Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 3

Beschluss:

 

Die Gemeinden Bubenreuth und Möhrendorf stellen für das „Interkommunale Gewerbegebiet Bubenreuth – Möhrendorf“ einen gemeinsamen Flächennutzungsplan zur Änderung ihrer jeweiligen Flächennutzungspläne neu auf. Das Gebiet ergibt sich aus dem der Niederschrift dieser Sitzung beigefügten Plan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Es liegt nördlich und südlich der Kreisstraße ERH 31 und wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:

·         im Norden durch die Gemarkungsgrenze nach Baiersdorf,

·         im Osten durch die Staatsstraße St 2244,

·         im Süden durch die südlichen Grenzen der Grundstücke Fl.-Nr. 244, Gemarkung Bubenreuth, und Fl.-Nr. 114 und 115, Gemarkung Möhrendorf,

·         im Westen durch die Bundesautobahn A 73.

 

Das Gebiet mit einer Größe von insgesamt ca. 17 Hektar umfasst die Grundstücke mit den Flurnummern 244, 246, 247, 247/3, 248, 249, 250, 251, 251/2, 251/4, 251/5, 251/6, 252, 252/2, alle Gemarkung Bubenreuth, und die Grundstücke mit den Flurnummern 108, 110/3, 111/6, 114, 115, 116, 117, 118, 118/2, 118/3, 118/5, 118/6, 119, 120, 121, 122, 122/2, 123, 123/2, 123/3, 124, 125, 126, 127, 129, 130/2, 130/3, 131, 131/2, 131/3, 131/4, 132, 133, 133/4, 134, 135/3, 137, 138, 139, alle Gemarkung Möhrendorf.

 

Allgemeines Ziel der Planung ist, die Gewerbestandorte Bubenreuth und Möhrendorf möglichst umweltverträglich zu stärken, nachdem belegbare Gewerbeflächen in beiden Orten kaum mehr vorhanden sind.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wird durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern von Bubenreuth und Möhrendorf erfolgen.

 


Im Normalfall ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB). Ist dies nicht möglich und soll der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen, muss auch der Flächennutzungsplan entsprechend geändert werden. Dies kann vorher, soll mindestens aber zeitgleich (parallel) und darf nur in Ausnahmefällen nachträglich geschehen.

 

Der unter dem vorangegangenen Unterpunkt behandelte Bebauungsplan für das (gemeinsame) Gewerbegebiet kann aus dem geltenden Flächennutzungsplan nicht entwickelt werden. Wie in der Sachverhaltsdarstellung zum Unterpunkt 13.1 schon ausgeführt, sah der geltende Flächennutzungsplan von Bubenreuth in dem zu überplanenden Bereich im nordwestlichen Gemeindegebiet zwar bereits Gewerbeflächen vor. Diese Darstellung im Flächennutzungsplan wurde von der Regierung von Mittelfranken jedoch nicht genehmigt, so dass sich eine undefinierte Fläche („weißer Fleck“) ergeben hat. Dies allein erfordert schon die Aufstellung einer Änderung des Flächennutzungsplans (im Sinne einer Vervollständigung). Darüber hinaus deckt sich die Fläche des seinerzeit dargestellten Gewerbegebiets nicht vollständig mit der des jetzt vorgesehenen.

 

Viel wesentlicher aber ist, dass ein völlig neuer Planungsansatz, der in den Flächennutzungsplänen der beteiligten Gemeinden bisher noch keine Berücksichtigung gefunden hat, darin besteht, jetzt zusammen mit der Nachbargemeinde ein gemeinsames Gewerbegebiet zu entwickeln. Nach Rücksprache mit der Regierung von Mittelfranken sollen die Gemeinden ihre Flächennutzungspläne ändern, indem sie für den Bereich des Gewerbegebiets einen gemeinsamen Flächennutzungsplan gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB aufstellen. So werde die erforderliche inhaltliche Abstimmung der Planungen am effektivsten gewährleistet, insbesondere entfalle damit die Notwendigkeit, einen Planungsverband (§ 205 BauGB) zu bilden.

 

Vor der Aussprache über den Tagesordnungspunkt weist der Vorsitzende auf die Bestimmung des Art. 49 GO hin. Danach darf an der Beratung und Abstimmung ein Mitglied des Gemeinderats dann nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies trifft regelmäßig zu bei Grundeigentum oder falls sonstige dingliche Rechte an einem Grundstück bestehen sollten.

 

 

 


Namentliche Abstimmung:

 

Greif, Rudolf

ja

 

Eger, Johannes

ja

 

Hauke, Maria

ja

 

Horner, Andreas

ja

 

Johrendt, Hildegard

 

nein

Kipping, Petra

ja

 

Paulus, Annemarie

ja

 

Reiß, Heinz

ja

 

Schäfer, Tassilo

ja

 

Schelter-Kölpien, Birgit

ja

 

Schmucker-Knoll, Christa

 

nein

Sprogar, Christian

ja

 

Stumptner, Hermann

 

nein

Veith, Johannes

ja

 

Winkelmann, Manfred

ja

 

 

Folglich:

Anwesend:

15

/ mit

12

gegen

3

Stimmen