Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Das Schreiben von Familie Haberberger nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.

 

Hinsichtlich der Vorgaben von FOKEG-Höhen werden durch die Gemeinde die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst angewendet. Der Schutz der Bebauung – hier explizit der der Erdgeschosszone – vor eintretendem Wasser gebietet es, dass Höhen der Fußbodenoberkante zum Schutz der Baukörper vor eindringenden Oberflächenwasser in einem Bebauungsplan festgesetzt werden. Hier gelten in der Regel 0,30 bis 0,50 m als anerkannt. Eine Lösung, wie in dem Schreiben angesprochen in der Birkenallee, wo kein sichtbarer Unterschied zwischen Straßen- und EG-Niveau vorhanden ist, erscheint der Gemeinde auch im Hinblick auf mögliche Starkregenereignisse wie 2007 wenig sinnhaft, als Maß aller Dinge herzunehmen. Auch wenn 2007 die Birkenallee von schwerwiegenden Auswirkungen verschont geblieben ist, kann dies für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus weisen die Bauwerke südlich des Baufeldes durchaus höher gelegene FOKEG-Höhen auf. Die Festsetzung bleibt diesbezüglich unverändert enthalten, da auch die Erhöhung der Gebäude um max. 0,50 m als nicht gravierend und ortsbildschädigend angesehen wird.

 

Zur Präzisierung der Nachweisbarkeit hat der Gemeinderat eine zusätzliche Formulierung in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen, die eine Einmessung auf einen Bezugspunkt erleichtert.

 

Im Hinblick auf die angesprochenen eventuellen Versicherungsfälle stellt der Gemeinderat ausdrücklich fest, dass am Niveau der Birkenalle mit den vorhandenen Bordsteinen keine Veränderungen durch die Realisierung des Planungsgebietes vorgenommen werden (Ausnahmen sind die Grundstückszufahrten). Insofern stellt eine Bebauung keine Verschlechterung des Ist-Zustandes dar.

 


Anwesend:

14

/ mit

13

gegen

0

Stimmen

(GRM Paulus wirkt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Beschlussfassung mit.)