Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Heimbüros im Dachboden des Wohngebäudes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 376/2, Lerchenweg 3, mit gleichzeitiger Nutzungsänderung dieses Gebäudeteils von Wohnnutzung in gewerbliche Nutzung wird erteilt. Durch die gewerbliche Nutzung darf kein Betriebshof zur Unterbringung von Fahrzeugen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 376/2 entstehen; den Belangen des Immissionsschutzes ist durch das Landratsamt ausreichend Rechnung zu tragen.


Der geplante Dachgeschossausbau ist gem. Art. 10 der Bayerischen Bauordnung eigentlich verfahrensfrei. Da jedoch gleichzeitig eine Nutzungsänderung von Wohnraum in gewerblich genutzten Raum beabsichtigt ist, wird Beides in einem Bauantrag eingereicht. Das Gebäude liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/6 „Wiesenweg“, der dort ein Allgemeines Wohngebiet vorsieht. Im Allgemeinen Wohngebiet sind nach § 4 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung sonstige nicht störende Gewerbebetriebe oder Anlagen für Verwaltungen ausnahmsweise zulässig. Nach der Baubeschreibung werden im Heimbüro weder Beschäftigte untergebracht noch weitere Tätigkeiten ausgeführt, außer der Tätigkeit des Geschäftsinhabers selber. Über den dort entstehenden gewerblichen Fahrzeugverkehr des Unternehmens (Transportunternehmen) können von hier keine Angaben gemacht werden, jedoch beschränkt sich dieser auf Ausnahmefälle, da die Fahrzeuge in der Regel bei den verschiedenen Fahrern verbleiben und nicht hier abgestellt werden.


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen