Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Aufstockung des vorhandenen Wohngebäudes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/228, Garagenweg 1, um ein zusätzliches Geschoss mit Satteldach wird nicht erteilt, da das Einfügungsgebot des § 34 BauGB in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung nicht eingehalten wird.


Sachverhalt:

 

Das bestehende Gebäude, das erweitert werden soll, liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und gem. Flächennutzungsplan in einem Mischgebiet. Ein Bebauungsplan ist dort nicht vorhanden. Nach dem die Angelegenheit schon im Bau- und Umweltausschuss beraten wurde (auch Ortstermin), möchte der Antragsteller durch Vorlage eines Antrages auf Vorbescheid nun abschließende Klarheit.

 

Rechtlich maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB sind in erster Linie

 

  • die Art der baulichen Nutzung
  • das Maß der baulichen Nutzung
  • die Bauweise und
  • die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

 

Hinsichtlich dieser vier Tatbestandsmerkmale muss sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Darüber hinaus muss die Erschließung gesichert sein, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Da es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid um die zusätzliche Errichtung von Wohnraum handelt, fügt sich die Art der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Bei der beabsichtigten Aufstockung werden auch die bestehende Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht verändert und der Einfügungstatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.

 

Lediglich das Maß der baulichen Nutzung kann – verglichen mit der näheren Umgebung, in das es sich einfügen muss – in Frage gestellt werden. Hier sind nur Maße beachtlich, die auch nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Primär ist in diesem Fall also auf die absoluten Größen zu achten (Grundfläche, Geschosszahl, Gebäudehöhe) und die relativen Größen GRZ und GFZ sind nur von untergeordneter Bedeutung.

 

Die bereits überbaute Grundfläche wird nicht verändert (Aufstockung), wohl aber die Anzahl der Geschosse und die Gebäudehöhe. Dreigeschossige Gebäude kommen in der näheren Umgebung zwar vor, sind aber als eher untypische Ausnahmen zu betrachten (Marienplatz). Die weit überwiegende Anzahl der Gebäude sind zweigeschossig. Die Gebäudehöhe selbst mit geplanten 8,35 m Firsthöhe auf der Straßenseite scheint sich nach Meinung der Verwaltung nicht mehr in die nähere Umgebung einzufügen (bei Errichtung mit einem Flachdach würde die Gebäudehöhe lediglich 5,80 m straßenseitig betragen).

 

Obwohl die Erschließung gesichert ist, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird kann nach Meinung der Verwaltung aus den oben dargelegten Gründen das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen