Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, mit Fa. Schultheiß Wohnbau AG einen Durchführungsvertrag zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Eichenplatz Nord“ nach dem vorliegenden Entwurf (Stand 02.11.2009) und nach Maßgabe des vorangegangenen Beschlusses abzuschließen. Der Entwurf erhält damit den Stand vom 10.11.2009.

 

Der Gemeinderat stimmt Änderungen dieses Entwurfs zu, wenn sie aus rechtlichen oder technischen Gründen geboten sind, dies betrifft namentlich die „vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen“ nach § 9 des Vertragsentwurfs.

 


Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.05.2009 beschlossen (auf die Sachverhaltsdarstellung zu TOP 44 wird verwiesen), für den Bereich „Eichenplatz Nord“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 Baugesetzbuch – BauGB) aufzustellen. Ein solcher Bebauungsplan bezieht sich auf ein spezielles, mit der Gemeinde abgestimmtes Vorhaben, zu dessen Durchführung und Erschließung sich ein Vorhabenträger in einem mit der Gemeinde abzuschließenden sog. „Durchführungsvertrag“ verpflichtet haben muss. Der Vorhabenträger muss das Vorhaben innerhalb einer bestimmten vertraglich zu vereinbarenden Frist durchführen, andernfalls soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben (§ 12 Abs. 6 BauGB).

 

Auf den vorliegenden Entwurf des Durchführungsvertrages (Stand 02.11.2009) wird Bezug genommen. Abweichend von der Sachlage im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses plant der Vorhabenträger nun die Errichtung von insgesamt elf Wohneinheiten (bisher zehn) mit 13 Kraftfahrzeug-Stellplätzen, davon zwölf in einer Tiefgarage. Die in dem an der Frankenstraße gelegenen Baukörper entstehenden acht Wohneinheiten sind barrierefrei konzipiert.

 

Neben der oben bereits angesprochenen gesetzlich bestehenden Möglichkeit, den Bebauungsplan aufzuheben, wenn das Vorhaben nicht zustande kommt, sieht der Vertrag weitere Sicherheiten zu Gunsten der Gemeinde vor, und zwar in Bezug einerseits auf das Vorhaben als solches (§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7, § 8 des Vertrages) und andererseits in Bezug auf die Erschließungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7, § 13 Abs. 5, § 20 des Vertrages).

 

Der Vorhabenträger übernimmt die Herstellung bzw. Verbesserung aller für das Vorhaben erforderlicher Erschließungsmaßnahmen: Er erneuert und verbreitert den Gehweg an der Frankenstraße und stellt der Gemeinde den dafür erforderlichen Grund kostenfrei zur Verfügung. Außerdem beseitigt er von einer Kanalsammelleitung die über seine Grundstücke verlaufende Teilstrecke und setzt für die verbleibende Leitung einen neuen Endschacht. Darüber hinaus trägt der Vorhabenträger auch sämtliche Planungskosten im Aufstellungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

 

In der Beratung wird die Frage aufgeworfen, ob die vom Vorhabenträger vorgesehene Zahl von 13 Stellplätzen ausreichend ist. Berücksichtigt man die acht „barrierefreien“ Wohneinheiten als Altenwohnungen im Sinne der gemeindlichen Stellplatzsatzung, so wären zwölf Anwohnerstellplätze und drei Besucherstellplätze, insgesamt also 15 Stellplätze erforderlich. Der Vorhabenträger hat dazu angeboten, die beiden noch erforderlichen Stellplätze abzulösen. Dies stößt im Gremium jedoch auf wenig Gegenliebe.

 

GRM Schelter-Kölpien stellt sodann folgenden Antrag, über den der Vorsitzende abstimmen lässt:

 

Antrag:

 

Im Durchführungsvertrag möge vereinbart werden, dass das Vorhaben mit 15 Stellplätzen verwirklicht wird, wovon ein Stellplatz auf der Freifläche Behinderten vorbehalten sein solle.

 

Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen

 

Sodann beschließt der Gemeinderat zu dem Durchführungsvertrag.


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen