Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung die „Satzung der Gemeinde Bubenreuth über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung)“ vom 18.06.2006 (in der aktuellen Fassung) wie folgt zu ändern:

 

„Nr. 1.4 der Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf“ wird ersatzlos gestrichen.

„Nr. 1.5 der Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf“ wird ersatzlos gestrichen.

„Nr. 1.6 der Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf“ wird ersatzlos gestrichen.


Sachverhalt:

 

Im praktischen Vollzug der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth haben sich Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf ergeben (Anlage zu § 3 Stellplatz- und Garagensatzung). Dort werden „Altenwohnungen“ (Nr. 1.4) und „Wohnheime“ (Nr. 1.6) mit einem niedrigeren Stellplatzbedarf angesetzt, ebenso wie „Wochenend- und Ferienhäuser“ (Nr. 1.5). Die vorgenannten Begriffe werden zwar an verschiedenen Stellen in der Bayerischen Bauordnung und dem Baugesetzbuch genannt, eine genaue Definition, wann denn nun eine „Altenwohnung“ oder ein „Wohnheim“ vorliegt, fehlt. So könnte sich die Situation ergeben, dass z.B. vom Bauherrn für ein Gebäude mit „Altenwohnungen“ eine Baugenehmigung beantragt wird und dafür erheblich weniger Stellplätze nachzuweisen wären als bei einem vergleichbaren Mehrfamilienwohnhaus, rechtlich aber nicht sicher gestellt werden kann, welcher Personenkreis diese Wohnungen dann tatsächlich auch nutzt.

 

Die SPD-Gemeinderatsfraktion hat in einem Dringlichkeitsantrag vom Dezember 2009 eine Änderung der Stellplatz- und Garagensatzung wie folgt beantragt:

 

Variante 1:

Der Punkt 1.4 der Anlage wird ersatzlos gestrichen.

 

Variante 2:

Der Punkt 1.4 der Anlage wird geändert: „Gebäude mit altersgerechten Wohnungen, welche die Ansprüche der DIN 18 040-2 vollständig erfüllen.“ Die Ausgestaltung der Stellplätze ist entsprechend dieser DIN vorzusehen. Die Spalte „zusätzl. Stpl. für Besucher“ ist auf „1 Stpl. je angefangene 2 Wohnungen“ zu ändern.

 

Nach intensivem Aktenstudium und in Rücksprache mit dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt empfiehlt die Verwaltung, über diesen Dringlichkeitsantrag hinaus folgende Änderung der Stellplatz- und Garagensatzung:

 

„Nr. 1.4 der Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf“ wird ersatzlos gestrichen.

„Nr. 1.5 der Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf“ wird wie folgt ergänzt: „im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes“.

„Nr. 1.6 der Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf“ wird ersatzlos gestrichen.

 

Die Gemeinde hat im Bedarfsfall, sollten also nachweislich tatsächlich Gebäude mit Altenwohnungen oder Heime (Lehrlingsheime, Altenwohnheime, etc. nach dem Heimgesetz) gebaut werden, auf Grund von § 7 (Abweichungen) der Stellplatz- und Garagensatzung immer noch die Möglichkeit, Abweichungen zuzulassen.


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen