Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

 

>Satzung zur Änderung der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth

 

Vom (Ausfertigungsdatum)

 

Aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 588), erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

§ 1

Änderung einer Satzung

Die Satzung der Gemeinde Bubenreuth über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung – Stellplatz- und Garagensatzung – vom 18.01.2006 wird wie folgt geändert:

 

 

  1. § 7 (Abweichungen) erhält folgende Fassung:

 

㤠7 (Abweichungen)

Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung zugelassen werden.“

 

 

  1. Die Anlage zu § 3 (Stellplatzbedarf) wird wie folgt geändert:

 

Nr. 1.4 bis Nr. 1.6 werden aufgehoben.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(Ausfertigung)<

 


(Der Beratungsgegenstand wurde vorgezogen und an erster Stelle der Tagesordnung – vor TOP 7 und TOP 8 – behandelt.)

 

Sachverhalt:

 

Im praktischen Vollzug der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth haben sich Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf ergeben (Anlage zu § 3 Stellplatz- und Garagensatzung). Dort werden „Altenwohnungen“ (Nr. 1.4) und „Wohnheime“ (Nr. 1.6) mit einem niedrigeren Stellplatzbedarf angesetzt, ebenso wie „Wochenend- und Ferienhäuser“ (Nr. 1.5). Die vorgenannten Begriffe werden zwar an verschiedenen Stellen in der Bayerischen Bauordnung und dem Baugesetzbuch genannt, eine genaue Definition, wann eine „Altenwohnung“ oder ein „Wohnheim“ vorliegt, fehlt. So könnte sich die Situation ergeben, dass z.B. vom Bauherrn für ein Gebäude mit „Altenwohnungen“ eine Baugenehmigung beantragt wird und dafür erheblich weniger Stellplätze nachzuweisen wären als bei einem vergleichbaren Mehrfamilienwohnhaus, rechtlich aber nicht sichergestellt werden kann, welcher Personenkreis diese Wohnungen dann tatsächlich auch nutzt.

 

Die SPD-Gemeinderatsfraktion begehrt mit dem als Anlage beigefügten Antrag vom 07.12.2009 eine Änderung der Stellplatz- und Garagensatzung wie folgt:

 

Variante 1:

Der Punkt 1.4 der Anlage wird ersatzlos gestrichen.

 

Variante 2:

Der Punkt 1.4 der Anlage wird geändert:

„Gebäude mit altersgerechten Wohnungen, welche die Ansprüche der DIN 18 040-2 vollständig erfüllen.“

Die Ausgestaltung der Stellplätze ist entsprechend dieser DIN vorzusehen. Die Spalte „zusätzl. Stpl. für Besucher“ ist auf „1 Stpl. je angefangene 2 Wohnungen“ zu ändern.

 

Nach eingehender Erkundung der Sach- und Rechtslage und nach Rücksprache mit dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt empfiehlt die Verwaltung über diesen Dringlichkeitsantrag hinaus folgende Änderung der Stellplatz- und Garagensatzung:

 

„Nr. 1.4 der Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf“ wird ersatzlos gestrichen.

„Nr. 1.5 der Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf“ wird wie folgt ergänzt: „im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes“.

„Nr. 1.6 der Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf“ wird ersatzlos gestrichen.

 

Die Gemeinde hat im Bedarfsfall, sollten also nachweislich tatsächlich Gebäude mit Altenwohnungen oder Heime (Lehrlingsheime, Altenwohnheime etc. nach dem Heimgesetz) gebaut werden, auf Grund von § 7 (Abweichungen) der Stellplatz- und Garagensatzung immer noch die Möglichkeit, Abweichungen zuzulassen.

 

In seiner Sitzung am 02.02.2010 hat der Bau- und Umweltausschuss die oben angeführten Punkte ausführlich diskutiert und wie folgt beschlossen:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung die „Satzung der Gemeinde Bubenreuth über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung)“ vom 18.06.2006 (in der aktuellen Fassung) wie folgt zu ändern:

 

„Nr. 1.4 der Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf“ wird ersatzlos gestrichen.

„Nr. 1.5 der Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf“ wird ersatzlos gestrichen.

„Nr. 1.6 der Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf“ wird ersatzlos gestrichen.

 

Durch die Änderung der Bayerischen Bauordnung zum 1. Januar 2008 wurde den Gemeinden in Art. 63 Abs. 3 Satz 1 auch eine neue Zuständigkeit zugewiesen. Nach dieser Vorschrift entscheidet u.a. bei verfahrensfreien Vorhaben ausschließlich die Gemeinde über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften. Der § 7 (Abweichungen) ist der neuen Rechtslage gemäß anzugleichen. Die Verwaltung empfiehlt folgende zusätzliche Änderung:

 

„Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung zugelassen werden.“

 

In der Beratung begründet GRM Karl den Antrag der SPD-Fraktion. Nach kurzer Aussprache entscheidet der Gemeinderat wie folgt:

 


Anwesend:

15

/ mit

15

gegen

0

Stimmen