Sitzung: 27.07.2010 Gemeinderat
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 1
Beschluss:
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In § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG vom
01.03.2010) wird im Zusammenhang mit der Beseitigung von Niederschlagswassern
eine getrennte, separate Entsorgung empfohlen, soweit "... dem weder
wasserwirtschaftliche noch sonstige
öffentlich-rechtliche Vorschriften noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen." (kursiv
geschriebene Textpassagen fehlen in der Formulierung des Amtes). Belange können
der Abwägung unterliegen und geben der Kommune einen gewissen Spielraum, unter
Berücksichtigung ihrer genehmigten Entwässerungsplanungen nebst ihrer
Interessen und wirtschaftlichen Erwägungen im Abwägungsprozess auch zu einer
andersgearteten Ansicht zu kommen als die, die vom Amt geäußert wurde. Darüber
hinaus wird im ersten Satz dieses Absatzes in § 55 WHG von einer
"Soll-Vorschrift" gesprochen, die in den Kommentaren als relativ weit
und offen formuliert interpretiert wird, um den unterschiedlichen örtlichen
Verhältnissen vor Ort (z. B. vorhandene Mischwasserkanalisation in Baugebieten)
Rechnung tragen zu können.1 Insofern stellt die Gemeinde - auch
unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Argumente - die Stellungnahme
des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg in ihren Abwägungsprozess ein.
1 siehe Drost „Das neue Wasserrecht
in Bayern“, Grundwerk, Stand März 2010, Kommentar zum WHG, RN 10 zu
§ 55
· Das Plangebiet stellt im Vergleich zum Gesamtentwässerungsgebiet des Kernortes Bubenreuth nur eine kleinteilige innerörtliche Restfläche fernab von leistungsfähigen Vorflutern dar.
· In der genehmigten Entwässerungsplanung der Gemeinde war und ist die Fläche schon immer in das vorhandene Mischsystem mit eingerechnet gewesen, da sich die diesbezüglichen Aussagen im Flächennutzungs- und Landschaftsplan nicht geändert haben.
· Das vorhandene Entwässerungsnetz im Mischsystem ist ausreichend dimensioniert, das Plangebiet fach- und sachgerecht zu entwässern.
· Gemäß dem zwischenzeitlich vorliegenden Baugrundgutachten ist eine Versickerung/Verrieselung im Plangebiet nicht möglich.
· Der Bau eines separaten Entwässerungskanals quer durch die Ortschaft bis zu einem leistungsfähigen Vorfluter stünde in keiner vernünftigen Relation zur Größe des Plangebietes sowie zu den finanziellen Aufwendungen im Vergleich mit einem regelgerechten Anschluss an das bestehende und leistungsfähige Abwassernetz. Derartige wirtschaftliche Gründe rechtfertigen diese Haltung der Gemeinde zur Beibehaltung des Mischsystems für diese Restflächen-Entwässerung.
In Würdigung dieser Sachargumente kommt die Gemeinde zu dem Schluss, dass das Planungsgebiet Hans-Paulus-Straße, wie bisher vorgesehen, im Mischsystem entwässert werden wird und die Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes diesbezüglich zur Kenntnis dienen, aber zurückgestellt werden.
Die übrigen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes dienen der Kenntnis und werden, soweit zutreffend, in der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt.
Anwesend: |
14 |
/ mit |
13 |
gegen |
0 |
Stimmen |
(GRM Paulus wirkt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Beschlussfassung mit.)