Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit vier Parkplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 42/11, Gartenstraße 8 und 10, wird erteilt, wenn die Wasserversorgung im Rahmen der erforderlichen Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch gesichert ist. Sollten berechtigte Zweifel an der gesicherten Erschließung bestehen, ist der Bauantrag dem Gemeinderat zur weiteren Behandlung und Beschlussfassung direkt zuzuleiten.


Sachverhalt:

 

Das geplante Bauvorhaben liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan am westlichen Ortsrand des bebauten Gemeindegebietes. Es soll auf einer Teilfläche des Grundstücks errichtet werden, auf dem bereits 2005 zwei Doppelhaushälften gebaut wurden.

 

Nach dem jetzigen Kenntnisstand der Verwaltung scheint die Wasserversorgung für das Bauvorhaben nicht gesichert, da die bestehenden Leitungen eine zu geringe Dimensionierung aufweisen. Die Entwässerung des Grundstückes kann jedoch realisiert werden und es liegt auch in ausreichender Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung.

 

Durch das Landratsamt sollte geprüft werden, ob das zur Bebauung vorgesehene Grundstück im sog. Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. im sog. Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt.


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen