Sitzung: 27.07.2010 Gemeinderat
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 1
Beschluss:
1.
Der bisher als
Eigentümerweg mit öffentlicher Widmung vorgesehene Weg wird im Einvernehmen mit
dem bisherigen Eigentümer der Wegefläche nunmehr als öffentliche Verkehrsfläche
– Straßenverkehrsfläche dargestellt. Das Eigentum an der Wegefläche geht entsprechend
einem zwischen dem bisherigen Eigentümer und der Gemeinde endverhandeltem
städtebaulichen Vertrag (Erschließungsvertrag mit weiteren städtebaulichen und
beitragsrechtlichen Vereinbarungen) auf die Gemeinde über. Das Landratsamt
Erlangen-Höchstadt wurde von dieser Änderung in Kenntnis gesetzt und erhebt
dagegen keine Einwände. Da im übrigen eine Betroffenheit Dritter oder
Auswirkungen auf Dritte nicht erkennbar sind, ist eine erneute Auslegung nicht
erforderlich, von der nichts Abwägungsrelevantes (mehr oder neu) zu erwarten
wäre.
2.
Auf die zeichnerische
und entsprechende textliche Festsetzung (bisher Teil B Nr. 5 der textlichen
Festsetzungen) einer Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, wird
verzichtet. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Eigentümer der betroffenen
Fläche (der auch Eigentümer der gesamten Fläche im Geltungsbereich des
Bebauungsplan ist, das ist das Grundstücks Fl.-Nr. 98 in der Gemarkung
Bubenreuth). Die Festsetzung ist entbehrlich, da ihr Zweck, nämlich die
Sicherung der Trasse eines bestehenden Mischwasserkanals vor Überbauung nunmehr
ausschließlich mittels des unter vorstehender Nr. 1 angesprochenen städtebaulichen
Vertrags erzielt wird. Dort wird eine entsprechende einvernehmliche Regelung
der dinglichen Sicherung der Leitung zwischen beiden Parteien vereinbart. Von
dieser Änderung ausgehende negative Auswirkungen sind nicht erkennbar. Das
Landratsamt Erlangen-Höchstadt wurde von dieser Änderung in Kenntnis gesetzt
und erhebt dagegen keine Einwände. Eine erneute Auslegung ist nicht veranlasst.
Weiterhin im Plan dargestellt werden die vorhandene Leitung und ihre dingliche
Sicherung.
3.
In Teil A der
textlichen Festsetzungen wurden die Punkte „Bauweise“ und „Dacheindeckung“ ohne
inhaltliche Änderung redaktionell überarbeitet und der Punkt „Höhenfestsetzung“
wegen der erforderlichen Bestimmtheit konkretisiert. Eine erneute Auslegung ist
deswegen nicht veranlasst.
4.
Unter den Hinweisen
wurde Punkt 4 „Versickerung“ ersatzlos gestrichen, da das zwischenzeitlich
vorliegende Baugrundgutachten erweist, dass der Boden nicht ausreichend versickerungsfähig
ist. Dagegen wurde auf Anregung der Immissionsschutzbehörde neu ein Punkt
„Immissionsschutz“ (neuer Punkt 10) aufgenommen.
Anwesend: |
14 |
/ mit |
13 |
gegen |
0 |
Stimmen |
(GRM Paulus wirkt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Beschlussfassung mit.)