Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Eine von der Gemeinde als Wasserversorger im Zeitraum vom 12.08.2000 bis 30.06.2009 für Beiträge und Erstattung der Kosten für Hausanschlüsse gegebenenfalls zu viel erhobene Umsatzsteuer wird unter folgenden Voraussetzungen erstattet:

 

-        Schriftlicher Antrag bei der Gemeinde nach dem als Anlage beigefügten Muster.

-        Antragstellung bis längstens 30.06.2010.

-        Nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt.

-        Antragsteller/Erstattungsberechtigter muss der ursprüngliche Adressat des Bescheides/der Rechnung sein.

 

Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise durch Anzeige im Mitteilungsblatt und Aushänge an den Amtstafeln, über die Homepage im Internet und Bekanntgabe im Rahmen der nächsten Bürgerversammlung zu informieren.


Mit verschiedenen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses im umsatzsteuerrechtlichen Sinn unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ fällt und damit dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Ermäßigt besteuert werden sowohl das Verlegen eines Neuanschlusses als auch Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen sowie auch Leistungen im Bereich der Errichtung bzw. des Erhalts des öffentlichen Wassernetzes. Hierunter fallen auch die Herstellungsbeiträge. Seit 01.07.2009 ist diese Regelung zwingend anzuwenden.

 

Für dieselben Leistungen haben die Wasserversorgungsunternehmen vorher, und zwar seit dem 04.07.2000, die Umsatzsteuer mit dem normalen Satz von 16 % bzw. 19 % erhoben. Soweit die darüber erteilten Bescheide bestandskräftig geworden sind, besteht weder eine Pflicht der Gemeinden, die Bescheide von Amts wegen zu ändern, noch ein Rechtsanspruch des Anschlussnehmers auf Änderung. Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, über einen Antrag des Anschlussnehmers auf Änderung des bestandskräftigen Bescheides (im Rechtssinne: „teilweise Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen rechtswidrigen Bescheides“) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Regelung dient dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden.

 

Die bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % zurückzuzahlende Umsatzsteuer kann die Gemeinde gegenüber dem Finanzamt wieder geltend machen. Ein Schaden entsteht der Gemeinde daraus nicht. Allerdings trägt sie den nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand für die Änderung der Bescheide.

 

Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt wie folgt zu verfahren:

 

Die von der Gemeinde als Wasserversorger im Zeitraum vom 04.07.2000 bis 30.06.2009 zu viel erhobene Umsatzsteuer wird erstattet, wenn der Anschlussnehmer dies innerhalb einer bestimmten Frist, z.B. bis längstens 30.06.2010, beantragt. Die Frist stellt eine Ausschlussfrist dar, danach eingehende Anträge werden abgelehnt.

 

Nach eingehender Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

 


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen