Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Zur Bebauung des Grundstücks Fl.-Nr. 485/476, Meilwaldstraße 2, kann das gemeindliche Einvernehmen zu folgenden Befreiungen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/3 A „Südhang II“:

 

  • Überschreitung der Baugrenzen
  • Änderung der Bauweise von E/D (2 Vollgeschosse (Erdgeschoss + Dachgeschoss) als Höchstgrenze) in II (2 Vollgeschosse (Erdgeschoss + 1 Obergeschoss) als Höchstgrenze
  • Änderung der Dachneigung von 45° - 50° in ca. 30°
  • Situierung der erforderlichen Garagen und Stellplätze

 

in Aussicht gestellt werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

 

  • Einhalten des Maßes der baulichen Nutzung nach der BauNVO
  • Einhalten der Vorgaben der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung
  • Maximal 1 Wohneinheit pro Doppelhaushälfte

 


Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/3 A „Südhang II“; das geplante Gebäude entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes. So weit erkennbar, sind Befreiungen von folgenden Festsetzungen erforderlich:

 

  • Überschreitung der Baugrenzen
  • Änderung der Bauweise von E/D (2 Vollgeschosse (Erdgeschoss + Dachgeschoss) als Höchstgrenze) in II (2 Vollgeschosse (Erdgeschoss + 1 Obergeschoss) als Höchstgrenze
  • Änderung der Dachneigung von 45° - 50° in ca. 30°
  • Situierung der erforderlichen Garagen und Stellplätze

 

Nach schriftlicher Aussage des Antragstellers geht das Landratsamt davon aus, dass dieses Bauvorhaben mit den entsprechenden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes genehmigungsfähig ist, also kein vorhabenbezogener Bebauungsplan oder Ähnliches aufgestellt werden muss.

 

Da die beantragten Befreiungen die Grundzüge der Planung nicht im Wesentlichen berühren, könnte eine Bebauung – so wie beabsichtigt – in Aussicht gestellt werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

 

  • Einhalten des Maßes der baulichen Nutzung nach der BauNVO
  • Einhalten der Vorgaben der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung
  • Maximal 1 Wohneinheit pro Doppelhaushälfte

 


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen