Beschluss: zurückgestellt

In der Sitzung vom 05.05.2009 stellte GRM Horner folgenden

 

Antrag:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, die entstandenen Aufwendungen der Straßenausbaukosten in den Bereichen der Birkenallee und des Marienplatzes für die Fahrbahnen (für die Hauptleitungen) und die Gehwegbereiche (für alle erneuerten Grundstückshausanschlüsse) einschließlich der angefallenen Ingenieur-Gebühren sowie der Nebenkosten zu ermitteln.

 

Entsprechend der Entscheidung des VGH Kassel (der Antragsteller bezieht sich auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.1998; Anm. d. Verf.) sind diese Aufwendungen im Vermögenshaushalt mit je einem Drittel im UA 6300 Gemeindestraßen (dort wurden die angefallenen Kosten bereits haushaltsmäßig veranschlagt und auch verbucht) mit einem weiteren Drittel im UA 7000 „Abwasserbeseitigung“ bei einer neu zu bildenden Haushaltsstelle z. B. 1.7000.9820 und im UA 8159 „Wasserversorgung“ bei einer neu zu bildenden Haushaltsstelle z. B. 1.8159.9820 „Zuschüsse für Investitionsmaßnah­men“ einzu­planen.

 

Nachdem die gesamten Straßenausbaukosten bisher nur im UA 6300 veranschlagt und verausgabt wurden, ist eine Einnahme-Gegenbuchungen für die bei den UA 7000 und UA 8159 veranschlagten Ausgaben im UA 6300 „Gemeindestraßen“ bei einer neu zu bildenden Haushaltsstelle, z. B. 1.6300.3450 „Zuweisungen für Investi­tionsmaßnahmen“, in den Haushalt 2009 einzuplanen.

 

Anmerkung:

Durch den haushaltsmäßigen Vollzug der Rechtsprechung in den UA 6300, 7000 und 8159 ist der Haushaltsausgleich nicht beeinträchtigt, es ändert sich lediglich das Haushaltsvolumen. Bei den kostenrechnenden Einrichtungen Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung sind die Gebührenbedarfskalkulationen zu überprüfen und, falls erforderlich, bezüglich der Kostendeckung anzupassen.“

 

 

GRM Horner begründet seinen Antrag zu Beginn der Aussprache und Beratung. Danach geht es ihm darum, dass die Kosten der kombinierten Baumaßnahmen sachgerecht auf die zutreffenden Bereiche Wasserversorgung, Kanal und Straßenbau aufgeteilt und in der Jahresrechnung haushaltsrechtlich richtig nachgewiesen werden. Auch in abgaberechtlicher Hinsicht sei es geboten, die Kosten für die beitragsfähigen bzw. in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigenden Maßnahmen vollständig und richtig zu erfassen. Darüber hinaus verweist er auf den in Folge der Zuordnung von Kosten zur Wasserversorgung um einen fünfstelligen Betrag sich erhöhenden Vorsteuerabzug.

 

Die Verwaltung betont, dass ihr die haushaltsrechtliche Situation sowie die beitrags-, gebühren- und umsatzsteuerrechtlichen Erfordernisse bekannt seien und sie die von GRM Horner genannten Belange ohnehin berücksichtigt hätte. Spätestens bei der Endabrechnung der Straßenausbaubeiträge für Marienplatz und Birkenalle werde die Kostenaufteilung in der von der Rechtsprechung geforderten Weise vorgenommen.

 

Die Beratung endet ohne Beschlussfassung.

 

Der Vorsitzende schlägt vor, die Details und das weitere Vorgehen in einer noch zu terminierenden Besprechung zu klären, an der GRM Horner, er, der Kämmerer, Herr Zentgraf, und Herr Racher teilnehmen.