Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth stellt für die innerörtliche, bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche des sogenannten „Krenackers“ (Fl.-Nr. 98, Gemarkung Bubenreuth) den Bebauungsplan „Hans-Paulus-Straße“ neu auf.

 

Das Gebiet mit einer Größe von ca. 1,1 Hektar ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist; es ist wie folgt begrenzt:

·         im Norden:   durch die vorhandene Bebauung an der Hans-Paulus-Straße bzw. an der Birkenallee,

·         im Osten:      durch die Birkenallee,

·         im Süden:     durch die vorhandene Bebauung an der Hans-Paulus-Straße bzw. an der Birkenallee,

·         im Westen:   durch die Hans-Paulus-Straße.

 

Die Planung betrifft ein Gebiet, das im wirksamen Flächennutzungsplan schon als Wohnbaufläche dargestellt ist. Es ist vorgesehen, das Baugebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung festzusetzen.

 

Allgemeines Ziel der Planung ist, dem Bedarf an Wohnbauland zu entsprechen und dazu eine noch verfügbare innerörtliche Fläche für Zwecke des Wohnens nutzbar zu machen. Der Bebauungsplan dient folglich der Innenentwicklung des Ortes; er wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Eine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) wird nicht durchgeführt, von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit wird abgesehen (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).

 


Wortprotokoll:

 

Im wirksamen Flächennutzungsplan ist die bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche des sogenannten „Krenackers“ zwischen der Hans-Paulus-Straße und der Birkenallee (Fl.-Nr. 98, Gemarkung Bubenreuth) als Wohnbaufläche, Allgemeines Wohngebiet (WA), dargestellt.

 

In Bubenreuth besteht ein deutlicher Siedlungsdruck. Eine Wohnbebauung auf der in Rede stehenden rund ein Hektar großen Fläche ist aus siedlungspolitischer und städtebaulicher Sicht sinnvoll und notwendig, die Aufstellung eines Bebauungsplans daher geboten (§ 1 Abs. 3 Baugesetzbuch – BauGB).

 

Die Eigentümerin stimmt einer Bebauung, wie sie im Flächennutzungsplan vorgesehen ist, zu. Sie, bzw. ein Investor, wäre bereit, sowohl die Erschließung (Straßenbau) durchzuführen als auch die Planungsleistungen zur Aufstellung des Bebauungsplans zu erbringen. Darüber wäre, wenn sich die Planungen konkretisiert haben, noch ein städtebaulicher Vertrag zu schließen.

 

Das für die Eigentümerin tätige Planungsbüro hat im Rahmen erster Vorüberlegungen eine „Variante 4“ für den Bebauungsplan ausgearbeitet, die der Vorsitzende in der Beratung zur Kenntnis gibt.

 

Der Bebauungsplan kann im „beschleunigten Verfahren“ nach § 13 a BauGB aufgestellt werden, da er der Innenentwicklung des Ortes dient und auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen (z. B. Größe der Grundflächen kleiner als 20.000 m2). Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist nicht erforderlich.

 

In der Beratung wird aus dem Gremium vorgeschlagen, die vorhandene Bushalte­stelle im Plan zu berücksichtigen sowie einen Weg am nördlichen Rand des Baugebiets vorzusehen; auch sollte auf eine ausreichende Zahl von Kfz-Stellplätzen geachtet werden. Zu prüfen sei, ob der Kinderspielplatz gegen eine Zahlung an die Gemeinde „abgelöst“ werden könne bzw. ob sein Standort (am Wendehammer) richtig gewählt sei. Außerdem solle angestrebt werden, zu befestigende Flächen nur wenn nötig zu versiegeln.

 

Thematisiert wird auch die beitragsrechtliche Behandlung im Zusammenhang mit der Straßenausbaumaßnahme „Birkenallee“.

 

Von GRM Karl und GRM Horner wird gefordert, dass zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss gleichzeitig ein städtebaulicher Vertrag vom Gemeinderat beschlossen werden sollte, damit der Gemeinde keine finanziellen Nachteile erwachsen. Sowohl vom Vorsitzenden als auch von der Verwaltung wird zugesichert, dass bei einer späteren Beschlussfassung über einen städtebaulichen Vertrag der Gemeinde keine Nachteile entstehen werden. Auf seine Frage, wie denn im Gewerbegebiet Bruckwiesen verfahren worden ist, erhält GRM Horner Antwort. Er äußert den Wunsch, das Aufstellungsverfahren und die Erschließung entsprechend dem Gewerbegebiet Bruckwiesen durchzuführen.

 

Um das Bauleitplanverfahren für den Bebauungsplan in Gang zu setzen, fasst der Gemeinderat sodann folgenden Aufstellungsbeschluss:

 


Anwesend:

14

/ mit

13

gegen

0

Stimmen

GRM Paulus hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.