrag der SPD-Fraktion) herangetragen, alle Straßen in der Gemeinde in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung einzuordnen.