Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Gemeinderat stellt fest, dass die Gründe für die Geheimhaltung des nachfolgenden Beschlusses, der mit seinem Wortlaut wiedergegeben wird, weggefallen sind:

 

Beschluss Nr. GR/006/2009 in der Sitzung am 13.01.2009

 

„Die Gemeinden Bubenreuth und Möhrendorf beabsichtigen ein gemeinsames Gewerbegebiet im Wege kommunaler Zusammenarbeit zu entwickeln, wobei allerdings keine weitere juristische Person entsteht, insbesondere wird kein Zweckverband gegründet. Das gemeinsame Gewerbegebiet erfordert folglich die Aufstellung von zwei Bebauungsplänen, also je eines Bebauungsplanes der beiden benachbarten Gemeinden.

 

Die Gemeinde Bubenreuth beauftragt – vorbehaltlich einer inhaltsgleichen Beschlussfassung des Gemeinderats von Möhrendorf – die Planungsgruppe Strunz, Bamberg, mit den dazu erforderlichen Planungsleistungen und ermächtigt den Ersten Bürgermeister einen entsprechenden Vertrag auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nach folgenden Maßgaben abzuschließen:

 

Es sind die städtebaulichen Leistungen zur Aufstellung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan und zur parallelen Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Bubenreuth zu erbringen. Die Leistungen werden der Honorarzone III gem. §§ 39 a bzw. 36 a HOAI bzw. der Normalstufe gem. § 46 a HOAI zugeordnet. Beauftragt werden zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 3 nach §§ 40 bzw. 37 und 46 HOAI; über die weiteren Leistungen erhält der Auftragnehmer eine Option.

 

Die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 für den Bebauungsplan werden mit insgesamt 58 % des Grundhonorars, die Leistungen der Leistungsphasen 4 und 5 mit 37 % des Grundhonorars bewertet.

 

Die Aufstellung des Grünordnungsplans wird pauschal mit einem Nettohonorar von 4.000 EUR abgegolten.

 

Als besondere Leistung wird – soweit erforderlich – eine geodätische Einmessung des Gebietes in Auftrag gegeben, für die ein Pauschalhonorar von netto 1.740,00 EUR vereinbart wird.

 

Die Nebenkosten werden mit 5 % der Honorare pauschal abgegolten.

 

Das Honorar für die partielle Änderung des Flächennutzungsplans bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.“

 


Gemäß Art. 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 21 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Bubenreuth sind die in nichtöffentlicher Sitzungen gefassten Beschlüsse bekanntzugeben, sobald die Gründe für ihre Geheimhaltung weggefallen sind.

 

Mit Schreiben vom 03.02.2009 (siehe Anlage) beantragt die SPD-Fraktion festzustellen, dass diese Voraussetzungen für den Beschluss Nr. GR/006/2009 gegeben sind.

 

 


Anwesend:

15

/ mit

15

gegen

0

Stimmen