Beschluss:
Den
Anträgen der Katholischen Kirchenstiftung „Maria Heimsuchung“ von 03.04.2009
und des „Musikkindergarten Bubenreuth e.V.“ vom 25.05.2009 wird entsprochen.
Die Gemeinde Bubenreuth fördert bis zu dreizehn Kinder im katholischen
Kindergarten St. Marien und bis zu drei Kinder im Musikkindergarten im
gesamten Kindergartenjahr 2009/10 als Krippenkinder, und zwar auch dann, wenn
sie im Laufe des Kindergartenjahres, gerechnet ab dem 01.10.2009, das dritte
Lebensjahr vollenden. Eine finanzielle Unterdeckung der einzelnen Gruppen durch
das Erreichen des Kindergartenalters der jeweiligen Kinder soll damit
verhindert werden.
Mit
Beschlüssen des Gemeinderates Bubenreuth vom 24.07.2007 bzw. vom 04.09.2007
sowie dem Beschluss über die Verlängerung um ein weiteres Jahr vom 16.09.2008
wurden beiden Einrichtungen eine Förderung von Kindern unter drei Jahren mit
Gewichtungsfaktor 2,0 für das Kindergartenjahr 2007/08 bzw. 2008/09 genehmigt,
und zwar auch dann mit diesem Gewichtungsfaktor und für das vollständige
Kindergartenjahr, wenn das jeweilige Kind im Laufe des Kindergartenjahres
(Betreuungsjahr) das dritte Lebensjahr vollendet.
Beide
Einrichtungen haben eine Verlängerung dieser Regelung für das Kindergartenjahr
2009/10 beantragt.
Aufgrund
der Vorschriften des Art. 21 Abs. 5 Satz 5 Bayerisches Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetz (BayKiBiG) werden unter dreijährige Kinder in Krippen, die im
Laufe des Betreuungsjahres das dritte Lebensjahr vollenden, abweichend von
§ 20 Abs. 1 AVBayKiBiG bis zum Ende des Betreuungsjahres mit Faktor
2,0 gefördert. Soweit Gemeinden mit Beginn des Abrechnungsjahres diese Regelung
analog auch für alle anderen Formen von Kindertageseinrichtungen im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG anwenden, erfolgt eine entsprechende
staatliche Förderung.
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