Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, den Erschließungsvertrag „Hans-Paulus-Straße“ nach dem Stand des Entwurfs vom 21.07.2010 abzuschließen. Redaktionelle oder sonstige geringfügige Änderungen am Text des Vertrags, die im Interesse einer Präzisierung bis zu oder wegen dessen notarieller Beurkundung erforderlich werden, sind ohne erneute Beschlussfassung zulässig; sie obliegen dem ersten Bürgermeister im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Geschäftsordnung.


Sachverhalt:

 

Der Erwerber der Flächen im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Hans-Paulus-Straße“, die „MAL Bruckwiesen GmbH & Co. KG“ hat sich – wie bekannt (siehe TOP 59 der Gemeinderatssitzung am 04.08.2009) bereiterklärt, als Erschließungsträger die Planungsleistungen zur Aufstellung des Bebauungsplans und die Erschließung des Baugebietes mit Straßen und Wegen sowie Wasser und Kanal zu übernehmen; ein naturschutzfachlichen Ausgleich ist nicht erforderlich.

 

Zur Konkretisierung dieser Verpflichtung ist mit dem Erschließungsträger ein Erschließungsvertrag gemäß § 124 Baugesetzbuch mit sonstigen städtebaulichen und beitragsrechtlichen Vereinbarungen abzuschließen. Die Verwaltung hat den Entwurf eines solchen Vertrags auf der Grundlage von Musterklauseln und gängiger Formulierungen erarbeitet und mit dem Erschließungsträger vollständig abgestimmt.

 

Danach führt der Erschließungsträger neben den Planungsleistungen für den Bebauungsplan alle weiteren Untersuchungen und Planungen für die Erschließungsanlagen Straße, Wasserversorgung und Entwässerung durch, stellt sie wie im Bebauungsplan vorgesehen her und bindet sie an die bestehenden Straßen- und Wege- sowie Ver- und Entsorgungsnetze an. Die Gemeinde übernimmt alle diese Anlagen nach Fertigstellung in ihre Verantwortung und ihr Eigentum.

 

Die nach den Beitrags- und Gebührensatzungen voraussichtlich entstehenden Beiträge für Wasser und Kanal werden abgelöst; auf die Ablösungsbeträge werden die dem Erschließungsträger entstehenden Aufwendungen für die Herstellung der Entwässerungsanlage und der Wasserversorgungseinrichtung im Erschließungsgebiet angerechnet. Die Aufwendungen werden – unabhängig von den tatsächlich entstehenden Kosten – auf der Grundlage einer nachgeprüften Kostenberechnung ermittelt; dies dient beiden Vertragsparteien zur Planungssicherheit.

 

Nach Sachvortrag der Verwaltung und kurzer Aussprache fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

13

/ mit

12

gegen

0

Stimmen

(GRM Paulus wirkt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung mit. GRM Horner ist im Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend.)