Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth stellt für das Gebiet „Rudelsweiherstraße“ einen Bebauungsplan neu auf. Das Gebiet ergibt sich aus dem beigefügten Plan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Es schließt sich unmittelbar nördlich an die bereits im Stadtgebiet von Erlangen gelegene Rudelsweiherstraße an und wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:

·         im Norden durch die Grenzen von Bannwald und Landschaftsschutzgebiet bzw. durch die zusammenhängende Waldfläche des Bischofsmeilwaldes,

·         im Osten durch die Gemarkungsgrenze nach Erlangen,

·         im Süden durch die Gemarkungsgrenze nach Erlangen bzw. den nördlichen Fahrbahnrand der Rudelsweiherstraße in Erlangen,

·         im Westen durch die Ostseite der mit Wald bestandenen Grundstücke 485/484, 485/483, 487/5 und 485/33, alle Gemarkung Bubenreuth.

 

Das Gebiet mit einer Größe von insgesamt ca. 8,5 Hektar umfasst die Grundstücke mit den Flurnummern 485/58, 485/67, 485/73, 485/88, 485/91, 485/92, 485/93, 485/94, 485/95, 485/97, 485/98, 485/103, 485/114, 485/115, 485/116, 485/146, 485/331, 485/419, 485/435, 485/454, 485/462, 485/470, 485/472, 485/492, 485/493, 485/495, 485/553, 485/554, 485/595, 485/596, 485/597, 485/622, 485/623, 485/624, 485/625, 485/626, 485/637, 485/638, 485/639, 485/640, 485/641, 485/642, 485/655, 485/659, 485/662, 485/663, 485/668, 485/669, 485/677, 485/678, 485/704, 485/705, 485/706, 485/745, 485/779, 485/780, 485/781, 485/782, 497, 497/1, 498, 498/2, alle Gemarkung Bubenreuth.

 

Allgemeines Ziel der Planung ist, die dort bisher unbebauten Flächen einer geordneten, aufgelockerten Bebauung als Reines Wohngebiet zuzuführen und gleichzeitig eine dem Charakter des Gebiets zuwiderlaufende Nachverdichtung zu verhindern.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wird durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bubenreuth erfolgen.

 

 

 


Mit Schreiben vom 29.04.2009 beantragt N. N. die Erteilung eines Vorbescheides. Danach beabsichtigt der Antragsteller auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 497/1, 485/637 und 485/73 (Rudelsweiherstraße) vier Wohnhäuser zu errichten, wie es auf dem beigefügten Lageplan dargestellt ist. Der Gemeinderat muss entscheiden, ob die Gemeinde Bubenreuth dazu das bauplanungsrechtlich erforderliche Einvernehmen erteilt.

 

Die Vorhaben liegen in einem Gebiet, für das kein Bebauungsplan besteht und das im Flächennutzungsplan nicht dargestellt ist – die Regierung von Mittelfranken hatte diese Flächen von der Genehmigung des Flächennutzungsplans ausgenommen.

 

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wären die Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch im Innenbereich („Baulücke“) grundsätzlich genehmigungsfähig.

 

Seitens der Verwaltung wurde vorgeschlagen, im Zuge der Überarbeitung des Flächennutzungsplans auf dem in Rede stehenden Areal Wohnbauflächen darzustellen (siehe hierzu die Ausarbeitungen zu TOP 109 der Gemeinderatssitzung am 04.11.2008, Änderungsbereiche 10 und 11). Damit würde den bereits geschaffenen Fakten hinsichtlich der Baulücken Rechnung getragen – auch in Bezug auf die Bebaubarkeit der kleinen Waldfläche, die schon vor Jahren aus dem Landschaftsschutzgebiet und dem Bannwald herausgenommen worden war.

 

Um allerdings die schon jetzt grundsätzlich bebaubaren Flächen einer geordneten Bebauung zuzuführen, wird es von der Verwaltung und auch vom Landratsamt für erforderlich erachtet, sie einer verbindlichen Bauleitplanung zu unterziehen und dort einen Bebauungsplan aufzustellen. Damit würden die städtebaulichen Entwicklungsziele gesichert, wie sie für die Änderungsbereiche 10 und 11 beschrieben sind, nämlich

·         Erhaltung der lockeren, villenartigen Bebauung, keine unverträgliche Verdichtung,

·         Erhaltung des Charakters des Straßenzuges,

·         Schutz großer Einzelgehölze bzw. vorhandener Gehölzstrukturen.

 

In dem oder den aufzustellenden Bebauungsplänen müssten dann Mindestgrößen der bebaubaren Grundstücke, die höchstzulässige Zahl von Wohneinheiten pro Wohngebäude (beispielsweise zwei) und eine niedrige Geschoss- oder Grundflächenzahl, maximal zwei Vollgeschosse sowie Baugrenzen festgesetzt werden.

 

Wird die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, kann gleichzeitig eine Veränderungssperre erlassen und somit die Entscheidung über das Baugesuch solange ausgesetzt werden, bis der Bebauungsplan in Kraft tritt. Ausnahmen von der Veränderungssperre sind gleichwohl in begründeten Fällen möglich.

 

Wird kein Aufstellungsbeschluss gefasst, ist über das Einvernehmen zu den Einzelbauvorhaben zu entscheiden, wobei davon auszugehen ist, dass es aus bauplanungsrechtlichen bzw. städtebaulichen Gründen nicht verweigert werden könnte.

 

Nach eingehender Beratung fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

14

/ mit

13

gegen

1

Stimme

 

Hinweis:

Der im Beschluss genannte Plan ist der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt.