Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:
>Achte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bubenreuth
Vom (Ausfertigungsdatum)
Auf Grund von Art. 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBl. S. 272) erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:
§ 1
Änderung einer Satzung
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bubenreuth – BGS-EWS – vom 14. Februar 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.12.2006, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 wird Satz 5 gestrichen.
2. § 7a erhält folgende Fassung:
„§ 7a
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Ausfertigung)<
Sachverhalt:
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) bedarf in zwei Punkten einer Änderung:
- Unbebaute, an die
Entwässerungsanlage gleichwohl angeschlossene oder zumindest anschließbare
Grundstücke werden nach § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 der Satzung hinsichtlich
des Beitragsmaßstabes der „tatsächlichen Geschossfläche“ gewissermaßen
„vorläufig“ zum Beitrag herangezogen, da sie ja noch keine Geschossflächen
aufweisen. Sobald dann eine Bebauung erfolgt, wird der geschossflächenbezogene
Beitrag neu ermittelt und dem vorläufigen Beitrag gegenübergestellt.
Ergibt die Berechnung, dass mehr Geschossfläche entstanden ist als
vorläufig veranlagt, so muss der Beitragspflichtige den daraus resultierenden
Unterschiedsbetrag nachentrichten, stellt sich das Gegenteil heraus, so erhält
der Beitragspflichtige den bei der vorläufigen Veranlagung zu viel
gezahlten Beitrag erstattet (§ 5 Abs. 6 BGS-EWS). Diese
Vorgehensweise soll so beibehalten werden, sie entspricht den Regelungen
in der aktuellen Mustersatzung.
Gestrichen werden soll aber die Bestimmung, wonach der Erstattungsbetrag vom Zeitpunkt der Errichtung des ursprünglichen (wie oben beschrieben vorläufig festgesetzten) Beitrags an nach § 238 Abgabenordnung (AO) zu verzinsen ist (§ 5 Abs. 6 Satz 5 BGS-EWS). Der Zinssatz beträgt dabei 0,5 v. H. pro Monat, so dass sich eine jährliche Verzinsung von 6 % ergibt. Wird ein vorläufig veranlagtes Grundstück erst nach einigen Jahren bebaut, kommen zum zu erstattenden Beitrag noch erhebliche Zinszahlungen dazu (nach nur 17 Jahren laufen zusätzlich zum Erstattungsbetrag Zinsen in gleicher Höhe auf). Eine derartige Verzinsungsregelung, wie sie der Mustersatzung von 1988 entspricht, ist in der Mustersatzung von 2008 nicht mehr vorgesehen; sie sollte in der geltenden BGS-EWS gestrichen werden.
Unberührt bleibt die Verpflichtung der Gemeinde, einen Erstattungsbetrag zu verzinsen, sollte die Gemeinde einen Beitrag zu Unrecht zu hoch erhoben haben und sich dies in einem Rechtsstreit herausstellen.
- Mit einer Satzung vom
19.05.2005 zur Änderung der BGS-EWS hat die Gemeinde die Möglichkeit
geschaffen, dass Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage vor
ihrem Entstehen durch Vereinbarung abgelöst werden können. Zu diesem Zweck
wurde in die BGS-EWS ein § 7a eingefügt, der wie folgt lautet: „Der
Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden.
(…)“ Die Formulierung dieser neuen Satzungsbestimmung wurde einem in der Literatur
empfohlenen Satzungsmuster entnommen, das praktisch wortwörtlich die in Erschließungsbeitragssatzungen
übliche Ablösungsbestimmung nachbildet. Erschließungsbeiträge werden für
die erstmalige Herstellung von Erschließungsstraßen erhoben. Die
Rechtsgrundlage für Erschließungsbeitragssatzungen im allgemeinen und für
die Ablösung der Erschließungsbeiträge im besonderen findet sich im
Baugesetzbuch (BauGB). Dort heißt es in § 133 Abs. 3 Satz 5:
„Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des
Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht treffen.“
Das oben angesprochene Satzungsmusters verkennt offensichtlich, dass Herstellungsbeiträge für leitungsgebundene Einrichtungen (Wasserversorgungsanlage und Entwässerungsanlage) nicht auf der Grundlage des Baugesetzbuches, sondern auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlassen werden. Dort heißt es im Art. 5 Abs. 9 abweichend von der entsprechenden Bestimmung des BauGB: „Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrags vor Entstehen der Beitragspflicht gegen eine angemessene Gegenleistung zulassen. Das Nähere ist in der Beitragssatzung (…) zu bestimmen.“
Das Baugesetzbuch sieht folglich vor, dass Erschließungsbeiträge „im Ganzen“ abgelöst werden müssen, wohingegen das Kommunalabgabengesetz diese Einschränkung ausdrücklich nicht vornimmt. Grund dafür dürfte sein, dass ein Grundstück bei der erstmaligen Herstellung einer Straße naturgemäß nur einmal zum Beitrag herangezogen werden kann, die Beiträge für die leitungsgebundenen Einrichtungen dagegen für dasselbe Grundstück immer wieder anfallen können, nämlich dann, wenn beispielsweise zusätzliche Geschossflächen geschaffen werden.
Die in der Beitragssatzung vorgenommene, vom Kommunalabgabengesetz nicht gebotene Einengung, wonach die Ablösung des Beitrags für die leitungsgebundenen Einrichtungen nur im Ganzen erfolgen darf, sollte aufgehoben werden, um nicht fälschlicherweise den Eindruck zu erwecken, dass mit der Ablösung jede weitere Beitragserhebung ausgeschlossen ist. Es wird deshalb vorgeschlagen, § 7a in eine Fassung zu bringen, die einem anderen in der Literatur empfohlenen Satzungsmuster entspricht. Dazu ist es erforderlich, die im Beschlussvorschlag wiedergegebene Änderungssatzung zu erlassen.
Die Verwaltung begründet eingehend die vorgeschlagenen Änderungen und erläutert ihre Auswirkungen. Darüber berät der Gemeinderat und beschließt sodann wie folgt:
Anwesend: |
15 |
/ mit |
15 |
gegen |
0 |
Stimmen |
(Der obige Beschluss ist in berichtigter Fassung wiedergegeben; die redaktionellen Änderungen wurden mit ausdrücklicher Billigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgenommen. So handelt es sich nicht wie im Beschlusstext bezeichnet um die „Siebte“, sondern um die „Achte“ Änderungssatzung zur BGS-EWS, und die BGS-EWS wurde auch nicht mit Satzung vom 19.05.2005, sondern vom 11.12.2006 zuletzt geändert.)