Beschluss: zurückgestellt

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Beschluss:

 

Bevor über das weitere Schicksal des Bebauungsplans „Südhang“ entschieden wird, ist von der Verwaltung mit dem Landratsamt zu klären, ob es neben seiner Aufhebung oder Überplanung weitere Handlungsalternativen gibt.


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 31.08.2010 bezieht sich das Landratsamt auf mehrere ihm vorliegende Anträge für Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südhang“, die alle eine ganze Reihe von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erfordern, zu denen aber die Gemeinde ihr Einvernehmen gleichwohl erteilt hat.

 

Das Landratsamt vertritt die – nachvollziehbare – Rechtsauffassung, dass Befreiungen in dem hier erteilten Umfang die Grundzüge der Planung berühren, die nur eine eher lockere Bebauung vorsieht. Wolle die Gemeinde nun generell eine Nachverdichtung des Gebietes zulassen, dann müsse der Bebauungsplan entsprechend angepasst oder aufgehoben werden.

 

Wird er aufgehoben, beurteilen sich Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch. Wie die Baulücken gefüllt werden, bestimmen dann in erster Linie die Bauantragsteller. Es ist dann der Fall nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde mit einem Vorhaben konfrontiert wird, das ihren ortsplanerischen Vorstellungen nicht entspricht, dem sie aber gleichwohl ihr Einvernehmen nicht verweigern darf. Eine Steuerung der Nachverdichtung ist mit dem Instrument des gemeindlichen Einvernehmens nur bedingt möglich, denn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig – und folglich zuzulassen, die Verweigerung des Einvernehmens wäre rechtswidrig! –, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise (offene oder geschlossene) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Nur hinsichtlich dieser, allerdings umfassenden Kriterien hat die Gemeinde Möglichkeiten, die Bebauung zu steuern. Möchte die Gemeinde jedoch von den zahlreichen weiteren Steuerungselementen nach dem Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 Nr. 2a bis 26 Baugesetzbuch Gebrauch machen, so muss sie den geltenden Bebauungsplan ändern.

 

Um über die eingangs erwähnten Bauanträge entscheiden zu können, bittet das Landratsamt um kurzfristige Mitteilung, welches Schicksal dem Bebauungsplan zugedacht ist.

 

Dies erfordert einen Beschluss des Gemeinderats darüber, ob entweder der Bebauungsplan unverändert Fortbestand haben, aufgehoben oder geändert werden soll.

 

In der ausführlichen Beratung zeigt sich, dass der Gemeinderat einerseits nur ungern auf das Instrumentarium des Bebauungsplans verzichten, andererseits aber auch die finanzielle Belastung eines Änderungsverfahrens vermeiden möchte.

 

Sodann entscheidet der Gemeinderat wie folgt:


Anwesend:

12

/ mit

12

gegen

0

Stimmen