Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Gemeinderat schließt sich letztendlich auch den Forderungen des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt an, das eine Aufstockung des eingeschossigen Wohnhauses mit Flachdach auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/227, Garagenweg 1, nur mit einem Satteldach mit 45° Dachneigung, beidseitigem Gaubenband, Kniestock und Spitzboden genehmigen würde, obwohl durch diese Bebauung die absolute Gebäudehöhe (Firsthöhe) mit ca. 8,00 m wesentlich höher ist, als die von der Gemeinde favorisierte Variante mit Flachdach (5,80 m). Auch der Begriff der „näheren Umgebung“ im Sinne von § 34 BauGB wird hier anders interpretiert. Da aber sowohl die Baugenehmigungsbehörde als auch der Antragsteller sich mit der oben geforderten Bauweise einverstanden erklären, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Sachverhalt:

 

Das bestehende Gebäude, das erweitert werden soll, liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und gem. Flächennutzungsplan in einem Mischgebiet. Ein Bebauungsplan ist dort nicht vorhanden. Der Gemeinderat hat, nach vorangegangenen Beratungen im Bau- und Umweltausschuss (auch Ortstermin), einer Variante mit Flachdach das gemeindliche Einvernehmen erteilt, da sich diese Erweiterung – wegen der geringeren Höhenentwicklung – als vorteilhafter für die Anlieger darstellt. Einer Variante mit Satteldach wurde bereits vom Bau- und Umweltausschuss das gemeindliche Einvernehmen versagt.

 

Nachdem aber das Landratsamt Erlangen-Höchstadt eine gegenteilige Meinung vertritt, hat der Antragsteller eine neue Variante mit Satteldach – nach den Vorgaben der Baugenehmigungsbehörde – dem Bau- und Umweltausschuss in einer weiteren Sitzung vorgelegt. Dieser hat folgenden Beschluss mit 6 gegen 1 Stimme gefasst:

 

„Der Bau- und Umweltausschuss schließt sich letztendlich den Forderungen des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt an, das eine Aufstockung des eingeschossigen Wohnhauses mit Flachdach auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/227, Garagenweg 1, nur mit einem Satteldach mit 45° Dachneigung, beidseitigem Gaubenband, Kniestock und Spitzboden genehmigen würde, obwohl durch diese Bebauung die absolute Gebäudehöhe (Firsthöhe) mit ca. 8,00 m wesentlich höher ist, als die von der Gemeinde vorgeschlagene Variante mit Flachdach (5,80 m). Auch der Begriff der „näheren Umgebung“ im Sinne von § 34 BauGB wird hier anders interpretiert. Da aber sowohl die Baugenehmigungsbehörde, als auch der Antragsteller sich mit der oben geforderten Bauweise einverstanden erklären, kann das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden – vorbehaltlich der noch erforderlichen Zustimmung durch das Plenum.“

 

Im Verlauf der Sitzung wird mehrheitlich gefordert, vom Landratsamt eine schriftliche Begründung zu der vom Gemeindevorschlag abweichenden Bauweise zu verlangen.


Anwesend:

7

/ mit

6

gegen

1

Stimmen