Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Beschluss des Tagesordnungspunktes 3 der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 30.07.1996 auf Kostenübernahme in Höhe von 80 % der auf die Stadt Erlangen als Straßenbaulastträger entfallenden Baukosten für die Verbreiterung der Eisenbahnbrücke über den Bubenreuther Weg wird aufgehoben. Über eine eventuelle gemeindliche Kostenbeteiligung ist aus Gründen einer gesicherten Haushaltsplanung der Gemeinde erst zu entscheiden, wenn eine detaillierte Kostenermittlung und Terminvorstellung der Deutschen Bahn vorliegen.

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 18.02.2010 hat die FW-Fraktion den im Beschlusstext wiedergegebenen Antrag gestellt.

 

Begründet wurde der Antrag im wesentlichen damit, dass sich die finanzielle Situation der Gemeinde derart verschlechtert habe, dass an der Zusage dieser hohen Kostenbeteiligung nicht mehr festgehalten werden könne. Auch sei das Teilungsverhältnis von 80 zu 20 mit einer Ende 2008 durchgeführten Verkehrszählung nicht annähernd vereinbar.

 

Der Gemeinderat hat den Antrag in der Sitzung am 20.04.2010 als TOP 30 behandelt und entschieden, dass die Verwaltung beauftragt wird abzuklären, welche Konsequenzen sich für die Gemeinde ergeben, sollte dem Antrag der FW-Fraktion stattgegeben werden.

 

Auf Grundlage des im Antrag benannten Gemeinderatsbeschlusses vom 30.07.1996 über die Kostenbeteiligung der Gemeinde Bubenreuth hat die Stadt Erlangen bei der Deutschen Bahn ein Änderungsverlangen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) gestellt, das darauf gerichtet ist, im Zuge des Streckenausbaus die Unterführung auf eine lichte Weite von 10,20 m zu verbreitern. Die vom Eisenbahnbundesamt im Wege eines Planfeststellungsverfahrens genehmigten Ausbaupläne der Bahn sehen die gewünschte Verbreiterung vor.

 

Die Angelegenheit wurde von der Verwaltung mit dem Tiefbauamt der Stadt Erlangen erörtert. Danach beurteilt sich der Sachverhalt bei gemeinsamer Einschätzung wie folgt:

  1. Nimmt die Gemeinde Bubenreuth ihre Zusage über eine Beteiligung in Höhe von 80 % an den auf die Stadt Erlangen entfallenden Kosten für die Verbreiterung zurück, wird auch die Stadt Erlangen nicht mehr an dem entsprechenden Änderungsverlangen festhalten. Grund dafür ist, dass die Stadt Erlangen dem „Mausloch“ nur eine geringe verkehrliche Bedeutung beimisst und eine Verbreiterung eher als kontraproduktiv einschätzt; die Stadt befürchtet, dass damit verstärkt Verkehr in die Rudelsweiherstraße und zum Waldkrankenhaus gelenkt werden könnte.
  2. Liegt sodann kein Änderungsverlangen des Straßenbaulastträgers mehr vor, ist die Bahn nur verpflichtet, die für den Straßenverkehr bisher gegebene Situation nicht zu verschlechtern. Dies erreicht sie nach ihrer Auffassung ohne Verbreiterung der Durchfahrt allein durch ihre Verlängerung (für die beiden zusätzlichen Gleise). Diese Rechtsauffassung wird von der Regierung von Mittelfranken bestätigt; in ihrem Schreiben vom 24.10.2003 führt sie aus: „Sofern der Kreuzungsbeteiligte (gemeint ist der Straßenbaulastträger, Anm. d. Verf.) kein Verlangen äußert, ist die DB Netz AG gesetzlich nur verpflichtet, die derzeitigen Abmessungen des Kreuzungsbauwerkes sowohl bei den vorhandenen wie auch bei den hinzukommenden Gleisen zu berücksichtigen.“
  3. Dies bedeutet wiederum, dass die Bahn die bestehende Brücke hinsichtlich der Straßenunterführung wie sie ist belassen darf und östlich daneben ein ähnliches Bauwerk für die hinzukommenden Gleise neu errichten kann. Selbst wenn die DB die bestehende Brücke aus bahntechnischen Gründen abbrechen müsste (was sie allerdings in Abrede stellt), wäre sie nicht verpflichtet, eine breitere Durchfahrt zu schaffen.
  4. Sollte aber die Unterführung zu verbreitern sein, weil es die Sicherheit oder die Abwicklung des (Straßen-)Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert“ (§ 3 EKrG), dann müsste die Bahn – von dieser Erkenntnis gelenkt – von sich aus eine breitere Unterführung schaffen. Sie müsste dann den Straßenbaulastträger gegebenenfalls verwaltungsgerichtlich zu seiner Kostenbeteiligung zwingen. Auch wenn der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 3 EKrG der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, würde sich die Bahn eine erhebliche Beweislast aufladen. Wegen des hohen Prozessrisikos dürfte die Bahn von einer derartigen Vorgehensweise Abstand nehmen.
  5. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesverkehrsministerium im Einvernehmen mit der Regierung von Mittelfranken gegenüber der DB anordnet, eine breitere Durchfahrt zu schaffen, wird ebenfalls als äußerst gering eingeschätzt, obwohl diese Möglichkeit gemäß § 7 EKrG grundsätzlich dann besteht, wenn die Verbreiterung unter den oben im Punkt 4. dargestellten Gründen objektiv erforderlich ist. Auch hier könnte die Bahn dann den Kostenanteil des Straßenbaulastträgers gegebenenfalls verwaltungsgerichtlich durchsetzen.
  6. Da die Stadt Erlangen mit der Deutschen Bahn keine Planungsvereinbarung über das Brückenbauwerk abgeschlossen hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Bahn im Falle der Rücknahme des Änderungsverlangens „verlorene“ Planungskosten geltend macht. Diese Frage wollten wir telefonisch auch mit dem zuständigen Projektingenieur der Bahn erörtern – ein Kontakt ist aber selbst nach mehrmaligen Versuchen nicht zustande gekommen.

Ergänzend wird noch folgendes mitgeteilt:

  1. Auch auf mehrmalige Bitte haben wir von der Bahn bisher keine aktualisierten belastbaren Herstellungskosten und erst recht keinen nachvollziehbaren Vorschlag für eine in einer Kreuzungsvereinbarung zu regelnde Kostenaufteilung zwischen Bahn und Straßenbaulastträger erhalten. Die Bahn legt sich auch nicht zum weiteren zeitlichen Ablauf fest.

8.    Die Bahn plant, die bestehende Brücke abzubrechen. Als Grund dafür gibt sie das Änderungsverlangen des Straßenbaulastträgers an. Sie bestreitet (bis zum Beweis des Gegenteils?), dass auch ohne das Änderungsverlangen ein Abbruch wegen eisenbahntechnischer Erfordernisse (etwa wegen einer stärkeren Belastung durch schnellfahrende Züge) notwendig sein könnte.

(Diese Frage wäre in der Kreuzungsvereinbarung zu klären, da sie auf das Teilungsverhältnis bzw. die Kapitalisierung der Unterhaltskosten Einfluss nimmt. Beim Abschluss dieser Vereinbarung werden wir von der Regierung von Mittelfranken fachlich unterstützt; Voraussetzung ist aber auch hier eine prüfbare Kalkulation der Bahn).

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden: Wird dem Antrag der FW stattgegeben, ist nicht mehr gesichert, dass sich die Gemeinde Bubenreuth an den Kosten der Änderung der Eisenbahnbrücke beteiligt. Dies wird die Stadt Erlangen als Straßenbaulastträger veranlassen, ihr Änderungsverlangen zurückzuziehen. Die Bahn wird die Brücke dann mit der bisherigen Durchfahrtsbreite erweitern bzw. erneuern, falls unter den Beteiligten nicht doch noch rechtzeitig eine Einigung über eine Änderung erzielt werden kann.

 

Es findet eine kurze Aussprache statt; danach entscheidet der Gemeinderat wie folgt:

 


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen