Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 3

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth stellt für das „Interkommunale Gewerbegebiet Bubenreuth – Möhrendorf“ einen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan neu auf. Das Gebiet ergibt sich aus dem der Niederschrift dieser Sitzung beigefügten Plan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Es liegt nördlich und südlich der Kreisstraße ERH 31 und wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:

·         im Norden durch die Gemarkungsgrenze nach Baiersdorf,

·         im Osten durch die Staatsstraße St 2244,

·         im Süden durch die südliche Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 244, Gemarkung Bubenreuth,

·         im Westen durch die Gemarkungsgrenze nach Möhrendorf.

 

Das Gebiet mit einer Größe von insgesamt ca. 5,9 Hektar umfasst die Grundstücke mit den Flurnummern 244, 246, 247, 247/3, 248, 249, 250, 251, 251/2, 251/4, 251/5, 251/6, 252, 252/2, alle Gemarkung Bubenreuth.

 

Westlich an das Gebiet in Bubenreuth schließt sich ein gleichartiges Gebiet in Möhrendorf an, so dass ein zusammenhängendes, beiden Gemeinden gemeinsames (interkommunales) Gewerbegebiet mit einer Größe von zusammen ca. 17 Hektar entsteht.

 

Allgemeines Ziel der Planung ist, ein naturnahes Gewerbegebiet zu entwickeln, in dem die schützenswerten Grünflächen erhalten bleiben. Es sollen dem produzierenden Gewerbe und dem Handwerk wieder Möglichkeiten der Ansiedlung bzw. der Betriebsverlagerung und -erweiterung eröffnet werden, nachdem belegbare Gewerbeflächen sowohl in Bubenreuth als auch in Möhrendorf kaum mehr vorhanden sind. Weiterhin ist beabsichtigt, auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zuzulassen. Darüber hinaus sollen Flächen für den Hochwasserschutz gesichert werden.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für Bubenreuth wird durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt von Bubenreuth sowie durch Aushang erfolgen.

 


Wie aus den Vorberatungen – zuletzt zusammen mit dem Gemeinderat von Möhrendorf – bekannt ist, wird die Ausweisung eines Gewerbegebietes ins Auge gefasst, das beiderseits der gemeinsamen Grenze mit Möhrendorf zu liegen kommen soll.

 

Der geltende Flächennutzungsplan von Bubenreuth sah in dem fraglichen Bereich im nordwestlichen Gemeindegebiet bereits Gewerbeflächen vor, für die die Regierung von Mittelfranken aber seinerzeit die Genehmigung versagt hat mit der Begründung, hier werde eine unerwünschte bandartige Siedlungsentwicklung eingeleitet, die ohne Bezug zu der übrigen Siedlungsfläche stehe.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass sowohl Möhrendorf als auch Bubenreuth nicht mehr in der Lage sind, ihrem örtlichen produzierenden oder dienstleistenden Gewerbe noch nennenswerte Gewerbeflächen anzubieten, stellt die Regierung von Mittelfranken ihre Bedenken nunmehr unter folgenden Bedingungen zurück:

  • die Gemeinden Möhrendorf und Bubenreuth entwickeln ein gemeinsames Gewerbegebiet über die Gemeindegrenze hinweg, das für sich ein ausreichendes Gewicht besitzt und somit einen eigenen Siedlungsschwerpunkt bildet,
  • es dürfen keine Einzelhandelsbetriebe oder Tankstellen angesiedelt werden.

 

Nach intensiven Vorgesprächen zwischen den Verwaltungen von Möhrendorf und Bubenreuth sowie mit den Eigentümern der Flächen kann der zu überplanende Bereich mit ausreichender Sicherheit beschrieben werden. Damit sind nunmehr die Voraussetzungen gegeben, dass die förmlichen Verfahren zur Aufstellung des für jede Gemeinde erforderlichen Bebauungsplans bzw. zur korrelierenden Änderung des jeweiligen Flächennutzungsplans eingeleitet werden können.

 

Vor der Aussprache über den Tagesordnungspunkt weist der Vorsitzende auf die Bestimmung des Art. 49 GO hin. Danach darf an der Beratung und Abstimmung ein Mitglied des Gemeinderats dann nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies trifft regelmäßig zu bei Grundeigentum oder falls sonstige dingliche Rechte an einem Grundstück bestehen sollten. Von den anwesenden Gemeinderatsmitgliedern ist niemand beteiligt.

 

 

 


Namentliche Abstimmung:

 

Greif, Rudolf

ja

 

Eger, Johannes

ja

 

Hauke, Maria

ja

 

Horner, Andreas

ja

 

Johrendt, Hildegard

 

nein

Kipping, Petra

ja

 

Paulus, Annemarie

ja

 

Reiß, Heinz

ja

 

Schäfer, Tassilo

ja

 

Schelter-Kölpien, Birgit

ja

 

Schmucker-Knoll, Christa

 

nein

Sprogar, Christian

ja

 

Stumptner, Hermann

 

nein

Veith, Johannes

ja

 

Winkelmann, Manfred

ja

 

 

Folglich:

Anwesend:

15

/ mit

12

gegen

3

Stimmen