Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, mit der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bubenreuth einen Kooperationsvertrag nach dem vorliegenden Entwurf (Stand vom 10.11.2009) abzuschließen.

 


Sachverhalt:

 

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde hat der Gemeinde im Januar 2009 eröffnet, dass sie zu Errichtung und Betrieb einer Kinderkrippe nur dann bereit ist, wenn die Gemeinde Bubenreuth mit ihr eine Kooperationsvereinbarung abschließt. Eine solche Vereinbarung regelt insbesondere, in welchem Umfang und bis zu welcher Höhe die politische Gemeinde die bei der von der Kirche betriebenen Einrichtung gegebenenfalls auftretenden Defizite übernimmt. Derartige Verträge, mit denen eine Gemeinde „Folgelasten von Einrichtungen Dritter“ ganz oder teilweise trägt, sind kommunalrechtlich „kreditähnliche Rechtsgeschäfte“, zu deren Abschluss die Gemeinde der rechtsaufsichtlichen Genehmigung durch das Landratsamt bedarf (Art. 72 Abs. 1 Gemeindeordnung – GO). Die Kirchengemeinde ihrerseits benötigt eine kirchenaufsichtliche Genehmigung zum Vertragsabschluss. Ohne diese Genehmigungen wäre der Vertrag schwebend unwirksam.

 

In über zehn Monate währenden Verhandlungen, in denen seitens der Gemeinde der Bayerische Kommunale Prüfungsverband und das Landratsamt Erlangen-Höchstadt und seitens der Kirchengemeinde das Kirchengemeindeamt Erlangen und das Landeskirchenamt eingeschaltet wurden, ist nunmehr unter Vermittlung des Landratsamtes ein zwischen den Verhandlungspartnern abgestimmter gemeinsamer Entwurf als Kompromisslösung erarbeitet worden.

 

Sowohl die Kirchengemeinde als auch die politische Gemeinde legten ihren Vertragsentwürfen die für den jeweiligen Rechtsträger entwickelten Muster zugrunde, die Kirchengemeinde demnach ein Muster des „Bayerischen Landesverbandes Evangelischer Kindertagesstätten e.V.“ und die Gemeinde das gemeinsame Muster des Bayerischen Gemeindetags und des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands. Die beiden Muster streben in allen wichtigen Festlegungen diametral auseinander.

 

Der nun vorliegende gemeinsame Vereinbarungsentwurf weicht naturgemäß von den in allen wichtigen Punkten gegensätzlichen Mustern ab. Er stellt einen Kompromiss dar, der nur deshalb gefunden werden konnte, weil beide Verhandlungspartner von den in den Mustern zum Ausdruck kommenden Maximallösungen abgerückt sind. Als wichtigste Punkte sind zu nennen:

 

·         Forderungen der Gemeinde bei der Festlegung von Öffnungszeiten und Elternbeiträgen sind zu berücksichtigen, die Festlegungen müssen im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern erfolgen – die Kirche verzichtet darauf, diese Entscheidungen allein zu treffen und auch, die Gemeinde diesbezüglich lediglich „ins Benehmen zu setzten“, d. h. darüber nur zu informieren.

·         Die Kirche akzeptiert, dass bereits jetzt die Öffnungszeiten und Elternbeiträge verbindlich festgelegt werden – darüber muss nicht noch einmal gesondert verhandelt und das Einvernehmen hergestellt werden.

·         Die Gemeinde übernimmt für alle Betriebskosten das Defizit lediglich zu 80 % – der Defizitausgleich ist auf 15.000 EUR als Höchstbetrag begrenzt. Bisher sollte die Gemeinde das Defizit bei den Kosten für das pädagogische Personal vollständig und ungedeckelt übernehmen.

·         Die Vereinbarung wird zunächst für fünf Jahre fest abgeschlossen, bisherige Forderung der Kirche waren zehn Jahre; die Gemeinde akzeptiert im Gegenzug, dass die Vereinbarung in diesen ersten fünf Jahren selbst dann nicht vorzeitig gekündigt werden kann, sollte während der festen Vertragslaufzeit das erforderliche Einvernehmen über eine etwaige Änderung der Elternbeiträge und Öffnungszeiten nicht erzielt werden können.

·         Nach der Vereinbarung muss die Kirche der Gemeinde die jährliche Abschlussrechnung der Einrichtung vorlegen. Die Vereinbarung räumt der Gemeinde darüber hinaus weitere Informations- und Prüfungsrechte ein, auf Wunsch der Kirche allerdings eingeschränkt nur dann, wenn ein Defizitausgleich begehrt wird.

 

In der Aussprache teilt die Verwaltung mit, dass die Kirche höhere Elternbeiträge festlegen möchte. Die Anlage 2 des Entwurfs der Vereinbarung wird dazu entsprechend geändert. Der Entwurf erhält damit die Fassung vom 10.11.2009; er ist in dieser Fassung dieser Niederschrift beigefügt.

 

In der weiteren Beratung stellt GRM Karl folgenden

 

 

Antrag:

 

Der Beschlussvorschlag solle wie folgt ergänzt werden: “Die Gemeinde Bubenreuth stimmt als Zuschusspflichtige der Baumaßnahme entsprechend Art. 27 Abs. 4 Satz 4 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung zu.“

 

 

Der Vorsitzende lässt den Antrag nicht zu, da er ihn von dem Beratungsgegenstand nicht umfasst betrachtet, der unter dem Tagesordnungspunkt zu behandeln ist.

 

Sodann beschließt der Gemeinderat:


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen