Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 21.06.2010, Sachgebiet Umweltrecht, zur Kenntnis und stellt zunächst einmal fest, dass in § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG vom 01.03.2010) in Absatz 2 im Zusammenhang mit der Beseitigung von Niederschlagswassern eine getrennte, separate Entsorgung empfohlen wird, soweit "... dem weder wasserwirtschaftliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen." Belange können der Abwägung unterliegen und geben der Kommune einen gewissen Spielraum, unter Berücksichtigung ihrer genehmigten Entwässerungsplanungen nebst ihrer Interessen und wirtschaftlichen Erwägungen im Abwägungsprozess auch zu einer andersgearteten Ansicht zu kommen als die, die vom Umweltamt geäußert wurde. Darüber hinaus wird im ersten Satz dieses Absatzes in § 55 WHG von einer "Soll-Vorschrift" gesprochen, die in den Kommentaren als relativ weit und offen formuliert interpretiert wird, um den unterschiedlichen örtlichen Verhältnissen vor Ort (z. B. vorhandene Mischwasserkanalisation in Baugebieten) Rechnung tragen zu können.1

 

Im Zuge der Abwägung wird das Festhalten an der Entwässerung im Mischsystem wie folgt begründet:

·         Gemäß dem zwischenzeitlich vorliegenden Baugrundgutachten ist eine Versickerung/Verrieselung im Plangebiet nicht möglich.

·         Das Plangebiet stellt im Vergleich zum Gesamtentwässerungsgebiet des Kernortes Bubenreuth nur eine kleinteilige innerörtliche Restfläche fernab von leistungsfähigen Vorflutern dar.

·         Der Bau eines separaten Entwässerungskanals quer durch die Ortschaft bis zu einem leistungsfähigen Vorfluter stünde in keiner vernünftigen Relation zur Größe des Plangebietes sowie zu den finanziellen Aufwendungen im Vergleich mit einem regelgerechten Anschluss an das bestehende und leistungsfähige Abwassernetz. Derartige wirtschaftliche Gründe rechtfertigen diese Haltung der Gemeinde zur Beibehaltung des Mischsystems für diese Restflächen-Entwässerung.

·         In der genehmigten Entwässerungsplanung der Gemeinde war und ist die Fläche schon immer in das vorhandene Mischsystem mit eingerechnet gewesen, da sich die diesbezüglichen Aussagen im Flächennutzungs- und Landschaftsplan nicht geändert haben.

·         Das vorhandene Entwässerungsnetz im Mischsystem ist ausreichend dimensioniert, das Plangebiet fach- und sachgerecht zu entwässern.

 

Diese Ausführungen werden in die Begründung aufgenommen.

 

1 siehe Drost „Das neue Wasserrecht in Bayern“, Grundwerk, Stand März 2010, Kommentar zum WHG, RN 10 zu § 55

 


Anwesend:

14

/ mit

13

gegen

0

Stimmen

(GRM Paulus wirkt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Beschlussfassung mit.)