Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 2

Beschluss:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum
der Gemeinde Bubenreuth

(Sondernutzungsgebührensatzung – SNGS)

vom (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund des Art. 18 Abs. 2a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayRS 91-1-I) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende

Satzung

§ 1 Gebührengegenstand

Für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Eine gebührenpflichtige Sondernutzung liegt bei einer (Werbe-)Anlage nicht vor, wenn sie nicht mehr als 15 cm in den Verkehrsraum hineinragt. Auch für nicht erlaubte Sondernutzungen werden Sondernutzungsgebühren erhoben.

§ 2 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Bei Sondernutzungen, für die das Gebührenverzeichnis Rahmensätze vorsieht oder die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, bemessen sich die Gebühren im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.

(3) Bruchteile der im Gebührenverzeichnis angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf eine volle Einheit aufgerundet.

(4) Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben; dabei wird jeder angefangene Monat mit 1/12 des Jahresbetrages berechnet.

(5) Die Mindestgebühr beträgt 10,00 Euro.

§ 3 Kapitalisierung

(1) Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben werden, kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr auf Antrag des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden (Kapitalisierung).

(2) Die Ablösung beträgt das Zwanzigfache der Jahresgebühr.

§ 4 Gebührenfreiheit

(1) Sondernutzungsgebühren entfallen, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften unentgeltliche Sondernutzung erlaubt ist.

(2) Sondernutzungen, die nach ausdrücklicher vertraglicher Festlegung unentgeltlich ausgeübt werden können oder für die eine einmalige Ablösung gezahlt wurde (Kapitalisierung), bleiben gebührenfrei, solange sie unverändert ausgeübt werden. Den Nachweis hierfür hat der Berechtigte zu erbringen.

(3) Ebenfalls gebührenfrei bleiben Sondernutzungen, die bei bereits bestehenden Bauten durch Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden (z. B. Lichtschächte).

(4) Liegt die Ausübung der Sondernutzung im öffentlichen Interesse, so kann Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung gewährt werden.

(5) Gebührenfreiheit wird gewährt

a)    für Sondernutzungen von Einrichtungen der öffentlichen Hand,

b)    für Sondernutzungen, die ausschließlich zu sozialen oder karitativen Zwecken ausgeübt werden,

c)    für Sondernutzungen aus Anlass von kirchlichen Umzügen und Veranstaltungen,

d)    für nicht gewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und Gesangsdarbietungen und Ähnliches,

e)    für Sondernutzungen (Plakataufstellung) der örtlich ansässigen Vereine, Parteien und sonstige Organisationen,

f)     für Sondernutzungen gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. f Sondernutzungssatzung vom (Ausfertigungsdatum).

§ 5 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a)    wem die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist,

b)    dessen Rechtsnachfolger,

c)    wer die Sondernutzung ausübt.

(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so ist Gebührenschuldner auch der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstückes.

(3) Bei Baumaßnahmen sind sowohl die ausführende Baufirma als auch der Bauherr Gebührenschuldner.

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis, und wenn eine solche (noch) nicht erteilt wurde, mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung und ist zu diesem Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig.

(2) Steht die Dauer der Sondernutzung bei der Erteilung der Erlaubnis noch nicht fest und erfolgt die Gebührenfestsetzung daher nachträglich, so sind die Gebühren 14 Tage nach Zahlungsaufforderung fällig.

(3) Bei monatlichen oder in längeren Zeiträumen wiederkehrenden Gebühren tritt die Fälligkeit jeweils am 3. Werktag der betreffenden Zeiteinheit ein, frühestens 14 Tage nach der erstmaligen Zahlungsaufforderung.

§ 7 Gebührenerstattung

(1) Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so können bereits bezahlte Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erstattet werden.

(2) Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den Sondernutzungsgebühren entrichtet wurden, so kann die Gebühr anteilig erstattet werden.

(3) Die Erstattung ist nur auf schriftlichen Antrag, der im Falle des Absatzes 1 innerhalb eines Monats nach dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung, sonst innerhalb eines Monats nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen ist, möglich.

(4) Beträge unter 10,00 Euro werden nicht erstattet.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(Ausfertigung)

 

 

 

Anlage zu § 2 Abs. 1 Sondernutzungsgebührensatzung:

Sondernutzungsgebühren-Verzeichnis

 

 

Art der Sondernutzung

Zeitdauer

Gebührensatz

Container

bis zu einer Woche,

jede weitere angefangene Woche

15,00 €

10,00 €

Gerüst, Bauzaun, Lagerung von Baustoffen, Baumaterial und Gegenständen aller Art

bis 5 m²/Woche

über 5 m²/Woche

15,00 €

25,00 €

Überspannungen

je Überquerung und angefangenen Monat

10,00 €

 

Plakattafeln für längstens drei Wochen, begrenzt auf 10 Plakattafeln im Gemeindegebiet

pro Tafel (nicht größer als DIN A 0)

2,00 €

Dauerhaft angebrachte gewerbliche Infoschilder, Plakatsäulen, Werbeanlagen

jährlich/pro Stück

25,00 €

Hinweisschilder

jährlich/pro Stück    

15,00 €

Veranstaltungen (z.B. Straßenfeste)

pro Tag

25,00 € - 150,00 €

Für Sondernutzungen die in den vorstehendem Gebührentarif nicht enthalten sind

Rahmengebühr

10,00 € - 150,00 €

Unerlaubte Sondernutzung

 

doppelte Gebühr mindestens 10,00 €

 

 


Anwesend:

14

/ mit

12

gegen

2

Stimmen