Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 2

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Aufstockung des vorhandenen Wohngebäudes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/228, Garagenweg 1, um ein zusätzliches Geschoss mit Flachdach wird erteilt. Die Vorgaben der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung sind einzuhalten.


Sachverhalt:

 

Der nachfolgend dargestellte Beratungsgegenstand, ein Antrag eines Bauwerbers auf einen Vorbescheid, wurde im Bau- und Umweltausschuss vorberaten, ohne dass dort eine abschließende Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens getroffen werden konnte. Der Ausschuss sieht vielmehr die Gefahr einer Ortsbildbeeinträchtigung, weshalb er die Angelegenheit dem Gemeinderat gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, 2. Halbsatz Geschäftsordnung zur Entscheidung vorlegt und ihm einstimmig empfiehlt, wie folgt zu beschließen:

 

„Das gemeindliche Einvernehmen zur Aufstockung des vorhandenen Wohngebäudes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/228, Garagenweg 1, um ein zusätzliches Geschoss mit Flachdach wird erteilt. Die Vorgaben der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung sind einzuhalten.“

 

Das bestehende Gebäude, das erweitert werden soll, liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und gemäß Flächennutzungsplan in einem Mischgebiet. Ein Bebauungsplan ist dort nicht vorhanden. Nach dem die Angelegenheit schon im Bau- und Umweltausschuss beraten wurde (auch Ortstermin), möchte der Antragsteller durch Vorlage eines Antrages auf Vorbescheid nun abschließende Klarheit.

 

Rechtlich maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB sind in erster Linie

·         die Art der baulichen Nutzung

·         das Maß der baulichen Nutzung

·         die Bauweise und

·         die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

 

Hinsichtlich dieser vier Tatbestandsmerkmale muss sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Darüber hinaus muss die Erschließung gesichert sein, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Da es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid um die zusätzliche Errichtung von Wohnraum handelt, fügt sich die Art der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Bei der beabsichtigten Aufstockung werden auch die bestehende Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht verändert und der Einfügungstatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.

 

Lediglich das Maß der baulichen Nutzung kann – verglichen mit der näheren Umgebung, in das es sich einfügen muss – in Frage gestellt werden. Hier sind nur Maße beachtlich, die auch nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Primär ist in diesem Fall also auf die absoluten Größen zu achten (Grundfläche, Geschosszahl, Gebäudehöhe) und die relativen Größen GRZ und GFZ sind nur von untergeordneter Bedeutung.

 

Die bereits überbaute Grundfläche bleibt durch die Aufstockung unverändert, nicht aber die Anzahl der Geschosse und die Gebäudehöhe. Zweigeschossige Gebäude kommen in der näheren Umgebung sehr wohl vor, wenn auch das zweite Geschoss sich oft in der Dachneigung befindet. Die Gebäudehöhe selbst hält ebenfalls den vorhandenen Rahmen ein, sowohl straßenseitig als auch hangseitig.

 

Die Erschließung ist gesichert, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt und auch das Ortsbild wird nach Auffassung der Verwaltung nicht beeinträchtigt, so dass das gemeindliche Einvernehmen deshalb zu erteilen ist.


Anwesend:

15

/ mit

13

gegen

2

Stimmen