Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

1.    Der bisher als Eigentümerweg mit öffentlicher Widmung vorgesehene Weg wird im Einvernehmen mit dem bisherigen Eigentümer der Wegefläche nunmehr als öffentliche Verkehrsfläche – Straßenverkehrsfläche dargestellt. Das Eigentum an der Wegefläche geht entsprechend einem zwischen dem bisherigen Eigentümer und der Gemeinde endverhandeltem städtebaulichen Vertrag (Erschließungsvertrag mit weiteren städtebaulichen und beitragsrechtlichen Vereinbarungen) auf die Gemeinde über. Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt wurde von dieser Änderung in Kenntnis gesetzt und erhebt dagegen keine Einwände. Da im übrigen eine Betroffenheit Dritter oder Auswirkungen auf Dritte nicht erkennbar sind, ist eine erneute Auslegung nicht erforderlich, von der nichts Abwägungsrelevantes (mehr oder neu) zu erwarten wäre.

2.    Auf die zeichnerische und entsprechende textliche Festsetzung (bisher Teil B Nr. 5 der textlichen Festsetzungen) einer Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, wird verzichtet. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Eigentümer der betroffenen Fläche (der auch Eigentümer der gesamten Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplan ist, das ist das Grundstücks Fl.-Nr. 98 in der Gemarkung Bubenreuth). Die Festsetzung ist entbehrlich, da ihr Zweck, nämlich die Sicherung der Trasse eines bestehenden Mischwasserkanals vor Überbauung nunmehr ausschließlich mittels des unter vorstehender Nr. 1 angesprochenen städtebaulichen Vertrags erzielt wird. Dort wird eine entsprechende einvernehmliche Regelung der dinglichen Sicherung der Leitung zwischen beiden Parteien vereinbart. Von dieser Änderung ausgehende negative Auswirkungen sind nicht erkennbar. Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt wurde von dieser Änderung in Kenntnis gesetzt und erhebt dagegen keine Einwände. Eine erneute Auslegung ist nicht veranlasst. Weiterhin im Plan dargestellt werden die vorhandene Leitung und ihre dingliche Sicherung.

3.    In Teil A der textlichen Festsetzungen wurden die Punkte „Bauweise“ und „Dacheindeckung“ ohne inhaltliche Änderung redaktionell überarbeitet und der Punkt „Höhenfestsetzung“ wegen der erforderlichen Bestimmtheit konkretisiert. Eine erneute Auslegung ist deswegen nicht veranlasst.

4.    Unter den Hinweisen wurde Punkt 4 „Versickerung“ ersatzlos gestrichen, da das zwischenzeitlich vorliegende Baugrundgutachten erweist, dass der Boden nicht ausreichend versickerungsfähig ist. Dagegen wurde auf Anregung der Immissionsschutzbehörde neu ein Punkt „Immissionsschutz“ (neuer Punkt 10) aufgenommen.

 


Anwesend:

14

/ mit

13

gegen

0

Stimmen

(GRM Paulus wirkt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Beschlussfassung mit.)