Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Zur Errichtung eines per Funk fernbedienbaren, elektrischen Tores vor dem Stauraum der Garage auf dem Anwesen Fl.-Nr. 485/719, Heppenheimer Straße 66, sowie einer abweichenden Höhe der Einfriedung von max. 1,50 m können die entsprechenden Abweichungen von der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5/4 „Westlich der Damaschkestraße“ im Rahmen des Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zugelassen werden (sog. „Isolierte Befreiungen“).


Sachverhalt:

 

Das Grundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/4 „Westlich der Damaschkestraße“. Für diesen Bebauungsplan sind folgende Festsetzungen gültig: „Nicht einzu­friedende Garageneinfahrten“ (zeichnerisch) und „Einfriedungen entlang der Straße max. 1,0 m über Gehsteigoberkante“ (textlich).

 

Der Antragsteller möchte von beiden Vorgaben Befreiungen dahingehend, dass der Stauraum mit eingefriedet werden darf und die Höhe der Einfriedung 1,0 m überschreiten darf.

 

Aus Sicht der Verwaltung besitzt die Heppenheimer Straße eine nur untergeordnete Bedeutung (z.B. kein Durchgangsverkehr) für den fließenden Verkehr und eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer durch im Straßenraum haltende Fahrzeuge ist hier nicht zu erwarten. Zumal soll durch ein per Funk fernbedienbares, elektrisch betriebenes Tor diese Haltesituation für den Grundstückseigentümer erst gar nicht entstehen. Da die geplante Toranlage auch nicht mehr im Sichtdreieck liegt, könnte ausnahmsweise einer Einfriedungshöhe von max. 1,50 m zugestimmt werden.

 

Sämtliche Abweichungen können gem. Art. 63 BayBO von der Gemeinde entschieden und genehmigt werden (sog. isolierte Befreiungen).


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen