Beschluss:
Satzung über die
Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum
der Gemeinde Bubenreuth
(Sondernutzungssatzung – SNS)
vom (Ausfertigungsdatum)
Aufgrund des Art. 22a des Bayerischen Straßen-
und Wegegesetzes (BayRS 91-1-I) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die
Gemeinde Bubenreuth folgende
Satzung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an
den in der Baulast der Gemeinde stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
einschließlich der sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von Art. 53 BayStrWG
(Straßen im Sinne dieser Satzung).
(2) Diese Satzung gilt nicht, soweit
Sonderregelungen bestehen (z. B. für Marktveranstaltungen nach der
Gewerbeordnung).
§ 2 Sondernutzung
(1) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die
Straßen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden.
(2) Gemeingebrauch ist die jedermann im
Rahmen der Widmung gestattete verkehrsübliche unentgeltliche Nutzung der
Straßen.
(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung
sind insbesondere
- Aufgrabungen,
- Verlegung privater Leitungen,
- Aufstellen von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen,
Fahnenstangen,
- Lagern von Materialien aller Art,
- Aufstellen von Tischen, Stühlen, Fahrradständern, Behältnissen,
Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Verkaufstischen, Verkaufswagen,
Werbeausstellungen und Werbewagen,
- Werbeanlagen aller Art (z. B. Schilder, Plakatsäulen und -tafeln).
(4) Sondernutzung i. S. dieser Bestimmung ist
auch
- das Niederlassen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke
außerhalb zugelassener Freischankflächen,
- das gewerbsmäßige Betteln.
§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis durch die Gemeinde.
(2) Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt
werden, wenn sie bereits zugelassen ist.
(3) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung
oder die Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung an Dritte.
(4) Keiner neuen Erlaubnis bedarf der
Übergang der Sondernutzungsrechte durch Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen
eines Geschäfts- oder Grundstücksüberganges.
§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
a)
Anlagen,
die über Erdbodengleiche nicht mehr als 15 cm in den Verkehrsraum hineinragen;
b)
Anlagen
(auch Werbeanlagen, Markisen und Vordächer) im Luftraum über Gehwegen
(mindestens 2,5 m über dem Erdboden);
c)
Treppenanlagen,
die mit nicht mehr als einer Trittstufe in den Verkehrsraum hineinragen;
d)
Sondernutzungen, wenn die Erlaubnis nach der
Straßenverkehrsordnung bereits durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt wurde;
die Erhebung von Sondernutzungsgebühren bleibt davon unberührt;
e)
Sondernutzungen, die aufgrund des
Versammlungsgesetzes genehmigt werden,
f)
Sondernutzungen für Wahlwerbung politischer
Parteien oder Wählergemeinschaften innerhalb sechs Wochen vor allgemeinen
Wahlen und Sondernutzungen für Werbung für Volksbegehren oder Bürgerbegehren
während der Eintragungsfrist sowie sechs Wochen vor Volksentscheiden oder
Bürgerentscheiden.
(2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können
eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn Verkehrsbelange dies
vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
(3) Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten
die §§ 15 und 16 entsprechend.
§ 5 Verpflichteter
(1) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung
ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits unerlaubterweise ausübt.
(2) Geht die Sondernutzung von einem
Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen nach dieser Satzung neben dem
die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentümer oder den dinglich
Nutzungsberechtigten des Grundstückes.
(3) Bei Baumaßnahmen aller Art sind der
Gemeinde gegenüber die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise
verpflichtet.
§ 6 Erlaubnis
(1) Die Sondernutzungen werden durch eine Erlaubnis
nach öffentlichem Recht (Sondernutzungserlaubnis) oder durch Gestattungsvertrag
nach bürgerlichem Recht zugelassen.
(2) Durch eine aufgrund dieser Satzung
gewährte Erlaubnis wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach sonstigen
Vorschriften nicht berührt.
§ 7 Gestattungsvertrag
(1) Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch
nicht beeinträchtigen können, werden durch Gestattungsvertrag zugelassen. Es
fallen darunter insbesondere die Sondernutzungen unter Erdbodengleiche und
Überbauungen.
(2) Durch Gestattungsvertrag werden ferner
geregelt:
a)
Sondernutzungen
für Zwecke der öffentlichen Versorgung;
b)
Sondernutzungen,
die in Konzessionsverträgen miterlaubt werden;
c)
Sondernutzungen
aus Anlass der Kirchweihen.
II. Sondernutzungen nach öffentlichem Recht
§ 8 Erlaubnisantrag
(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu
beantragen.
(2) Im Antrag, der rechtzeitig (in der Regel
zwei Wochen) vorher bei der Gemeinde gestellt werden muss, sind Art, Zweck und
Ort, gegebenenfalls auch Abmessungen und die voraussichtliche Dauer der
Sondernutzung anzugeben.
(3) Im Einzelfall kann eine Erläuterung durch
Zeichnung oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden. Bei Bauarbeiten sind
dem Antrag zwei Lagepläne (Maßstab 1 : 1000) beizufügen.
§ 9 Erlaubnis; Versagungsgründe
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf
Widerruf gewährt und kann unter Bedingungen und Auflagen und unter dem
Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen,
a)
wenn
durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder
Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,
b)
wenn die
Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,
c)
wenn
durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der
Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird,
d)
in der
Regel für die Verteilung von Druckerzeugnissen, die der Wirtschaftswerbung
dienen,
e)
für das Niederlassen zum Zwecke des Genusses
alkoholischer Getränke außerhalb zugelassener Freischankflächen,
f)
für das gewerbliche Betteln.
(3) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn
durch die Gestaltung der Sondernutzung oder durch die Häufung von
Sondernutzungen das Ortsbild leidet.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit
des Verkehrs oder dem baulichen Schutz der Straßen oder anderen rechtlich geschützten
Interessen der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt.
§ 10 Freihaltung von Versorgungsleitungen
(1) Anlagen oder Gegenstände dürfen auf
Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu allen in
die Straße eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen freibleibt. Bei
Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht
gestört oder gefährdet werden.
(2) Werden Anlagen oder Gegenstände für
längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so dürfen öffentliche Leitungen und
Einrichtungen nicht überdeckt werden. Ein etwa für das spätere Verlegen solcher
Leitungen und Einrichtungen erforderlicher Platz ist freizuhalten.
§ 11 Gestaltung der Hinweisschilder
(1) Einteilung in Schildergruppen und
farbliche Unterscheidung:
Grundfarbe: Beschriftung:
a)
Gewerbe braun weiß
b)
Öffentliche
Einrichtungen
und Sonstige (z. B .Vereine) weiß schwarz
(2) Die Beschriftung erfolgt einheitlich.
(3) Für die Schildergruppen nach Absatz 1
werden einheitliche rechteckige Kastenschilder mit integrierten Richtungspfeilen
in den Größen von 80 cm x 15 cm oder 80 x 20 cm verwendet.
§ 12 Antragstellung, Genehmigung und
Aufstellung der Hinweisschilder
(1) Die Hinweisschilder werden nur auf Grund
eines formlosen schriftlichen Antrags zu gelassen. Der Antrag muss enthalten:
a)
den
verbindlichen Text,
b)
die
gewünschte Anzahl,
c)
Standort
der Schilder.
(2) Die Anfertigung der Hinweisschilder wird
nach Prüfung und Genehmigung des Antrags durch den Gemeinde Bubenreuth erledigt
und dem Antragssteller in Rechnung gestellt.
(3) Die Genehmigung zur Aufstellung erfolgt
in Form einer stets widerruflichen Sondernutzungserlaubnis, deren Gültigkeit
auf maximal drei Jahre befristet ist und verlängert werden kann.
(4) Die Aufstellung der Hinweisschilder
erfolgt ebenfalls durch die Gemeinde Bubenreuth und wird dem Antragsteller in
Rechnung gestellt.
§ 13 Altfälle betreffend die Hinweisschilder
(1) Vorhandene genehmigte Hinweisschilder
müssen auf Kosten der Antragsteller geändert werden. Die Antragsteller werden dazu
von der Gemeinde aufgefordert.
(2) Bei nicht genehmigten Hinweisschildern
werden diese Firmen angeschrieben, mit dem Hinweis, dass das Schild abgenommen
wird und dem Hinweis auf formlose Antragstellung für die Hinweisschilder.
§ 14 Beendigung der Sondernutzung
(1) Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit
erlaubten Sondernutzung ist der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die für einen
bestimmten Zeitraum genehmigte Sondernutzung früher endet.
(3) Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die
Sondernutzung erst dann als beendet, wenn die Gemeinde Kenntnis von der
tatsächlichen Beendigung erlangt oder der Sondernutzer den Beendigungszeitpunkt
nachweisen kann.
§ 15 Beseitigung von Anlagen und Gegenständen
(1) Endet die Erlaubnis oder wird sie
widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstige
zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich zu beseitigen.
(2) Der frühere Zustand der Straße ist
wiederherzustellen. Die Gemeinde kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen,
in welcher Weise dies zu geschehen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung nicht erteilt oder
versagt wird.
§ 16 Haftung
(1) Der Erlaubnisnehmer haftet für die
Verkehrssicherheit der angebrachten Sondernutzungsanlagen. Die Gemeinde kann
den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
(2) Wird durch die Sondernutzung der
Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche verkehrssicher zu
schließen und der Gemeinde schriftlich anzuzeigen, wann die vorläufige
Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder
zur Verfügung steht. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung durch die
Gemeinde.
(3) Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer
nicht für Schäden an Sondernutzungsanlagen, es sei denn, dass den zuständigen
Stellen oder Bediensteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zulasten gelegt
werden.
(4) Mehrere Verpflichtete haften als
Gesamtschuldner für Schäden, die der Gemeinde aus der Sondernutzung entstehen.
Die Haftung gegenüber Dritten richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 17 Gebühren und Kostenersatz
(1) Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder
Widerrufsbescheid werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Bayerischen
Kostengesetz in Verbindung mit der Kommunalen Kostensatzung der Gemeinde erhoben.
(2) Für die Sondernutzungsausübung selbst
sind Gebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung zu entrichten.
(3) Neben den Kosten nach Absatz 1 sind alle
Kosten zu ersetzen, die der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast zusätzlich
entstehen. Die Gemeinde kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten
verlangen.
III. Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsregelung
(1) Diese Satzung gilt auch für bereits
bestehende Sondernutzungen.
(2) Für Sondernutzungen, die vertraglich
vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieser Satzung von dem Zeitpunkt an,
zu dem das bisherige Rechtsverhältnis beendet ist.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
(Ausfertigung)
Anwesend: |
14 |
/ mit |
12 |
gegen |
2 |
Stimmen |