Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 2

Beschluss:

 

 

Satzung über die
Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum
der Gemeinde Bubenreuth
(Sondernutzungssatzung – SNS)

vom (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund des Art. 22a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayRS 91-1-I) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende

Satzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an den in der Baulast der Gemeinde stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von Art. 53 BayStrWG (Straßen im Sinne dieser Satzung).

(2) Diese Satzung gilt nicht, soweit Sonderregelungen bestehen (z. B. für Marktveranstaltungen nach der Gewerbeordnung).

§ 2 Sondernutzung

(1) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Straßen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden.

(2) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung gestattete verkehrsübliche unentgeltliche Nutzung der Straßen.

(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere

  1. Aufgrabungen,
  2. Verlegung privater Leitungen,
  3. Aufstellen von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Fahnenstangen,
  4. Lagern von Materialien aller Art,
  5. Aufstellen von Tischen, Stühlen, Fahrradständern, Behältnissen, Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Verkaufstischen, Verkaufswagen, Werbeausstellungen und Werbewagen,
  6. Werbeanlagen aller Art (z. B. Schilder, Plakatsäulen und -tafeln).

(4) Sondernutzung i. S. dieser Bestimmung ist auch

  1. das Niederlassen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke außerhalb zugelassener Freischankflächen,
  2. das gewerbsmäßige Betteln.

§ 3 Erlaubnispflicht

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis durch die Gemeinde.

(2) Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn sie bereits zugelassen ist.

(3) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung an Dritte.

(4) Keiner neuen Erlaubnis bedarf der Übergang der Sondernutzungsrechte durch Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücksüberganges.

§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:

a)    Anlagen, die über Erdbodengleiche nicht mehr als 15 cm in den Verkehrsraum hineinragen;

b)    Anlagen (auch Werbeanlagen, Markisen und Vordächer) im Luftraum über Geh­wegen (mindestens 2,5 m über dem Erdboden);

c)    Treppenanlagen, die mit nicht mehr als einer Trittstufe in den Verkehrsraum hineinragen;

d)    Sondernutzungen, wenn die Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung bereits durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt wurde; die Erhebung von Sondernutzungsgebühren bleibt davon unberührt;

e)    Sondernutzungen, die aufgrund des Versammlungsgesetzes genehmigt werden,

f)     Sondernutzungen für Wahlwerbung politischer Parteien oder Wählergemeinschaften innerhalb sechs Wochen vor allgemeinen Wahlen und Sondernutzungen für Werbung für Volksbegehren oder Bürgerbegehren während der Eintragungsfrist sowie sechs Wochen vor Volksentscheiden oder Bürgerentscheiden.

(2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn Verkehrsbelange dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

(3) Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.

§ 5 Verpflichteter

(1) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits unerlaubterweise ausübt.

(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen nach dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes.

(3) Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Gemeinde gegenüber die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.

§ 6 Erlaubnis

(1) Die Sondernutzungen werden durch eine Erlaubnis nach öffentlichem Recht (Sondernutzungserlaubnis) oder durch Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht zugelassen.

(2) Durch eine aufgrund dieser Satzung gewährte Erlaubnis wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften nicht berührt.

§ 7 Gestattungsvertrag

(1) Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können, werden durch Gestattungsvertrag zugelassen. Es fallen darunter insbesondere die Sondernutzungen unter Erdbodengleiche und Überbauungen.

(2) Durch Gestattungsvertrag werden ferner geregelt:

a)    Sondernutzungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung;

b)    Sondernutzungen, die in Konzessionsverträgen miterlaubt werden;

c)    Sondernutzungen aus Anlass der Kirchweihen.

II. Sondernutzungen nach öffentlichem Recht

§ 8 Erlaubnisantrag

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen.

(2) Im Antrag, der rechtzeitig (in der Regel zwei Wochen) vorher bei der Gemeinde gestellt werden muss, sind Art, Zweck und Ort, gegebenenfalls auch Abmessungen und die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben.

(3) Im Einzelfall kann eine Erläuterung durch Zeichnung oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden. Bei Bauarbeiten sind dem Antrag zwei Lagepläne (Maßstab 1 : 1000) beizufügen.

§ 9 Erlaubnis; Versagungsgründe

(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf gewährt und kann unter Bedingungen und Auflagen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen,

a)    wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,

b)    wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,

c)    wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird,

d)    in der Regel für die Verteilung von Druckerzeugnissen, die der Wirtschaftswerbung dienen,

e)    für das Niederlassen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke außerhalb zugelassener Freischankflächen,

f)     für das gewerbliche Betteln.

(3) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn durch die Gestaltung der Sondernutzung oder durch die Häufung von Sondernutzungen das Ortsbild leidet.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem baulichen Schutz der Straßen oder anderen rechtlich geschützten Interessen der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt.

§ 10 Freihaltung von Versorgungsleitungen

(1) Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu allen in die Straße eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen freibleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden.

(2) Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. Ein etwa für das spätere Verlegen solcher Leitungen und Einrichtungen erforderlicher Platz ist freizuhalten.

§ 11 Gestaltung der Hinweisschilder

(1) Einteilung in Schildergruppen und farbliche Unterscheidung:

                                                                            Grundfarbe:            Beschriftung:

a)    Gewerbe                                                braun                       weiß

b)    Öffentliche Einrichtungen                                                 
und Sonstige (z. B .Vereine)             weiß                         schwarz

(2) Die Beschriftung erfolgt einheitlich.

(3) Für die Schildergruppen nach Absatz 1 werden einheitliche rechteckige Kastenschilder mit integrierten Richtungspfeilen in den Größen von 80 cm x 15 cm oder 80 x 20 cm verwendet.

§ 12 Antragstellung, Genehmigung und
Aufstellung der Hinweisschilder

(1) Die Hinweisschilder werden nur auf Grund eines formlosen schriftlichen Antrags zu gelassen. Der Antrag muss enthalten:

a)    den verbindlichen Text,

b)    die gewünschte Anzahl,

c)    Standort der Schilder.

(2) Die Anfertigung der Hinweisschilder wird nach Prüfung und Genehmigung des Antrags durch den Gemeinde Bubenreuth erledigt und dem Antragssteller in Rechnung gestellt.

(3) Die Genehmigung zur Aufstellung erfolgt in Form einer stets widerruflichen Sondernutzungserlaubnis, deren Gültigkeit auf maximal drei Jahre befristet ist und verlängert werden kann.

(4) Die Aufstellung der Hinweisschilder erfolgt ebenfalls durch die Gemeinde Bubenreuth und wird dem Antragsteller in Rechnung gestellt.

§ 13 Altfälle betreffend die Hinweisschilder

(1) Vorhandene genehmigte Hinweisschilder müssen auf Kosten der Antragsteller geändert werden. Die Antragsteller werden dazu von der Gemeinde aufgefordert.

(2) Bei nicht genehmigten Hinweisschildern werden diese Firmen angeschrieben, mit dem Hinweis, dass das Schild abgenommen wird und dem Hinweis auf formlose An­tragstellung für die Hinweisschilder.

§ 14 Beendigung der Sondernutzung

(1) Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit erlaubten Sondernutzung ist der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die für einen bestimmten Zeitraum genehmigte Sondernutzung früher endet.

(3) Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn die Gemeinde Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt oder der Sondernutzer den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann.

§ 15 Beseitigung von Anlagen und Gegenständen

(1) Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich zu beseitigen.

(2) Der frühere Zustand der Straße ist wiederherzustellen. Die Gemeinde kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung nicht erteilt oder versagt wird.

§ 16 Haftung

(1) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten Sondernutzungsanlagen. Die Gemeinde kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.

(2) Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde schriftlich anzuzeigen, wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung durch die Gemeinde.

(3) Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden an Sondernutzungsanlagen, es sei denn, dass den zuständigen Stellen oder Bediensteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zulasten gelegt werden.

(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner für Schäden, die der Gemeinde aus der Sondernutzung entstehen. Die Haftung gegenüber Dritten richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 17 Gebühren und Kostenersatz

(1) Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Bayerischen Kostengesetz in Verbindung mit der Kommunalen Kostensatzung der Gemeinde erhoben.

(2) Für die Sondernutzungsausübung selbst sind Gebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung zu entrichten.

(3) Neben den Kosten nach Absatz 1 sind alle Kosten zu ersetzen, die der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Die Gemeinde kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

III. Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsregelung

(1) Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen.

(2) Für Sondernutzungen, die vertraglich vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieser Satzung von dem Zeitpunkt an, zu dem das bisherige Rechtsverhältnis beendet ist.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(Ausfertigung)

 


Anwesend:

14

/ mit

12

gegen

2

Stimmen