Wortprotokoll:

 

Die Benutzung der Straßen (einschließlich Wege und Plätze) im Rahmen ihrer Widmung für den öffentlichen Verkehr stellt den sogenannten „Gemeingebrauch“ dar, der für jedermann zu jeder Zeit grundsätzlich unentgeltlich und gebührenfrei möglich ist. Dies ist für Gemeindestraßen in Art. 14 Abs. 1 und 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) geregelt.

 

Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung, die „Sondernutzung“ (Art. 18 BayStrWG), bedarf dagegen einer besonderen Erlaubnis der Straßenbaubehörde, das ist bei Gemeindestraßen sowie bei den Gehwegen an Ortsdurchfahrten von Staats- und Kreisstraßen die jeweilige Gemeinde.

 

Kann diese Sondernutzung den Gemeingebrauch beeinträchtigen, dann richtet sie sich nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz und unterfällt folglich dem öffentlichen Recht (Art. 18 Abs. 1 BayStrWG). Ist keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs zu erwarten, bestimmt sich die Sondernutzung gemäß Art. 22 Abs. 1 BayStrWG nach bürgerlichem Recht. Die Gemeinden können jedoch für Straßen oder Teile davon, die in ihrer Baulast liegen, eine von diesen Bestimmungen abweichende Grenzziehung zwischen dem öffentlichen und dem Privatrecht vornehmen (Art. 22a BayStrWG).

 

Die Sondernutzungssatzung verfolgt das Ziel, die naturgemäß sehr allgemein gehaltenen gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und dabei den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Sie vereinfacht und vereinheitlicht die Rechtsanwendung und trägt zu der rechtsstaatlich gebotenen Gleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte bei.

 

In der Sondernutzungssatzung ist deshalb u.a. auch geregelt:

·         das Aufstellen oder Anbringen von privaten oder gewerblichen Wegweisern, Hinweisschildern und sonstigen Werbeanlagen,

·         das Plakatieren (Größe, Anzahl der Plakatständer),

·         das Lagern von Materialien aller Art,

·         das Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen und Containern

 

auf Straßengrund. Von dieser Satzung nicht erfasst werden demnach Plakate und sonstige Werbeanlagen auf nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen, wie etwa auf dem Eichenplatz oder auf Privatgrund.

 

Ein Regelungsbedürfnis ergibt sich vor allem aus der zu erkennenden Häufung der Hinweisschilder von Gewerbetreibenden, die (meist ohne Genehmigung) auf dem Straßengrund errichtet oder an vorhandenen Schildermasten angebracht sind und die, da sie sich in Form, Größe und Farbe unterscheiden, ein rechtes Sammelsurium darstellen, das den Ort verunziert. Zwischenzeitlich liegen uns weitere Anfragen mehrerer Gewerbetreibender und des Sportvereins vor, die auf Straßengrund zusätzliche Hinweisschilder anbringen möchten.

 

Die Sondernutzungssatzung gewährleistet eine einheitliche Beschilderung und schafft so die Voraussetzung für eine bessere Orientierung Ortsunkundiger. Nach Inkrafttreten der Sondernutzungsatzung werden nur noch Schilder zugelassen, die der Satzung entsprechen. Dies bedeutet, dass neue Schilder den Gestaltungsvorgaben entsprechen müssen und diesen nicht entsprechende vorhandene Schilder abzunehmen sind.

 

Der Entwurf der Sondernutzungssatzung greift auch eine Anregung der Polizei aus dem letzten Sicherheitsbericht für Bubenreuth auf (siehe TOP 42 in der Gemeinderatssitzung vom 22.05.2007), den Genuss alkoholischer Getränke auf Straßengrund als eine nicht genehmigungsfähige Sondernutzung zu definieren, die von der Polizei unterbunden werden kann. Das gleiche gilt für das gewerbsmäßige Betteln [siehe § 2 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Buchst. e) und f) des Satzungsentwurfs]. In der Rechtsprechung und Literatur ist die Zulässigkeit derartiger Bestimmungen jedoch umstritten.

 

Für die Sondernutzung an Gemeindestraßen werden Gebühren bisher anhand der kommunalen Kostentabelle erhoben. Diese sieht für Sondernutzungen einen Gebührenrahmen von 10,00 EUR bis 150,00 EUR vor. Eine einheitliche und differenzierende Regelung in einer eigenen Gebührensatzung, in der bestimmt wird, für welche Sondernutzungen Gebühren in welcher Höhe erhoben werden, und auch, ob in bestimmten Fällen auf eine Gebühr verzichtet werden kann, besteht momentan nicht. Die Sondernutzungsgebührensatzung schafft keine neuen Gebührentatbestände und führt keine zusätzlichen Gebühren ein, sondern präzisiert sie lediglich und gewährleistet so die Gleichbehandlung der Gebührenpflichtigen.

 

Aus den genannten Gründen wird vorgeschlagen, sowohl eine Sondernutzungssatzung (SNS) als auch eine Sondernutzungsgebührensatzung (SNGS) zu erlassen.

 

In der Beratung stellt die Verwaltung Ergänzungen gegenüber den mit der Beschlussvorlage versandten Satzungsentwürfen vor. Darüber hinaus nimmt das Gremium einvernehmlich weitere Änderungen an den zu beschließenden Entwürfen vor.

 

GRM Horner befürchtet, dass für den Vollzug des mit der Sondernutzungssatzung und der dazugehörigen Gebührensatzung geschaffenen zusätzlichen Ortsrechts weiteres Personal erforderlich werden könnte. Dies verneint der Vorsitzende; durch die nun klaren Regelungen werde sich der Verwaltungsvollzug eher vereinfachen. Diese Aussage wird auf Antrag von GRM Horner zu Protokoll genommen.

 

Sodann fasst der Gemeinderat über die beiden Satzungsentwürfe wie folgt Beschluss: