Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 1

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth stellt für das nachfolgend beschriebene Gebiet den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Eichenplatz Nord“ gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) auf. Der Bebauungsplan zielt darauf ab, eine Gewerbebrache für Zwecke des Wohnens wieder nutzbar zu machen und dient folglich der Innenentwicklung des Ortes. Er wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erstellt.

 

Der Geltungsbereich ist wie folgt begrenzt:

·         im Norden:    durch die Flur-Nr. 152/28 (Werkstättenweg),

·         im Osten:       durch die Flur-Nr. 152 (Frankenstraße),

·         im Süden:     durch die Flur-Nr. 152/51 (Schönbacher Straße),

·         im Westen:    durch die Flur-Nrn. 152/4, 152/87 und 152/92.

 

Der Geltungsbereich umfasst die nachfolgend bezeichneten Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 0,10 ha:

 

Flur-Nrn. 152/1, 152/2, 152/3, 152/27, 152/85, 152/86 und 152/97, alle Gemarkung Bubenreuth.

 

Es ist vorgesehen, das Baugebiet als Besonderes Wohngebiet gemäß § 4a Baunutzungsverordnung („Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung“) festzusetzen.

 

Die Planung betrifft bisheriges Mischgebiet, das im wirksamen Flächennutzungsplan entsprechend dargestellt ist. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB an den Bebauungsplan angepasst.

 


Mit Schreiben vom 06.04.2009 hat Herr Norman Treitl, Bubenreuth, beantragt, für seine Flächen am Eichenplatz – das Gelände der früheren Firma Klier – einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 Baugesetzbuch – BauGB) aufzustellen. Die Gemeinde hat nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zu entscheiden (§ 12 Abs. 2 BauGB). Der Vorhabenträger muss in der Lage sein, das Vorhaben durchzuführen (§ 12 Abs. 1 BauGB), wozu auch gehört, dass er Eigentümer der von dem Vorhaben beanspruchten Flächen oder sonst dinglich Berechtigter ist. Ein kleiner Teil der Flächen steht im Eigentum der Gemeinde Bubenreuth, die sich bereiterklären müsste, dem Vorhabenträger die Flächen zu übereignen; dazu erfolgt unter TOP 50 eine Sachbehandlung im nichtöffentlichen Teil der Sitzung.

 

Das Vorhaben des Antragstellers sieht die Errichtung einer Wohnanlage mit zehn Wohneinheiten vor, wobei die Pläne zugrunde liegen, die bereits schon von der Firma Schultheiß als Bauantrag eingereicht wurden. Dem Vorhaben hatte die Gemeinde Bubenreuth mit Gemeinderatsbeschluss vom 11.12.2007 das bauplanungsrechtliche Einvernehmen verweigert. Dies wurde damit begründet, dass es sich um ein reines Wohnbauvorhaben handelt, das den Charakter des Gebietes, das im Flächennutzungsplan bisher als Mischgebiet dargestellt ist, zu einem Wohngebiet umschlagen ließe. Dies wiederum könne zur Folge haben, dass die dort bisher (noch) vorhandenen Betriebe, wenn nicht schon in ihrer Gewerbeausübung, so doch zumindest bei einer zeitlichen, räumlichen oder immissionsbezogenen Ausweitung ihres Gewerbes beeinträchtigt werden könnten.

 

Im Zuge der anstehenden Überarbeitung und (ersten) Änderung des Flächennutzungsplans ist nunmehr vorgesehen, dem Strukturwandel in der Geigenbauersiedlung in der Weise Rechnung zu tragen, dass sie in ein Allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet aufgeteilt wird, wobei die genaue Grenzziehung zwischen den beiden Bereichen noch im weiteren Verfahren geklärt werden muss. Eine andere mit der Regierung von Mittelfranken später erörterte Möglichkeit sähe vor, die Geigenbauersiedlung ganz oder teilweise – neben Allgemeinem Wohngebiet und Mischgebiet – als „Besonderes Wohngebiet“ darzustellen und gegebenenfalls auch mit Bebauungsplänen festzusetzen. Dieser Weg soll mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nördlicher Eichenplatz“ gewählt werden.

 

Als Besondere Wohngebiete (WB) sind Gebiete definiert, die überwiegend bebaut sind und die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger Anlagen wie Läden, Gaststätten, sonstige Gewerbebetriebe sowie Geschäfts- und Bürogebäude eine besondere Eigenart aufweisen, wobei unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, sie dienen aber ausdrücklich auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebietes mit der Wohnnutzung vereinbar sind (§ 4a Baunutzungsverordnung – BauNV).

 

Dem Gemeinderat war es in den bisherigen Beratungen über eine Bebauung am nördlichen Eichenplatz ein wichtiges Anliegen, dass sich der dort nach Abbruch des Bestandes wieder entstehende Baukörper in die Gesamtsituation einpasst, und zwar hinsichtlich der Kubatur, Höhe und Ausrichtung. Dies kann in den Bebauungsplan mit den Instrumentarien des Bauplanungsrechts aufgenommen werden. Weiter besteht die Möglichkeit gestalterischer Festsetzungen nach dem Bauordnungsrecht. Darüber hinaus eröffnet der im Verlauf des Aufstellungsverfahrens eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Vorhabenträger abzuschließende Durchführungsvertrag eine weitere sonst nicht mögliche Feinsteuerung.

 

Der Entwurf des Durchführungsvertrags wird dem Gemeinderat im weiteren Verfahren noch zur Entscheidung vorgelegt werden.

 

Mit dem (Vorhabenbezogenen) Bebauungsplan wird eine bisherige Gewerbebrache für das Wohnen wieder nutzbar gemacht. Damit dient der Bebauungsplan der Innenentwicklung und kann und soll deshalb im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. In diesem Verfahren kann auf die Frühzeitige Unterrichtung (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) verzichtet werden. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgt dann nur zum Entwurf und nicht auch zu einem Vorentwurf; damit entfällt eine von zwei Verfahrensstufen.

 


Anwesend:

16

/ mit

15

gegen

1

Stimme

Eine persönliche Beteiligung von Mitgliedern des Gemeinderats besteht nicht.