Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 7, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Der Beschluss vom 02.11.2010 zur Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans (Beschluss Nr. 73.2/2010) wird wie folgt geändert:

 

Die Gebietsbeschreibung im Beschluss wird wie folgt gefasst:

 

„Das Gebiet mit einer Größe von ca. 6,5 ha ist wie folgt begrenzt:

·         im Norden:   durch den Flurbereinigungsweg entlang der Gemeindegrenze nach Langensendelbach,

·         im Osten:      durch den Rothweiher bzw. die Gemeindegrenze nach Langensendelbach,

·         im Süden:     durch die nördlich der Bussardstraße vorhandene Bebauung am nördlichen Ortsrand bzw. die im Flächennutzungsplan als WA dargestellte Wohnbaufläche,

·         im Westen:   durch die Gemeindeverbindungsstraße nach Igelsdorf.“

 

Der Beschluss vom 02.11.2010 zur Aufstellung des Bebauungsplans (Beschluss Nr. 73.1/2010) wird wie folgt geändert:

 

Die Gebietsbeschreibung im Beschluss wird wie folgt gefasst:

 

„Das Gebiet mit einer Größe von ca. 8,4 ha ist wie folgt begrenzt:

·         im Norden:   durch den Flurbereinigungsweg entlang der Gemeindegrenze nach Langensendelbach,

·         im Osten:      durch den Rothweiher, die Gemeindegrenze nach Langensendelbach sowie durch die im geltenden Flächennutzungsplan vorgesehene Bebauungsgrenze,

·         im Süden:     durch die nördlich der Bussardstraße vorhandene Bebauung am nördlichen Ortsrand bzw. den Entlesbach,

·         im Westen:   durch die Gemeindeverbindungsstraße nach Igelsdorf.“

 

 


Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.11.2010 die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „Rothweiher“ im Parallelverfahren beschlossen.

 

Im Beschluss zur Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans wird deren künftiger Geltungsbereich wie folgt beschrieben:

 

„Das Gebiet mit einer Größe von ca. 8,0 ha ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist; es ist wie folgt begrenzt:

·         im Norden:   durch die Gemeindegrenze nach Langensendelbach,

·         im Osten:      durch die Gemeindegrenze nach Langensendelbach,

·         im Süden:     durch die nördlich der Bussardstraße vorhandene Bebauung am nördlichen Ortsrand,

·         im Westen:   durch die Gemeindeverbindungsstraße nach Igelsdorf.“

 

Im Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wird dessen künftiger Geltungsbereich wie folgt beschrieben:

 

„Das Gebiet mit einer Größe von ca. 8,0 ha ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist; es ist wie folgt begrenzt:

·         im Norden:   durch die Gemeindegrenze nach Langensendelbach,

·         im Osten:      durch die Gemeindegrenze nach Langensendelbach,

·         im Süden:     durch die nördlich der Bussardstraße vorhandene Bebauung am nördlichen Ortsrand,

·         im Westen:   durch die Gemeindeverbindungsstraße nach Igelsdorf.“

 

In einer ersten Anhörung der Träger öffentlicher Belange („Scoping“) wurde die Fläche jedoch mit einem anderen Umgriff dargestellt, als sie dem in den Beschlüssen genannten Lageplan zu entnehmen war. Dies betraf im wesentlichen zwei Bereiche, nämlich den Rothweiher selbst, der gegenüber der Beschlusslage aus den (künftigen) Geltungsbereichen der Flächennutzungsplan-Änderung und des Bebauungsplans herausgenommen wurde, sowie eine im geltenden Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche (Allgemeines Wohngebiet – WA – ) dargestellte Fläche, die in den (künftigen) Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen wurde (siehe Anlage).

 

Die Gründe für diese Abweichungen sind planerischer Natur:

 

Der Rothweiher bleibt unangetastet, für seine Fläche ist kein Planungserfordernis erkennbar. Die Planung wird auf ihn abgestimmt, ohne dass er in den Plan selbst einbezogen werden muss.

 

Die Ausdehnung des (künftigen) Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf die im Flächennutzungsplan bereits als WA dargestellte Fläche ist wegen der Wasserableitung und Integration der Hochwasserschutzmaßnahmen, zur Gestaltung eines künftigen Ortsrandes und zur Gewährleistung einer sinnvollen Erschließung erforderlich.

 

Die Verwaltung betrachtet eine ergänzende Beschlussfassung über die abweichende Fläche für die Bauleitplanverfahren als entbehrlich, da das Baugesetzbuch und die Rechtsprechung Abweichungen vom Aufstellungsbeschluss bis zur Auslegung des Entwurfs eines Bauleitplans zulassen. Gleichwohl erscheint ein präzisierender Beschluss kommunalrechtlich angezeigt, um die Verwaltung im weiteren Verfahren entsprechend zu legitimieren.

 

Wegen persönlicher Beteiligung übergibt Erster Bürgermeister Greif den Vorsitz an Zweiten Bürgermeister Seuberth. Dieser befragt das Gremium, ob weitere seiner Mitglieder persönlich beteiligt sind, dies wird verneint. Nach eingehender, kontrovers geführter Diskussion fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

17

/ mit

9

gegen

7

Stimmen

(Erster Bürgermeister Greif hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen. Die Gemeinderatsmitglieder Horner, Johrendt, Karl, Schmucker-Knoll, Stumptner und Winkelmann beantragen, im Protokoll festzuhalten, dass sie gegen diesen Beschluss gestimmt haben.)