Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 2

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

Satzung der Gemeinde Bubenreuth
über eine Veränderungssperre für das Gebiet
„Rudelsweiherstraße“

Vom (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

§ 1 Zu sichernde Planung

Mit Beschluss vom 12. Mai 2009 hat der Gemeinderat beschlossen, für das Gebiet „Rudelsweiherstraße“ einen Bebauungsplan aufzustellen.

Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erfasst die Grundstücke mit folgenden Flurnummern: 485/58, 485/67, 485/73, 485/88, 485/91, 485/92, 485/93, 485/94, 485/95, 485/97, 485/98, 485/103, 485/114, 485/115, 485/116, 485/146, 485/331, 485/419, 485/435, 485/454, 485/462, 485/470, 485/472, 485/492, 485/493, 485/495, 485/553, 485/554, 485/595, 485/596, 485/597, 485/622, 485/623, 485/624, 485/625, 485/626, 485/637, 485/638, 485/639, 485/640, 485/641, 485/642, 485/655, 485/659, 485/662, 485/663, 485/668, 485/669, 485/677, 485/678, 485/704, 485/705, 485/706, 485/745, 485/779, 485/780, 485/781, 485/782, 497, 497/1, 498, 498/2, alle Gemarkung Bubenreuth.

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

1.    Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.    erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 (2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach (§ 15 Abs. 1 BauGB) abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

(Ausfertigung)

 


Mit Schreiben vom 29.04.2009 beantragte N. N. für die Grundstücke Fl.-Nrn. 497/1, 485/637 und 485/73, alle Gemarkung Bubenreuth (Rudelsweiherstraße), einen Vorbescheid zur Errichtung von vier Wohnhäusern.

 

Der Gemeinderat hat über das dazu bauplanungsrechtlich erforderliche gemeindliche Einvernehmen nicht entschieden, sondern beschlossen, für das Gebiet nördlich der Rudelsweiherstraße, in dem die Vorhaben zu liegen kämen, einen Bebauungsplan aufzustellen (Beschluss Nr. 41 vom 12.05.2009).

 

Damit liegt die Voraussetzung zum Erlass einer Veränderungssperre vor, mit der die städtebauliche Planung für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans gesichert werden kann (§ 14 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB). Wesentlicher Inhalt der Veränderungssperre ist, dass insbesondere bauliche Anlagen (§ 29 BauGB) weder errichtet, geändert, beseitigt oder einer anderen Nutzung zugeführt werden dürfen. Von einer Veränderungssperre kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen (§ 14 Abs. 2 BauGB). Die Veränderungssperre wird als Satzung erlassen (§ 16 Abs. 1 BauGB) und gilt zunächst für die Dauer von zwei Jahren, sie tritt aber bereits vorher außer Kraft, wenn der zu sichernde Bebauungsplan Rechtskraft erlangt (§ 17 BauGB).

 

In der Aussprache weist GRM Horner darauf hin, dass er schon den Aufstellungsbeschluss abgelehnt habe, weil auch die östlichen, dichter bebauten Flächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen worden sind, und dass er aus diesem Grund auch der Veränderungssperre nicht zustimmen werde. Grundsätzlich befürworte er aber sowohl die Aufstellung des Bebauungsplans als auch den Erlass der Veränderungssperre.

 


Anwesend:

15

/ mit

13

gegen

2

Stimmen

GRM Paulus ist bei der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend. GRM Horner bittet festzuhalten, dass er gegen den Beschluss gestimmt hat.