Beschluss:
Satzung über die Erhebung von
Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum
der Gemeinde Bubenreuth
(Sondernutzungsgebührensatzung – SNGS)
vom (Ausfertigungsdatum)
Aufgrund des Art. 18
Abs. 2a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayRS 91-1-I) in der jeweils
geltenden Fassung erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende
Satzung
§ 1 Gebührengegenstand
Für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde werden Gebühren nach
dieser Satzung erhoben. Eine gebührenpflichtige Sondernutzung liegt bei einer
(Werbe-)Anlage nicht vor, wenn sie nicht mehr als 15 cm in den Verkehrsraum
hineinragt. Auch für nicht erlaubte Sondernutzungen werden Sondernutzungsgebühren
erhoben.
§ 2 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der
Gebühr bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Bei
Sondernutzungen, für die das Gebührenverzeichnis Rahmensätze vorsieht oder die
nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, bemessen sich die Gebühren im Einzelfall
nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.
(3) Bruchteile der im
Gebührenverzeichnis angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf eine volle
Einheit aufgerundet.
(4) Bei
wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden für angefangene Kalenderjahre
anteilige Gebühren erhoben; dabei wird jeder angefangene Monat mit 1/12 des
Jahresbetrages berechnet.
(5) Die Mindestgebühr
beträgt 10,00 Euro.
§ 3 Kapitalisierung
(1) Bei auf Dauer
angelegten Sondernutzungen, die gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der
öffentlichen Hand betrieben werden, kann die laufend wiederkehrende
Sondernutzungsgebühr auf Antrag des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen
Betrages abgelöst werden (Kapitalisierung).
(2) Die Ablösung
beträgt das Zwanzigfache der Jahresgebühr.
§ 4 Gebührenfreiheit
(1)
Sondernutzungsgebühren entfallen, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften unentgeltliche
Sondernutzung erlaubt ist.
(2) Sondernutzungen,
die nach ausdrücklicher vertraglicher Festlegung unentgeltlich ausgeübt werden
können oder für die eine einmalige Ablösung gezahlt wurde (Kapitalisierung),
bleiben gebührenfrei, solange sie unverändert ausgeübt werden. Den Nachweis
hierfür hat der Berechtigte zu erbringen.
(3) Ebenfalls
gebührenfrei bleiben Sondernutzungen, die bei bereits bestehenden Bauten durch
Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden (z. B. Lichtschächte).
(4) Liegt die Ausübung
der Sondernutzung im öffentlichen Interesse, so kann Gebührenfreiheit oder
Gebührenermäßigung gewährt werden.
(5) Gebührenfreiheit wird
gewährt
a)
für
Sondernutzungen von Einrichtungen der öffentlichen Hand,
b)
für
Sondernutzungen, die ausschließlich zu sozialen oder karitativen Zwecken
ausgeübt werden,
c)
für
Sondernutzungen aus Anlass von kirchlichen Umzügen und Veranstaltungen,
d)
für
nicht gewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und Gesangsdarbietungen und
Ähnliches,
e)
für
Sondernutzungen (Plakataufstellung) der örtlich ansässigen Vereine, Parteien und
sonstige Organisationen,
f)
für Sondernutzungen
gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. f Sondernutzungssatzung vom (Ausfertigungsdatum).
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner
ist
a)
wem die
Sondernutzungserlaubnis erteilt ist,
b)
dessen
Rechtsnachfolger,
c)
wer die
Sondernutzung ausübt.
(2) Geht die
Sondernutzung von einem Grundstück aus, so ist Gebührenschuldner auch der
Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstückes.
(3) Bei Baumaßnahmen
sind sowohl die ausführende Baufirma als auch der Bauherr Gebührenschuldner.
(4) Mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehen der
Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld
entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis, und wenn eine solche (noch) nicht
erteilt wurde, mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung und ist zu diesem
Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig.
(2) Steht die Dauer
der Sondernutzung bei der Erteilung der Erlaubnis noch nicht fest und erfolgt
die Gebührenfestsetzung daher nachträglich, so sind die Gebühren 14 Tage
nach Zahlungsaufforderung fällig.
(3) Bei monatlichen
oder in längeren Zeiträumen wiederkehrenden Gebühren tritt die Fälligkeit
jeweils am 3. Werktag der betreffenden Zeiteinheit ein, frühestens 14 Tage
nach der erstmaligen Zahlungsaufforderung.
§ 7 Gebührenerstattung
(1) Wird von einer
Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so können bereits bezahlte Sondernutzungsgebühren
ganz oder teilweise erstattet werden.
(2) Endet die
Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den Sondernutzungsgebühren
entrichtet wurden, so kann die Gebühr anteilig erstattet werden.
(3) Die Erstattung ist
nur auf schriftlichen Antrag, der im Falle des Absatzes 1 innerhalb eines
Monats nach dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung, sonst innerhalb eines
Monats nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen ist, möglich.
(4) Beträge unter 10,00
Euro werden nicht erstattet.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt
eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Ausfertigung)
Anlage zu § 2 Abs. 1 Sondernutzungsgebührensatzung:
Sondernutzungsgebühren-Verzeichnis
Art der Sondernutzung |
Zeitdauer |
Gebührensatz |
Container |
bis zu einer Woche, jede weitere angefangene Woche |
15,00 € 10,00 € |
Gerüst, Bauzaun, Lagerung von Baustoffen, Baumaterial und Gegenständen aller Art |
bis 5 m²/Woche über 5 m²/Woche |
15,00 € 25,00 € |
Überspannungen |
je Überquerung und angefangenen Monat |
10,00 € |
Plakattafeln für längstens drei Wochen, begrenzt auf
10 Plakattafeln im Gemeindegebiet |
pro Tafel (nicht größer als DIN A 0) |
2,00 € |
Dauerhaft angebrachte gewerbliche Infoschilder, Plakatsäulen, Werbeanlagen |
jährlich/pro Stück |
25,00 € |
Hinweisschilder |
jährlich/pro Stück |
15,00 € |
Veranstaltungen (z.B. Straßenfeste) |
pro Tag |
25,00 € - 150,00 € |
Für Sondernutzungen die in den vorstehendem Gebührentarif
nicht enthalten sind |
Rahmengebühr |
10,00 € - 150,00 € |
Unerlaubte Sondernutzung |
|
doppelte Gebühr mindestens 10,00 € |
Anwesend: |
14 |
/ mit |
12 |
gegen |
2 |
Stimmen |