Beschluss:
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung
der öffentlichen Straßen
und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und
Sicherungsverordnung)
Vom (Ausfertigungsdatum)
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981
(BayRS 91-1-I) zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl. S.
958), erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Verordnung:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-,
Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der
Gemeinde Bubenreuth.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind
alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren
Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des §
1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung.
Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und
die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die
Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Gehbahnen sind
a) die für den Fußgängerverkehr
bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen
(insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die
selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege
oder
b) in Ermangelung einer solchen
Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande
der öffentlichen Straßen
in einer Breite von 1 Meter,
gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.
(3) Geschlossene Ortslage
ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise
zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung
ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen
den Zusammenhang nicht.
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es
untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu
verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
a) auf öffentlichen Straßen
Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten
auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige
Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen,
Tierfutter auszubringen;
b) Gehwege durch Tiere
verunreinigen zu lassen;
c) Klärschlamm,
Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und
Schnee
1. auf öffentlichen Straßen
abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen
oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen,
Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen
Straßen zu schütten oder einzubringen.
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die
Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die
innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis
(Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über
diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in
§ 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke
werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen
liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen
werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis
(Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige
Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an,
während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die
Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu
reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen
Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur
unerheblich verschmutzt werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder
Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind,
soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die
Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und
Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach
§ 1093 BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und
Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten
öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie
haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die
innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
a) nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem
ersten Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm
und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für
Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden
können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere
bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist,
ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag,
durchzuführen.
Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden
Werktag durchzuführen
b) von Gras und
Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) bei Bedarf, insbesondere nach
einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe
freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der
zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück
und
a) bei Straßen der Gruppe A des
Straßenreinigungsverzeichnisses
der Fläche außerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn
getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist)
b) bei Straßen der Gruppe B des
Straßenreinigungsverzeichnisses
einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,8 Meter verlaufenden
Linie innerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter
Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist)
c) bei Straßen der Gruppe C des
Straßenreinigungsverzeichnisses
der Mittellinie des Straßengrundstücks
liegt,
wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch
die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmittellinie gezogenen
Linien bestimmt werden.
(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede
öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der
gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der
Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten
Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben
auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten
anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall,
dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet,
über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße
nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten
bei Vorder- und Hinterliegern
(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung
der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder
Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge
und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen.
Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und
Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung
beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu
erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis
zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit,
Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten
Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück
mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene
Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht
besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis
aufgeführt sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche
an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr
von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten
abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder
ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer
Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von
Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu
wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum
oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind
neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert
wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut
spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen.
Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei
der Räumung freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück
innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiung und abweichende
Regelungen
(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der
Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche
Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die
angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten
nach Maßgabe der Satzung6.
(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer
erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter
Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen
Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf
Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2
sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu
treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger
keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen,
Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
§ 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. die ihm
nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3. entgegen
den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung,
Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 15. Juni 2005 außer Kraft.
(Ausfertigung)
Anlage zur Straßenreinigungsverordnung
Straßenreinigungsverzeichnis
(zu
§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 6)
Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege,
Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)
Am Bahnhof
Hauptstraße
Neue Straße
Gruppe B
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die
Fahrbahnränder)
Am Entlesbach
Binsenstraße
Birkenallee
Bruckwiesen
Bussardstraße
Eichenplatz an Nord- und Westseite
Hans-Paulus-Straße
Scherleshofer Straße
Gruppe C
(Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)
alle Straßen, wenn und soweit sie nicht der Gruppe A oder
Gruppe B zugeordnet sind<
Sachverhalt:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2007 (8 B 05.3195, BayVBl. 2007, S. 558), mit dem wesentliche Teile der Reinigungs- und Winterdienstverordnung einer Stadt für nichtig erklärt worden sind, und die Änderung des Art. 51 Abs. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) zum 01.01.2008 (GVBl. 2007, S. 958) in Folge dieser gerichtlichen Entscheidung, machen es notwendig, eine neue „Reinigungs- und Sicherungsverordnung“ anstelle der bisherigen gemeindlichen „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ vom 15.06.2005 zu erlassen.
Folgende Punkte, die sich in entsprechender Weise auch in der Verordnung der Gemeinde Bubenreuth finden, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beanstandet:
· Als unzumutbar gegenüber den Anliegern und damit als unwirksam angesehen wurde die Ausdehnung der nichtwinterlichen Reinigungspflicht auf einen 0,5 m breiten Streifen an einer Bundesstraße, da bei einer „durchschnittlichen täglichen Verkehrsdichte“ (DTV) von 5.000 bis 6.000 Fahrzeugen davon auszugehen sei, dass das Reinigen nur unter Gefahr für Leib und Leben geschehen könne. Hauptstraße und Neue Straße in Bubenreuth weisen eine DTV von ca. 7.000 Fahrzeugen auf; die Reinigungspflicht dort besteht bisher sogar für einen 0,8 m breiten Streifen. Auch für den Fahrbahnrand der Straße Am Bahnhof, die Teil einer Staatsstraße ist, kann unter den gegebenen Umständen die Reinigungspflicht nicht mehr aufrechterhalten werden.
· Als unzumutbar erachtet hat das Gericht auch eine Regelung in der Verordnung, die die Anlieger zu einer Straßenreinigung „an jedem Samstag“ verpflichtet. Eine derart pauschale Verpflichtung sei von der Ermächtigungsnorm im Straßen- und Wegegesetz nicht gedeckt, das eine Reinigung nur bei Bedarf vorsehe.
· Eine Regelung, wonach die Anlieger „Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat“ zu entfernen haben, bedarf der Einschränkung dahingehend, dass darunter keine festen Stoffe fallen dürfen, die nicht über den Hausmüll entsorgt werden können (etwa Sperrmüll, Sonderabfälle wie Farbdosen, Batterien usw.), und auch keine ekelerregenden und gesundheitsgefährdenden Stoffe wie Hundekot.
· Ermächtigungskonformer Auslegung bedürfe auch die Regelung, wonach die Anlieger die Reinigungsflächen von Gras und Unkraut zu befreien haben. Gemeint könne hier nur sein, einzelnen Anflug von Gras und Unkraut zu beseitigen, der in Rissen und Ritzen anwächst, nicht jedoch flächig wuchernde Vegetation.
· Darüber hinaus hat das Gericht eine Räum- und Streupflicht für kombinierte (gemeinsame) Geh- und Radwege verneint, weil diese Wege vom Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung des Straßen-und Wegegesetzes nicht umfasst waren (in Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG in der damals geltenden Fassung war nur von „Gehwegen“ die Rede); diese Gesetzeslücke wurde durch eine Änderung des Straßen- und Wegegesetzes, die am 01.01.2008 in Kraft getreten ist, gefüllt. Insoweit sind die Aussagen des Gerichts überholt.
Die von der Verwaltung vorgeschlagene Verordnung fußt auf dem Muster des Bayerischen Gemeindetags und entspricht inhaltlich – soweit rechtlich zulässig – ihrer Vorgängerin.
Nach eingehender Beratung, in der auch Unverständnis über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Ausdruck kommt, beschließt der Gemeinderat wie folgt:
Anwesend: |
15 |
/ mit |
13 |
gegen |
2 |
Stimmen |